Was ist neu?! Wichtige Steueränderungen 2024

Mit dem im letzten Sommer vorgelegten Entwurf eines „Wachstumschancengesetzes“ wollte die Bundesregierung der Wirtschaft einen ordentlichen steuerlichen Impuls für Innovationen und Investitionen geben. Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses und zahlreichen Änderungen hat der Bundesrat nun endlich schließlich zugestimmt. Das Gesetz ist am 27. März 2024 in Kraft getreten. Neben einigen bürokratischen Erleichterungen enthält das Gesetz auch die Grundlagen zur verpflichtenden elektronischen Rechnung ab 2025.

Nachfolgend erfahren Sie, welche wesentlichen weiteren Änderungen umgesetzt wurden:

  • Zur Ankurbelung des Wohnungsbaus wurde eine neue degressive Abschreibung für den Wohnungsneubau eingeführt. Für Gebäude, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird oder die aufgrund eines im selben Zeitraum abgeschlossenen Kaufvertrages bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden, können fünf Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) abgesetzt werden. In den ersten zehn Jahren wirken sich damit rund 40 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes steuermindernd aus. Unter weiteren Voraussetzungen erhöht sich das Abschreibungsvolumen, da die degressive Abschreibung für Gebäude auch neben der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG möglich ist.

  • Die Freigrenze für steuerlich abzugsfähige Geschenke an Geschäftspartner erhöht sich ab 1. Januar 2024 von 35 EUR auf 50 EUR pro Jahr.

  • Erhöhung der Übernachtungspauschale für Kraftfahrer von bisher 8 EUR auf 9 EUR pro Tag ab 2024.

  • Für kurze Zeit erfolgt eine – geminderte – Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens. Werden solche Wirtschaftsgüter zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt, können statt einer linearen Abschreibung 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Allerdings ist die degressive Abschreibung begrenzt auf das Zweifache der linearen Abschreibung.

  • Die Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Betriebe wurde von 20 auf 40 Prozent verdoppelt. Damit können bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens ab 1. Januar 2024 deutlich höher abgeschrieben werden, denn die Sonderabschreibung gibt es zusätzlich zur Normalabschreibung.

  • Für rein batterieelektrisch betriebene PKW wird zur Ermittlung des monatlichen Privatanteils auf Basis der sog. 1-Prozent-Regelung der Bruttolistenneupreis nur zu einem Viertel angesetzt. Bislang galt dies nur für E-Autos bis zu einem Listenpreis von 60.000 EUR. Für Anschaffungen und erstmalige Überlassungen an Arbeitnehmer ab 1. Januar 2024 gilt nun eine höhere Grenze von 70.000 EUR.

  • Die sog. Mindestbesteuerung wurde etwas entschärft. Im Rahmen des Verlustvortrags können Verluste, die 1 Mio. EUR übersteigen nunmehr zu 70 Prozent (statt 60 Prozent) abgezogen werden, allerdings nur temporär für die Jahre 2024 bis 2027.

  • Ab 2023 erfolgt eine Streckung der Übergangsregelung für die nachgelagerte Besteuerung von Renten. Der steuerpflichtige Anteil steigt bei einem Renteneintritt ab 2023 nur noch um 0,5 Prozent pro Jahr (statt bisher um 1 Prozent). Die vollständige einkommensteuerliche Erfassung der Rente erfolgt damit erst für Renteneintritte ab 2058 (statt 2040). Mit der Änderung einher gehen die langsamere Abschmelzung des Versorgungsfreibetrages und des Altersentlastungsbetrages.

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