Stundung der Erbschaftssteuer

25. Februar 2023

Kein Geld für Erbschaftssteuer: Stundung als mögliche Lösung?!

Die stark gestiegenen Immobilienwerte führen immer häufiger zu hohen Erbschaftssteuerbelastungen beim Erwerb von Grundvermögen. Dies hat die politische Diskussion über eine Anhebung der seit 2009 unveränderten Freibeträge angeheizt. Besondere Probleme ergeben sich für Erben, bei denen die liquiden Mittel aus dem Nachlass nicht ausreichen, um die Erbschaftssteuer zu begleichen. Deshalb stellt die Stundung der Erbschaftssteuer, also den Aufschub der fälligen Zahlung, eine zunehmend wichtige Option dar. Erfahren Sie in diesem Blogartikel, unter welchen Bedingungen die Steuerschuld gestundet werden kann.

Freibeträge viel zu niedrig!

Wer beispielsweise ein Mietshaus in einer deutschen Großstadt erbt, ist heute häufig Multimillionär — zumindest auf dem Papier laut Wertermittlung der Immobilie aus der Erbschaft. Hohe Bodenrichtwerte und niedrige Liegenschaftszinssätze führen in den letzten Jahren zu Grundbesitzwerten, die oft das 30-fache und mehr der jährlichen Miete ausmachen. Auch wenn bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien 10 Prozent dieser Werte steuerfrei bleiben, ergeben sich regelmäßig beträchtliche Summen, die in die Berechnung der Erbschaftssteuer einfließen. Vor diesem Hintergrund verblassen auch die — nach verwandtschaftlicher Nähe gestaffelten — persönlichen Freibeträge.

Beispiel:

Der studierende Sohn A ist Alleinerbe nach seinem verstorbenen Vater V. Dieser hinterlässt ausschließlich ein lastenfreies Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 4 Mio. Euro. Aus dem Grundstück wird eine jährliche Nettokaltmiete von 125.000 Euro erzielt. A hat bislang keine Vorschenkungen erhalten.

Der Grundbesitzwert bleibt zu 10 % steuerfrei, sodass 3,6 Mio. Euro für erbschaftsteuerliche Zwecke anzusetzen sind. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 3,2 Mio. Euro vor Erbfallkosten. Die daran anknüpfende Erbschaftsteuer beläuft sich auf 19 % = 608.000 Euro.

Nun mag sich das „Bedauern“ über diese Steuerbelastung in der gesellschaftlichen und politischen Diskussion in Grenzen halten, gleichwohl sehen sich Erben immer wieder gezwungen, zur Tilgung der Steuerschuld die Immobilie zu veräußern. Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine Regelung zur Stundung der Erbschaftssteuer für die Fälle geschaffen, in denen die Steuer nur durch Veräußerung des erworbenen Vermögens aufgebracht werden kann (§ 28 Abs. 3 ErbStG).

In bestimmten Fällen kommt eine Stundung der Erbschaftsteuer in Betracht

Die Regelung erfasst den Erwerb von privatem Grundvermögen, soweit es sich um vermieteten Wohnraum handelt. Auf Antrag kommt unter weiteren Voraussetzungen eine zinslose Stundung der Erbschaftssteuer in Betracht, soweit die Steuer auf im Inland oder einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR belegene

  • Ein- und Zweifamilienhäuser,
  • Mietwohngrundstücke,
  • Wohnungseigentum
  • und Teile von gemischt genutzten Grundstücken entfällt, die zu Wohnzwecken vermietet werden und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Die Stundungsmöglichkeit gilt auch für Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden (lebzeitige Zuwendungen). Hier greift jedoch eine Verzinsung von 6 % p.a.

Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Stundungsregelung eine zwangsweise Veräußerung des genannten Vermögens allein zum Zwecke der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaft- und Schenkungsteuer aus wohnungsmarktpolitischen Gründen und zum Schutz des Erwerbers vermieden werden. Hintergrund sei der boomende Immobilienmarkt, auf dem zunehmend institutionelle Anleger aufträten und so aus Sicht des Gesetzgebers der Bestand an (bezahlbaren) Mietwohnungen in Ballungsräumen gefährdet erscheine. Die Regelung dient demnach dem Mieterschutz durch Vermeidung eines häufigeren Umschlags vermieteter Immobilien. Die auf den ersten Blick sinnvoll erscheinende Regelung erweist sich in der Praxis jedoch häufig als Papiertiger. Die Finanzverwaltung verfährt bei derartigen Anträgen zur Stundung der Erbschaftssteuer regelmäßig sehr restriktiv.

Erbschaftssteuer bei Betriebsvermögen

Erben von Betriebs-, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften steht nach § 28 ErbStG Satz 1 das Recht auf eine Stundung der Erbschaftssteuer zu, insofern diese für das Fortbestehen des Betriebs erforderlich ist. Dabei kann die Erbschaftssteuer für bis zu zehn Jahre zinslos vom Finanzamt gestundet werden. Jedoch wird die Stundungsregelung in diesem Bereich praktisch kaum in Anspruch genommen, da gemäß geltender Bestimmungen in §§ 13a und 13b ErbStG die Erbschaftssteuer unter bestimmten Bedingungen ohnehin vollständig entfällt.

Finanzamt verlangt vorrangig die Aufnahme eines Kredits

Zwar leuchtet es ein, dass der Erwerber von privatem Grundvermögen vorrangig weiteres erworbenes Vermögen oder vorhandenes eigenes Vermögen zur Begleichung der steuerlichen Schuld einsetzen muss. Allerdings rechnet die Finanzverwaltung dem „eigenen oder sonstigen Vermögen“ regelmäßig auch die „Möglichkeit der Kreditaufnahme“ zu. Anträge zur Stundung der Erbschaftssteuer nach dem ErbStG werden daher in der Praxis grundsätzlich abgelehnt, wenn zur Finanzierung der Erbschaftssteuerzahlung eine Kreditaufnahme möglich ist. Dabei muss der steuerpflichtige Erbe nachweisen, dass eine Beschaffung von Darlehensmitteln nicht möglich ist.

