Gas/Wärme: Dezember-Soforthilfe ist steuerpflichtig!

Infolge der hohen Energiepreise erhalten Gas- und Wärmekunden eine staatliche Soforthilfe. Die Entlastung wird nach dem Gießkannenprinzip verteilt. Nun bemüht der Gesetzgeber wieder einmal das Steuerrecht, um das Ganze sozial ausgewogen zu machen. Es ist ein bürokratisches Monstrum entstanden.

Für Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt ab März 2023 eine Gaspreisbremse, die auch die Monate Januar und Februar rückwirkend umfasst. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 % ihres Erdgasverbrauchs im Regelfall zu 12 Cent je kWh gedeckelt wird. Es gibt also quasi einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis im Regelfall 9,5 Cent je kWh. Für den restlichen Verbrauch ist der normale Marktpreis zu zahlen. Im März 2023 haben diese Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten.

Aufgrund des sog. Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes hatte der Staat bei Gas- und Fernwärmekunden auch den Abschlag für den Monat Dezember 2022 übernommen. Dies erfolgte dergestalt, dass die Gasversorger bzw. Fernwärmeerzeuger ihren Kunden diesen Abschlag gar nicht erst in Rechnung stellten, sondern beim Bund eine entsprechende Ausgleichszahlung beantragt haben. Bei dieser Soforthilfe war es nicht möglich, individuelle Merkmale der Letztverbraucher zu berücksichtigen. Die Entlastung wurde stattdessen im „Gießkannenprinzip“ bezogen auf den einzelnen Gasanschluss berechnet. Der Versorger hat keine Kenntnis, ob hinter dem Gas-/Fernwärmeanschluss ein Mehrfamilienhaus oder eine Luxusvilla steht. Erst recht hat er keine Informationen über die wirtschaftliche Situation der jeweiligen Verbraucher. Fragen der Bedürftigkeit oder tatsächlich bestehender Einsparpotentiale waren ebenfalls ohne Belang.

Auch wenn das Steuerrecht kein Korrektiv ungenau ausgestalteter Sozialleistungen sein sollte, hat es sich der Gesetzgeber wieder einmal nicht nehmen lassen, genau dieses „zur Herstellung soziale Ausgewogenheit“ zu bemühen. So hat die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe mit komplexen Regelungen bereits Eingang in das Einkommensteuergesetz gefunden. Es ist wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die Steuerpflicht auch auf für die ab 1.1.2023 geltenden Energiepreisbremsen erweitern wird.

Wie wird die Entlastung erfasst?

Betriebe „spüren“ die Entlastung durch entsprechend niedrigere Betriebsausgaben. Die Erfassung ist im Rahmen der Buchführung gewährleistet; es liegt nur ein abgekürzter Zahlungsweg vor.

In allen anderen Fällen fingiert das Gesetz für den Entlastungsbetrag sonstige Einkünfte. Für Arbeitnehmer kann sich daraus die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergeben.

Wann wird besteuert?

Die Versteuerung erfolgt im Jahr der Endabrechnung - also in dem auf das Verbrauchsjahr folgenden Steuerjahr. Die Entlastungen gelten im Veranlagungszeitraum der Erteilung der Rechnung des Gas- bzw. Wärmeversorgers als zugeflossen. Die Versteuerung der Dezember-Soforthilfe erfolgt demnach im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023.

Wer ist betroffen?

Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn das zu versteuernde Einkommen im Zuflussjahr mindestens 66.915 Euro beträgt. Die Besteuerung trifft damit ausschließlich diejenigen, die auch den Solidaritätszuschlag entrichten. Beide Freigrenzen sind identisch. Zwischen 66.915 Euro und 104.009 Euro gibt es eine Milderungszone. In diesem Bereich steigt der Anteil der Entlastung, der zu besteuern ist, linear an. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge.

Wie erfährt man von der Entlastung?

Die Erdgas- und Wärmelieferanten sind gesetzlich verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in Deutschland den Entlastungsbetrag gutzuschrieben und in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Da Mieter und Wohnungseigentümer oft nicht selbst unmittelbare Vertragspartner der Energielieferanten sind, erhalten sie die Entlastung durch Weitergabe ihrer Vermieter oder der Wohnungseigentümergemeinschaften. Zwar fehlt es im Gesetzestext an einer klaren Regelung, welcher Person die Entlastung steuerlich zuzurechnen ist. Es dürfte jedoch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sein. Maßgeblich wäre dann die interne Aufteilung der Nebenkosten durch die Bewohner. Damit verbunden ist ein enormer bürokratischer Aufwand, denn Vermieter und Hausverwalter treffen hieraus weitreichende Bescheinigungspflichten.

Mit den bereits erfolgten bzw. im Raum stehenden Neuregelungen zur Versteuerung der Energiepreisbremsen verkompliziert sich das Steuerrecht deutlich. Die Sonderregelungen setzen an verschiedenen Stellen die langjährig entstandene Systematik des Einkommensteuerrechts außer Kraft. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Nutzung des Steuerrechts als Korrektiv von Sozialleistungen nicht dauerhaft etabliert.

von Arps-Aubert + Partner unterstützt Sie gerne in allen Fragen der Einkommensteuerdeklaration.

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