Bei Untätigkeit Finanzamt

6. November 2022

Was können Sie tun, wenn das Finanzamt schläft?

Sie haben schon einmal Probleme mit dem Finanzamt bekommen, weil die Steuerklärung monatelang nicht bearbeitet wurde oder weil die angesetzte Betriebsprüfung einfach unterbrochen wurde? Bei einer solchen Untätigkeit des Finanzamtes stehen Ihnen nicht allzu viele Handlungsmöglichkeiten offen.

Nahezu jeder kennt es: Man ist seinen Verpflichtungen als Steuerbürger nicht pünktlich nachgekommen und schon droht das Finanzamt mit Konsequenzen. Die Festlegung von Verspätungszuschlägen, die Androhung von Zwangsgeldern, die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen und die Entstehung von gesetzlichen Säumniszuschlägen sind die häufigsten Resultate eines solchen Versäumnisses. Mit der Zeit, die einem das Finanzamt gewährt, ist also nicht zu Spaßen.

Die Bearbeitungszeit, welche sich das Amt jedoch selbst nimmt, um beispielsweise Steuererklärungen zu prüfen oder eine Betriebsprüfung durchzuführen, wird häufig maßlos ausgeschöpft. Durch die Corona-Pandemie hat sich diese divergierende Wahrnehmung von Zeit weiter verstärkt.

Aus diesem Grund machen wir mit Ihnen heute einen Exkurs ins steuerliche Verfahrensrecht. Als Steuerberater für Berlin und München, informieren wir Sie in diesem Beitrag genauer über Ihre Möglichkeiten, dem Finanzamt gegenüber Druck auszuüben und unberechtigte Nachzahlungen zu verhindern. Bei einer Untätigkeit des Finanzamtes stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch oder persönlich in unserer Steuerkanzlei in München oder Berlin zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Das Finanzamt ist Untätigkeit & Ihre Steuererklärung wird nicht bearbeitet

Wer seine Steuererklärungen verspätet abgibt oder fällige Steuern verspätet oder gar nicht zahlt, muss mit Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen, Verzugszinsen, etc. rechnen. Geht es allerdings um die eigene Steuererstattung, wird sich in der Steuer-Behörde in den meisten Fällen viel Zeit gelassen.

Auch bei Nachzahlungen seitens des Steuerbürgers ist das Finanzamt nicht immer um eine schnelle Bearbeitung bemüht. Und eine daraus folgende verschleppte Bearbeitung kann in manchen Fällen sogar dazu führen, dass Sie zusätzlich Zinsen zahlen müssen.

Die meisten Finanzämter bearbeiten die Steuererklärungen zwar halbwegs zeitnah. Häufig tut sich dabei jedoch auch lange Zeit nichts. Warum es dazu kommt, liegt daran, dass es rechtlich gesehen keine maximale Bearbeitungsfrist von Steuererklärungen, Anträgen oder Einsprüchen gibt. Die Behörden haben ihre Arbeit „in angemessener Zeit“ zu erledigen.

Doch was sollen Sie tun, wenn Ihre Steuererklärung vom Amt seit Wochen nicht bearbeitet wird? Da viele Finanzbeamte entgegenkommend und hilfsbereit sind, empfehlen wir Ihnen zunächst, nach sechs bis acht Wochen beim Finanzamt anzurufen und sich nach dem aktuellen Bearbeitungsstand zu erkundigen. Hilft auch dies nicht, ist ein Brief an den Sachgebietsleiter oder Amtsvorsteher ein zweiter möglicher Schritt. Wird Ihre Steuererklärung anschließend immer noch nicht bearbeitet und Ihnen wurde dafür kein Grund mitgeteilt, besteht die Möglichkeit gegenüber der Behörde einen Einspruch wegen Untätigkeit des Finanzamtes einzulegen. Dies ist frühestens sechs Monate nach Abgabe der Erklärung beim Amt zulässig.

Ewigwährende Einspruchsverfahren

Kaum zu glauben, aber wahr: Wir haben in unseren Kanzleien immer wieder Fälle, in denen von uns eingelegte Einsprüche gegen Steuerfestsetzungen mit umfangreich begründeten Schriftsätzen über Monate, teilweise über Jahre unbeantwortet bleiben.

Ein aktueller Fall verdeutlicht dies: Ende 2017 haben wir als Kanzlei einen Einspruch gegen eine fehlerhafte Grundbesitzwertermittlung für erbschaftsteuerliche Zwecke eingelegt. Das Finanzamt reagierte nach nun viereinhalb Jahren erstmals auf unseren Antrag. Im Schreiben der Steuer-Behörde bittet der Sachbearbeiter zwar, die „deutlich verspätete Stellungnahme“ zum Einspruch zu entschuldigen, verbindet dies aber mit der Aufforderung, weitere Unterlagen binnen eines Monats vorzulegen.

Der geschilderte Fall zeigt, dass dem Finanzamt zahlreiche Druckmittel wie Verspätungszuschläge, Zwangsgelder oder Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung stehen. Die Mittel des Steuerpflichtigen wiederum, ein zeitgerechtes Agieren des Finanzamtes durchzusetzen, sind leider beschränkt. Gern beraten wir Sie auch persönlich dazu, welche Mittel Ihnen neben einem Untätigkeitseinspruch zur Verfügung stehen. Kontaktieren Sie uns jetzt — wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Den Untätigkeitseinspruch zur Untätigkeitsklage machen

Als Steuer-Spezialisten zeigen wir Ihnen, wie Sie in Anbetracht von Verzögerungen und Verschleppungen durch das Finanzamt reagieren können, um den Druck auf das Amt zu erhöhen. Kommt es zu einer Untätigkeit des Finanzamtes im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, kann eine Untätigkeitsklage beim Finanzgericht zulässig sein. Dies gilt, wenn über den Einspruch ohne Mitteilung eines ursächlichen Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

Welche Zeitspanne, als angemessene Frist für die Zulässigkeit einer Klage wegen Untätigkeit des Finanzamtes anzusehen ist, kann allerdings nicht eindeutig beantwortet werden. Sie hängt vielmehr vom Umfang, den Schwierigkeiten der gebotenen Sachverhaltsaufklärung, dem Grad der Mitwirkung des Steuerbürgers und dem besonderen Interesse an einer baldigen Entscheidung ab. Das Gesetz sieht eine Regelsperrfrist von sechs Monaten vor, welche besagt, dass dem Finanzamt bei Einsprüchen regelmäßig eine Bearbeitungszeit in diesem Umfang gewährt wird.