Da eine Steuerbelastung im Regelfall nur bei weitgehend unbelastet erworbenen Grundstücken entsteht, ist die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage durch ein Kreditinstitut im Regelfall wenig wahrscheinlich und (dann) letztlich nur in speziellen Einzelfällen – zum Beispiel bei sehr betagten Erwerbern – von Bedeutung. Die gesetzliche Regelung geht somit in praxi weitgehend ins Leere. In den Gesetzesmaterialien ist ein entsprechender Hinweis auf die (vorrangig) gebotene Kreditaufnahme nicht enthalten. Ob die strenge Auslegung der Regelung zur Stundung der Erbschaftssteuer (§ 28 ErbStG) durch das Finanzamt rechtmäßig ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt und wird von Fachleuten unterschiedlich bewertet. In jedem Fall dürfen die Anforderungen an einen Erwerber in Bezug auf eine Steuerstundung nicht überspannt werden. Er darf deshalb nicht angehalten werden, sich Geldmittel jenseits des üblichen Kapitalmarkts – zum Beispiel über Angehörigendarlehen – zu besorgen.

Stundung auch bei beabsichtigtem Verkauf der Immobilie angezeigt

Selbst wenn der Steuerpflichtige das geerbte Grundstück nicht behalten will und die Veräußerung des begünstigten Vermögens von vornherein beabsichtigt hat, kommt eine Stundung der Erbschaftssteuer nach dem ErbStG durchaus in Betracht. Der Schutzzweck der Regelung schließt ein, dem Steuerpflichtigen eine überlegte Prüfung zu ermöglichen, ob der ererbte Grundbesitz zur Tilgung der Erbschaftssteuer einzusetzen ist.

Ratierliche Tilgung der Erbschaftsteuer aus den Mieterträgen

Liegen die Voraussetzungen für eine Stundung der Erbschaftssteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG vor, ist die Steuer auf Antrag bis zu 10 Jahre zu stunden. Dabei soll die gestundete Steuer aus den Vermietungserträgen (ratierlich) entrichtet werden können. Diese unterliegen jedoch zunächst regulär der Einkommensteuer. Da sich die Ertragswerte zunehmend von den Mieteinnahmen entkoppelt haben, ist es fraglich, ob der 10-Jahreszeitraum zur Steuertilgung überhaupt ausreicht. Vielfach sind Steuerpflichtige gerade wegen der Erbschaftssteuerbelastung genötigt, die Mieten zu erhöhen. Dieser Umstand, die weiteren gesetzgeberischen Eingriffe (z.B. Aufteilungsverbote) und Unsicherheiten (Diskussionen zum Mietendeckel etc.) führen neben den Instandhaltungspflichten dazu, dass sich viele Erben nach dem Erwerb des Grundvermögens letztlich doch für einen Verkauf entscheiden.

Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt

In Schenkungsfällen unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts steht einer Stundung der Erbschaftssteuer nach § 28 Absatz 3 ErbStG nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige durch die Annahme der Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt selbst in eine ertraglose Situation begeben hat. Dass ein Objekt keinen für den Beschenkten zur Tilgung der Steuer verwendbaren Ertrag abwirft, kann für die Frage, ob eine Stundung zu gewähren ist, nach der Rechtsprechung nicht per se als schädlich angesehen werden.

Abgabenordnung

Scheitert eine Stundung nach der Sondervorschrift im Erbschaftssteuergesetz, besteht die Möglichkeit der Stundung der Erbschaftssteuer nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung. Danach können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine solche Stundung unterliegt jedoch einer Verzinsung von 6 % p.a.

Allgemeine Stundung im Steuerrecht

Eine allgemeine Stundung setzt voraus, dass die Einziehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis für den Steuerpflichtigen eine momentane besondere (erhebliche) Härte bedeutet. Die Leistungsfähigkeit ist also nicht generell, sondern nur im Zeitpunkt der Einziehung gemindert. Bei der Prüfung hat die Finanzbehörde zwischen dem Interesse des Steuergläubigers an einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung und dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit der Steuerzahlung abzuwägen.

Wenn der Erwerber einen Kredit aufnehmen muss oder verfügbares Vermögen veräußern muss, um die Steuer entrichten zu können, ist von einer erheblichen Härte auszugehen. Mit der Stundungsmöglichkeit soll dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben werden, sich die zur Zahlung der Steuer auf das begünstigte Vermögen notwendige Liquidität dadurch zu verschaffen, dass er verfügbares Vermögen veräußert oder einen Kredit aufnimmt. In jedem Fall endet die Stundung der Erbschaftssteuer (vorzeitig), soweit das erworbene Vermögen veräußert oder zum späteren Gegenstand einer Schenkung wird.

Agieren statt reagieren:

Aufgrund der Komplexität der Materie empfiehlt es sich, bei allen Anträgen zur Stundung der Erbschaftssteuer einen spezialisierten Steuerberater für Erbschaftssteuer hinzuzuziehen. Wir verfügen über eine besondere, langjährige Expertise in diesem Bereich.

Am besten ist es natürlich, hohe Belastungen mit Erbschaftssteuer von vorneherein zu vermeiden und sich frühzeitig Gedanken zu einer steueroptimierten Gestaltung und ggf. bereits lebzeitigen Übertragung des Vermögens zu machen. Hierfür stehen wir Ihnen als Steuerberater in Berlin oder mit unserer Steuerkanzlei in München jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns an!

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