Die neue Grundsteuer kommt - Wir unterstützen Sie!
Die Grundsteuer gehört zu den ältesten direkten Steuern und wurde ursprünglich als kirchlicher und grundherrlicher Grundzehnt und Grundzins eingetrieben. Nun steht eine Herkulesaufgabe an: die Grundsteuerreform. Für die ab 2025 neu zu berechnende Grundsteuer müssen bereits in diesem Jahr (2022) alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden – und das sind immerhin rund 36 Millionen! Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die aktuell geltende Bewertung für rechtswidrig erklärt hatte.
Für diese Berechnung der neuen Grundsteuer müssen Eigentümerinnen und Eigentümer für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im zweiten Halbjahr 2022 eine Feststellungserklärung in elektronischer Form beim Finanzamt abgeben.
Die Erklärungspflicht trifft dabei stets den Eigentümer (vom Großgrundbesitz bis zur Eigentumswohnung), auch in Fällen, in denen ein Nießbrauch vorbehalten ist. Ab dem 1. Juli 2022 müssen die Feststellungs-Erklärungen online an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Die ersten Bundesländer haben inzwischen einen groben Zeitrahmen festgelegt, in dem die Informationsschreiben zur Abgabe der Feststellungs-Erklärung, zumindest an private Grundstückseigentümer:innen, versendet werden sollen. Die Finanzverwaltung wird ab April mit dem Versand der Schreiben zur Aufforderung der Abgabe der Feststellungserklärungen beginnen oder dies im Rahmen einer Allgemeinverfügung (Pressemitteilung, Internet etc.) anordnen (so z.B. im Land Berlin). Es ist davon auszugehen, dass die Erklärungen ab dem 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 abzugeben sein werden.
Neue Grundsteuer ab 2025: Neubewertung auf Basis der Werte vom 1. Januar 2022
Als Basis für die Neubewertung und die Berechnung der neuen Grundsteuer werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 als Grundlage gewählt. Hierfür gilt ein Bundesmodell, das sich für Wohngrundstücke an einem vereinfachten Ertragswertverfahren und für Nichtwohngrundstücke am Sachwertverfahren orientiert. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg Gebrauch gemacht.
Wie das vereinfachte Ertragswertverfahren funktioniert, haben wir Ihnen hier schematisch dargestellt und erklären Ihnen das Berechnungsschema ausführlich in unserem Video:
Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer sind also unmittelbar betroffen.
Wir helfen Ihnen bei allen Anliegen rund um die neue Grundsteuer
Wie Sie es von uns gewohnt sind, unterstützen wir Sie sehr gerne bei der Erstellung der notwendigen Feststellungserklärung(en), übernehmen für Sie die komplette Abwicklung mit den Finanzbehörden und sorgen so für die korrekte Festsetzung des neuen Grundsteuerwerts. Hier können Sie uns beauftragen.
Nach Beauftragung erhalten Sie den Zugangslink zu unserer webbasierten Plattform, auf der die benötigten Daten der Grundstücke einfach und intuitiv vorerfasst werden können. Auf die gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme am Neubewertungsverfahren können Sie sich bereits jetzt vorbereiten. Zu diesem Zweck haben wir Ihnen auf kurzen Checklisten die für die Erfassung notwendigen Angaben und Informationen - getrennt nach Bundesländern - zusammengestellt:
Lage Ihres Grundstücks in:
Grundsteuerreform: Wird es nun teurer oder nicht?
Wie sich die Neubewertung individuell auf die Grundsteuer Ihres Grundstücks auswirkt, kann derzeit noch nicht berechnet werden. Die hebeberechtigten Gemeinden entscheiden erst im Jahr 2024 auf Basis der dann vorliegenden Datenlage zur Neubewertung über eine Anpassung der Hebesätze. Erklärtes Ziel der neuen Grundsteuer ist eine „Aufkommensneutralität“. Da dies summarisch zu verstehen ist, wird es Grundstücke geben, deren Steuerbelastung sinkt, bei anderen - insbesondere im Altbaubestand - könnte sie jedoch höher ausfallen als bisher.
Unsere Spezialisten vor Ort beraten Sie nicht nur umfangreich zur neuen Grundsteuer, sondern auch zu weiteren Steuer-Themen rund um Immobilien, wie der sogenannten "10-Jahresfrist beim Immobilienverkauf".
Wie oben bereits erwähnt, macht Bayern von einer eigenen Länderlösung zur Berechnung der neuen Grundsteuer Gebrauch. Informieren Sie sich über die Besonderheiten in unserem Blogbeitrag zur neuen Grundsteuer in Bayern.