Als kompetente Steuer-Spezialisten können wir aus unserer Erfahrung heraus sagen, dass von einer Untätigkeitsklage viel zu selten Gebrauch gemacht wird. Das zuständige Gericht kann das Verfahren nämlich bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aussetzen. Wird dem Einspruch innerhalb dieser Frist stattgegeben, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen. Im Einzelfall also ein gutes Mittel, um gegen die Untätigkeit des Finanzamtes vorzugehen.

Untätigkeit des Amtes sorgt für Unterbrechung von Betriebsprüfungen

Selbst bei Betriebsprüfungen kommt es hin und wieder zu Problemen aufgrund von Verzögerungen oder der Untätigkeit des Finanzamtes.

Ein Beispiel: Eine vor Eintritt der Verjährung begonnene Betriebsprüfung hemmt die Verjährung. Das bedeutet, dass das Finanzamt Steuerbescheide auch später noch ändern kann. Wird beispielsweise am 15.12.2022 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2017-2020 angeordnet, ist die für das Jahr 2018 normalerweise mit Ablauf des Jahres 2022 eintretende Festsetzungsverjährung gehemmt.

Immer wieder kommen Mandanten mit einer ähnlichen Fallschilderung in unsere Steuerkanzleien in Berlin und München. Es kommt also häufiger vor, dass das Finanzamt eine Betriebsprüfung anordnet und dann nicht beginnt oder die Prüfung zwischenzeitlich monatelang unterbrochen wird. Oft spielt diese Unterbrechung sogar in Jahre hinein, in denen normalerweise bereits die Verjährung eingetreten wäre.

Gegen eine solche Prüfungsunterbrechung sind Betroffene zunächst machtlos. Das ist besonders ärgerlich, da der Prüfer mit einem Verzögerungsgeld drohen kann, wenn Sie im Rahmen der Betriebsprüfung nicht in angemessener Weise mitwirken und benötigte Unterlagen nicht vorlegen.

Zwar führen Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten, die unmittelbar nach Beginn der Prüfung erfolgten, dazu, dass die Verjährung nicht gehemmt wird. Allerdings reichen erste Prüfungshandlungen bereits aus, um die Verjährung doch zu hemmen. Sind Sie von einem solchen Fall betroffen, sollten Sie also genau hinterfragen, ob überhaupt schon geprüft wurde und falls ja, welche Tätigkeiten bereits durchgeführt wurden.

Unsere Sicht auf die staatlichen Regelungen zur Untätigkeit der Behörde bei Betriebsprüfungen

Als erfahrene Steuerberater für Unternehmen haben wir eine ganz eigene Sicht auf derlei Verzögerungen: Unserer Meinung nach gibt es keinen nachvollziehbaren Grund für die nach Gesetz festgelegte zeitliche Unterscheidung. Prüfungen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht pro forma begonnen werden, nur um den Ablauf der Festsetzungsfrist hinauszuschieben.

Unserer Erfahrung nach beginnen viele Betriebsprüfungen zu spät und dauern nicht selten aufgrund der Untätigkeit des Finanzamtes deutlich zu lange. Wir finden, dass der Bedarf an zeitnaher Rechtssicherheit bereits besteht. Und zwar vor allem wegen des Zinsrisikos und dem erhöhten Aufwand für die Unternehmen, der erhebliche personelle und finanzielle Kapazitäten bindet.

Wie wir an vielen Fällen immer wieder beobachten können, sind die Rechte des Steuerpflichtigen dahingehend aber aktuell leider sehr beschränkt. Das Gesetz sollte daher reformiert werden, sodass von der Finanzverwaltung zu vertretende Prüfungsunterbrechungen grundsätzlich ab einer bestimmten Dauer der Ablaufhemmung entgegenstehen. Darüber hinaus könnten folgende weitere Steuer-Änderungen das Rechtsempfinden des Steuerbürgers deutlich verbessern:

  • Einführung einer Höchstdauer für Betriebsprüfungen
  • Verkürzung der Aufbewahrungspflichten
  • Begrenzung des Zinslaufs

Resümee

Sicherlich klingt ein solches Gleichgewicht durch Änderungen der Rechtslage aus Sicht des Steuerbürger hervorragend - dennoch ist ein solches Szenario aus mehreren Gründen eher unwahrscheinlich. Gerade deshalb sollten Sie die von uns aufgezeigten Möglichkeiten konsequent nutzen, um Ihre Rechte durchzusetzen. Und wenn Sie sich dafür professionelle Unterstützung holen möchten, stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit unserer Expertise zur Seite.

Als auf Digitalisierung spezialisierter Steuerberater helfen wir Ihnen darüber hinaus auch gerne bei der digitalen Umstrukturierung Ihres Unternehmens und unterstützen Sie mit einer modernen Steuerberatung, die alle Vorteile der Digitalisierung zu nutzen weiß.

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