Stolpersteine bei der Aktivrente
21.04.2026
Seit dem 01.01.2026 gilt die sog. Aktivrente. Diese Bezeichnung ist unglücklich, da es sich um eine reine Steuerbegünstigung für einen bestimmten Personenkreis handelt. Arbeitnehmer, die über das reguläre Rentenalter hinaus arbeiten, bekommen keine zusätzliche Rente. Mit dem Gesetz sollen Senioren zum Arbeiten aktiviert werden. Durch die Steuerfreistellung soll ein Anreiz gesetzt werden, über die Regelaltersgrenze hinaus tätig zu sein. Ziel ist es, die Erwerbsquote insgesamt zu erhöhen, personelle Engpässe zu mindern und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.
Steuerfreibetrag von monatlich bis zu 2000 €
Wer die (individuell unterschiedliche) gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (keinen Minijob) ausübt, kann seinen Arbeitslohn seit 2026 bis zu 2000 € im Monat steuerfrei erhalten, also pro Jahr maximal 24.000 €. Dabei gilt ein strenges Monatsprinzip, d. h. in einem Monat nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht nachgeholt werden. Der Anspruch auf Steuerfreistellung beginnt im ersten Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund finden Sie einen Rentenbeginnrechner.
Nur Beträge über 2.000 € sind steuerpflichtig. Es kommt allein auf das Erreichen der Regelaltersgrenze an. Es spielt keine Rolle, ob tatsächlich eine Rente bezogen wird. Die Steuerfreistellung (§ 3 Nr. 21 EStG) erfolgt durch den Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer berufsständische Versorgungseinrichtung entrichtet. Das gilt auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Diese Anknüpfung an die sozialversicherungs-rechtliche Beitragslage ist die zentrale Zugangsvoraussetzung der Aktivrente. Über die Altersgrenze hinaus tätige Beamte und Selbständige können daher von dem Steuerfreibetrag nicht profitieren.
Auch wenn die Bezüge bis zu 2000 € im Monat steuerfrei bleiben, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Hinsichtlich der Beiträge des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung gibt es verschiedene Optionen (siehe unten).
Wird die Altersrente durch den Hinzuverdienst gekürzt?
Eine ggf. laufende „normale“ Altersrente wird bereits seit 2023 nicht gekürzt, wenn daneben oder weiter gearbeitet wird. Unerheblich ist dabei, ob die Rente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen wird. Das macht die Kombination von Rente und Job attraktiv. Hinzuverdienstgrenzen sind jedoch zu beachten, wenn vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente oder eine Witwenrente bezogen wird. In diesen Fällen sollten Sie sich vor Aufnahme der Beschäftigung von der Dt. Rentenversicherung Bund bezüglich der zu beachtenden Hinzuverdienstgrenze beraten lassen.
Wichtige Hinweise zur Sozialversicherung
Die in der Sozialversicherung bei der Beschäftigung im Rentenalter geltenden Besonderheiten werden durch das Gesetz zur Aktivrente nicht tangiert.
Bezüglich des Beitrags zur Rentenversicherung gilt folgendes: Arbeitende Rentner, die das reguläre Rentenalter erreicht haben und ihre volle Altersrente erhalten, sind versicherungsfrei. Das bedeutet, sie selbst zahlen keinen Rentenbeitrag. Um in den Genuss des Steuerfreibetrags zu kommen, muss der Arbeitgeber aber seinen Beitragsanteil zahlen (derzeit 9,3 %). Dieser Arbeitgeberbeitrag wird jedoch nicht dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Er fließt in die allgemeine Rentenkasse.
Arbeitende Senioren können jedoch durch eine formlose Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Befreiung in der Rentenversicherung verzichten. Ob das im Einzelfall Sinn macht, sollten Betroffene mit einem versierten Rentenberater abklären. Auch kann es sich lohnen, den Rentenantrag aufzuschieben oder nur eine Teilrente zu wählen. Der Steuerfreibetrag wird hierdurch nicht gefährdet. Ein solcher Verzicht führt dazu, dass (auch) der Arbeitnehmer in seinem Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungspflichtig ist. Durch die Beitragszahlung erwirbt er dann nicht nur neue Rentenansprüche. Vor allem gibt es für jeden Monat des Hinausschiebens einen Zuschlag von 0,5 % auf die Rente.
Bei der Krankenversicherung gilt eine Besonderheit: Wer die volle Altersrente bezieht und daneben sozialversicherungspflichtig arbeitet, zahlt einen um 0,6 % reduzierten Beitrag. Die Entlastung entfällt jeweils zur Hälfte auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Allerdings besteht dann kein Anspruch auf Krankengeld. Es wird daher empfohlen, statt der vollen Rente eine Teilrente zu wählen. Dann besteht auch bei einer Beschäftigung von Senioren im regulären Rentenalter Anspruch auf das ganz normale Krankengeld. Der Wechsel in die Teilrente funktioniert durch einen einfachen, formlosen Antrag an den Rentenversicherungsträger.
Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung gelten keine besonderen Regelungen für Senior-Arbeitnehmer. Diese sind in der Arbeitslosenversicherung generell versicherungsfrei. Arbeitnehmer zahlen also keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Die Regelungen zur sog. Gleitzone sind zu beachten. Auch arbeitende Rentner profitieren im Übergangsbereich oberhalb der Minijobgrenze und bis zu einem Bruttoentgelt von 2000 € von der langsam ansteigenden Beitragsbelastung. Damit sind Jobs bis 2000 € im Monat sind für Senioren im regulären Rentenalter steuerfrei und bei der Sozialversicherung privilegiert.
Wegen arbeitsrechtlicher Besonderheiten und Hindernissen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.
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