Unternehmen
2026: Das ändert sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!
10.12.2025
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 auf 13,90 EUR/Stunde.
Für ab 01.01.2026 begründete Ausbildungsverhältnisse beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr 724,00 EUR pro Monat. Im zweiten Lehrjahr steigt die Ausbildungsvergütung um 18 Prozent, im dritten Lehrjahr um 35 Prozent und im vierten Lehrjahr um 40 Prozent gegenüber der Vergütung im ersten Lehrjahr.
Ausnahmen vom Mindestlohn sind nur möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen besondere Abreden getroffen haben.
Minijobs
Da Mindestlohn und Minijobs miteinander verbunden sind, muss die maximale Arbeitszeit des Minijobbers mit Steigerung des Mindestlohns nicht mehr herabgesetzt werden. Der monatliche Höchstbetrag für geringfügige Beschäftigungen steigt damit zum 01.01.2026 von 556,00 EUR auf 603,00 EUR. Die Jahresverdienstgrenze liegt folglich bei 7.236,00 EUR.
Bitte sorgen Sie für Prüfungszwecke weiterhin für eine laufende Erfassung der Arbeitszeiten!
Dienstwagen
Im Falle der Überlassung von Dienstwagen zur Nutzung für private Zwecke des Arbeitnehmers bemisst sich der anzusetzende Sachbezug nach dem Brutto-Listenneupreis des überlassenen Fahrzeugs. Die Listenpreise sind regelmäßig Gegenstand der Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts. Bitte sorgen Sie daher für eine entsprechende Dokumentation und leiten Sie dem Lohnbüro einen entsprechenden Nachweis zu.
Das Gesetz gewährt deutliche Vergünstigungen für rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge und bestimmte Hybrid-PKW. Für eine korrekte Abrechnung sind dem Arbeitgeber entsprechende Angaben zu machen und das Anschaffungsdatum des Fahrzeugs mitzuteilen. Bei Hybrid-Fahrzeugen werden zudem Angaben zur CO2-Emission je gefahrenen Kilometer und die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine benötigt. Diese Angaben erfahren Sie vom Hersteller bzw. vom Autohaus. Ohne entsprechende Angaben ist bei Nutzung von Hybrid-Fahrzeugen eine Kürzung des Sachbezugswertes nicht möglich.
Stromkostenerstattung für Elektrofahrzeuge
Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug (Dienstwagen) nicht oder nur teilweise im Betrieb, sondern auch an einer zur Wohnung des Arbeitnehmers gehörenden Steckdose/Ladesäule aufgeladen, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar. Bislang konnte der Arbeitgeber diese Auslage im Wege von monatlichen Pauschalen steuerfrei erstatten. Diese Regelung wird zum 1. Januar 2026 abgeschafft.
Zukünftig hat der Arbeitnehmer die Strommenge aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen, z. B. Wallbox oder fahrzeuginterne Aufzeichnung.
Die Neuregelung bedingt damit einen Einzelnachweis der für das Elektrofahrzeug geladenen Strommenge. Arbeitgeber sollten die steuerfreie Erstattung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten stets von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig machen und diese für Prüfungszwecke vorhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt unverändert 14,6 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab 01.01.2026 auf voraussichtlich 2,9 Prozent. Einzelne Krankenkassen haben deutlich höhere Zusatzbeiträge angekündigt.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt unverändert 3,6 Prozent. Eltern mit Kindern werden entlastet.
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 Prozent.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bleibt ebenfalls unverändert (2,6 Prozent).
Auch 2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung wieder an. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung erhöht sich auf 8.450 Euro (bisher 8.050 Euro) monatlich, die für Kranken- und Pflegeversicherung auf 5.812,50 Euro (bisher 5.512,50 Euro). Damit sind für die betroffenen Personen auch bei gleichbleibenden Betragssätzen steigende Kosten für die Sozialversicherung verbunden.
Prüfung Umlagesätze
Zu Beginn des neuen Jahres haben Sie die Möglichkeit, den Umlagesatz U1 bei jeder Krankenkasse neu festzulegen. Die Krankenkassen bieten unterschiedliche Umlagesätze und entsprechend differierende Erstattungssätze bei Lohnfortzahlung an. Wir können Ihnen bei der Wahl behilflich sein und Ihnen aufgrund der Abrechnungswerte des vergangenen Jahres eine Entscheidungshilfe zur Anpassung des Umlagesatzes erstellen. Wenn Sie dies wünschen, kommen Sie bitte bis zum 22. Januar auf uns zu, da die Wahl bis zur Abgabe der Beitragsnachweise Januar getroffen werden muss.
Künstlersozialkasse
Der Abgabesatz 2026 beträgt 4,9 Prozent.
Neuerungen bei privat Krankenversicherten
Ab 1. Januar 2026 wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt. Die Versicherungsunternehmen übermitteln künftig die Beiträge an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese Daten den Arbeitgebern im Rahmen des ELStAM-Verfahrens zur Verfügung stellt. Damit entfällt die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, Papierbescheinigungen über ihre Versicherungsbeiträge vorzulegen.
Pendlerpauschale
Ab 2026 sollen alle Pendler für jeden Entfernungskilometer 38 Cent steuerlich absetzen können. In dieser Höhe wäre auch eine Erstattung an den Arbeitnehmer möglich, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 15 Prozent pauschaliert. Doch bevor die Reform greift, muss der Bundesrat noch bis Ende 2025 zustimmen.
Neu: Aktivrente – steuerfrei arbeiten!
Die geplante Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die Aktivrente gilt jedoch nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte. Bevor die Reform greift, muss der Bundesrat noch bis Ende 2025 zustimmen.
Betriebsveranstaltungen/Weihnachtsfeier
Für maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gewährt das Finanzamt einen lohnsteuerlichen Freibetrag von 110,00 EUR brutto pro Veranstaltung/Mitarbeiter. Zum geldwerten Vorteil einer Weihnachtsfeier zählen beispielsweise Bewirtungsaufwendungen, Eintrittsgelder, musikalische Darbietungen, Reisekosten und anlässlich der Feier übergebene angemessene Geschenke. Wird der Freibetrag überschritten, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber auf den übersteigenden Betrag eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent anmeldet und entrichtet. Der geldwerte Vorteil bleibt dann sozialversicherungsfrei. Dies gilt allerdings nur, wenn die Pauschalierung spätestens im Zuge der Lohnsteueranmeldung Januar des Folgejahres erfolgt. Für in diesem Jahr durchgeführte Betriebsveranstaltungen (auch Ende 2025 durchgeführte Weihnachtsfeiern) benötigen wir daher die Teilnehmerliste mit Kostenaufstellung bis spätestens 10. Februar 2026.
Hinweisgeberschutzgesetz
Gemäß Hinweisgeberschutzgesetz ist jedes Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden dazu verpflichtet, eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben.
von Arps-Aubert Steuerberatung unterstützt Sie in allen Fragen der Lohnbuchführung und berät Sie über die vielfältigen Möglichkeiten zur Nutzung steuer- und sozialversicherungsfreier Vergütungsbausteine.
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