Energiepreispauschale 2022: Maximaler Aufwand für 300 Euro

23. Juli 2022

Mit der Einführung einer Energiepreispauschale (EPP) möchte die Regierung bestimmte Bevölkerungskreise von den stark gestiegenen Kosten für Gas, Öl und Strom in Deutschland entlasten. Geschaffen wurde ein bürokratisches Monstrum: 12 neue Paragraphen im Einkommensteuergesetz regeln die einmalige Pauschale für 2022.

In unserem Video erfahren Sie, wer anspruchsberechtigt ist, wie die Auszahlung erfolgt und welche Konsequenzen sich für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben:

Energiepauschale & Steuer 2022: So wirkt sich die EPP aus

Mit der Energiepreispauschale 2022 entlastet uns die Bundesregierung aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten in Deutschland mit einmalig 300 Euro. Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 749) das Einkommensteuergesetz (EStG) um entsprechende Regelungen ergänzt, die rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten sind. Die Auszahlung der EPP erfolgt für Arbeitnehmer über den Arbeitgeber und soll in der Regel im September 2022 erfolgen.

Welche Personengruppen sind anspruchsberechtigt?

Die Auszahlung der EPP soll Härten durch den Anstieg der Energiekosten abfedern und die Bürger entlasten. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen:

  • Arbeitnehmer in einem aktiven Arbeitsverhältnis
  • Selbstständige und Freiberufler
  • Gewerbetreibende
  • Land- und Forstwirte

Im Einzelnen profitieren folgende Beschäftigte von der Energiepreispauschale 2022: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Arbeitnehmer in passiver Altersteilzeit, Personen im Bundes- und Jugendfreiwilligendienst, ehrenamtliche Übungsleiter und Betreuer, Werkstudenten, Studenten in einem entgeltlichen Praktikum, Bezieher von Lohnersatzleistungen im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses (also bspw. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld).

Nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I und Menschen, die ausschließlich Rente bzw. Pension beziehen. Anspruchsberechtigt sind hingegen Rentner mit anderen aktiven Einkünften durch ein aktives Dienstverhältnis, Unternehmungen oder Tätigkeiten als Freiberufler.

Welche Anforderungen müssen erfüllt werden?

Allgemein gilt, dass eine anspruchsberechtigte Tätigkeit im Jahr 2022 ausgeführt werden muss, um von der Entlastung durch die Energiepreispauschale über 300 Euro zu profitieren. Zeitraum und Länge sind nicht näher spezifiziert. Somit muss die Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.

Erhöhte Anforderungen gelten bei der Beschäftigung von Angehörigen. Hier muss dem Arbeitsverhältnis zwingend ein zivilrechtlich zustande gekommener Arbeitsvertrag zugrunde liegen, der in Art, Gestaltung und Durchführung dem entspricht, was auch fremde Dritte miteinander vereinbart hätten.

Wie erfolgt die Auszahlung der EPP 2022?

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, erfolgt die Auszahlung über die Gehaltsabrechnung, wenn am 01.09.2022 ein aktives Arbeitsverhältnis besteht.
Kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) müssen nachweisen, dass sie in keinem Hauptarbeitsverhältnis stehen. Dies erfolgt über ihren Arbeitgeber. So soll Missbrauch vorgebeugt und eine mehrmalige Auszahlung der Energiepreispauschale 2022 verhindert werden. Auf unserer Webseite finden Sie eine Vorlage zur Bestätigung des Arbeitnehmers als Mini-Jobber zur Gewährung der Energiepreispauschale.

Wie erhalten Selbstständige und Freiberufler die Energiepreispauschale 2022?

Bei Anspruchsberechtigten, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen — also Selbstständige und Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte — erfolgt die Auszahlung der EPP über eine Minderung der Steuervorauszahlung zum 10.09.2022. Ist keine Vorauszahlung festgesetzt, werden Anspruchsberechtigte im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 entlastet.

Was müssen Arbeitgeber in puncto EPP beachten?

Arbeitgeber haben die Pflicht, ihren Beschäftigten die EPP mit der Gehaltsabrechnung auszuzahlen. Dies soll grundsätzlich im September 2022 geschehen. Im Hinblick auf Energiepauschale und Steuer ist maßgebend, wann der Arbeitgeber die Lohnsteuer abführen muss.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer monatlich abzuführen, hat er die Energiepreispauschale gesondert von der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer für September 2022 abzuziehen. Die Zahlungsfrist ist dabei der 10.10.2022. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Finanzamt die EPP über eine Reduzierung der zu zahlenden Lohnsteuer an den Arbeitgeber auszahlt.

Quartalsweise und jährliche Lohnsteuerabführung

Erfolgt die Abgabe der Lohnsteueranmeldung quartalsweise, wird die pauschale Entlastung mit dem dritten Quartal zum Abzug gebracht. Die Zahlungsfrist für die Lohnsteuer des dritten Quartals ist der 10.10.2022.

Im Rahmen einer jährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldung erfolgt der Abzug mit Abgabe der Voranmeldung bis 10.01.2023.

Eventuelle Überhänge werden vom Finanzamt erstattet.

Alternativ können Arbeitgeber, die zur jährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldung verpflichtet sind, gänzlich auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro über die Einkommensteuererklärung geltend machen.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht zur Abgabe einer Lohnsteuererklärung verpflichtet ist (bspw., wenn er ausschließlich Minijobber beschäftigt) oder bei Arbeitnehmern, die nur vor oder nach dem 01.09.2022 in einem aktiven Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.

Muss der Arbeitgeber die Auszahlung an den Arbeitnehmer bescheinigen?

Eine zusätzliche Bescheinigung über die Auszahlung der Energiepreispauschale 2022 ist nicht notwendig. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bzw. die Besondere Lohnsteuerbescheinigung enthält jedoch die Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer.

Sind Rentner und Pensionäre anspruchsberechtigt?

Rentner und Pensionäre sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie aktive Nebeneinkünfte beziehen. Diese können beispielsweise sein:

  • selbstständige Tätigkeit (z. B. Übungsleiter, Ausbilder, Dozent, Autor)
  • gewerbliche Tätigkeit (z. B. Stromerzeugung durch steuerpflichtige anerkannte Photovoltaikanalgen)
  • Minijob (geringfügige oder kurzfristige Tätigkeit)

Zu beachten ist, dass hier tatsächlich nur aktive Nebeneinkünfte einen Anspruch auf die Energiepreispauschale 2022 nach sich ziehen. Passive Nebeneinkünfte aus Vermietung oder Verpachtung können nicht geltend gemacht werden.

Außerdem: Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro wird nicht als Einkommen bei Hinterbliebenenrenten angerechnet. Bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellt die EPP ebenfalls keinen Hinzuverdienst dar.

Ist die EPP steuerpflichtig?

Im Hinblick auf Energiepauschale und Steuer gilt: Die EPP ist steuerpflichtig und unterliegt bei Arbeitnehmern der Lohnsteuer. Sie ist zudem sozialversicherungsfrei und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Bei den übrigens Anspruchsberechtigten unterliegt die EPP als sonstige Einkünfte der Einkommenssteuer. Sie ist im Zuge der Einkommenssteuererklärung 2022 zu versteuern.

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