Schenkung unter Ehegatten

22. Mai 2021

Lieber Güterstandsschaukel nutzen als Risiken eingehen

Gerade in Ehen mit Alleinverdiener ist der Irrglaube weit verbreitet, es gebe gemeinschaftliches Vermögen. Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben beide Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB) und jeder behält sein Vermögen per Gesetz für sich. Daraus ergeben sich beträchtliche steuerlichen Risiken für nicht erkannte Zuwendungen zwischen Verheirateten. Die sogenannte Schenkung unter Ehegatten überrascht oft mit einer steuerrechtlichen Komplexität, die einige Ehepaare unvorbereitet trifft.

Schenkungen zwischen Ehegatten geschehen oft “unsichtbar”

Die Realität sieht oft so aus:

  • Ein Ehegatte übernimmt die Kindererziehung und hat fortan über viele Jahre kein oder nur ein geringes Einkommen. Der andere konzentriert sich auf die Erwerbsarbeit und erzielt im besten Fall gute bis sehr gute Einkünfte.
  • Aus diesem Einkommen wird nicht nur der Lebensunterhalt bestritten, sondern es werden auch Beiträge für gemeinsame Lebensversicherungen entrichtet, der Kapitaldienst für die erworbene Ferienimmobilie bedient und auf die Bankkonten und das Wertpapierdepot haben beide Ehegatten Zugriff.
  • Da der Vermögensaufbau nur durch einen Ehepartner erfolgt, ist in diesen Fällen nur scheinbar „gemeinschaftliches Vermögen“ entstanden.

Übrigens: Gleiches gilt für Schulden. Anders als oft behauptet, haftet der eine Ehepartner auch nicht für die Schulden des anderen – es sei denn, die Bank hat eine gemeinsame Haftung des Paars verlangt und im Kreditvertrag festgeschrieben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt eine solche Kredittilgung für eine gemeinsame vermietete Immobilie eine Schenkung unter Ehegatten dar (worauf der Steuerberater für Immobilien in der Regel auch hinweist). Auch der Zahlungseingang auf ein gemeinsames Oder-Konto kann eine solche Zuwendung auslösen, insbesondere wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte daraus Beträge für den eigenen Vermögensaufbau entnimmt. Überträgt dieser Ehegatte dann zu Lebzeiten Vermögen auf die Kinder, kann das Finanzamt hellhörig werden und den „einkommenslosen Vermögensaufbau“ beim Schenker hinterfragen.

Ein Todesfall enttarnt oft unbewusst erfolgte Schenkungen

Auch im Todesfall eines Ehegatten können solche unbewussten lebzeitigen Schenkungen zwischen den Ehegatten auffliegen. Denn dann sind die Vermögen getrennt zu bewerten und es ist der entstandene Zugewinn während der Ehe zu ermitteln (Zugewinnausgleich laut § 1371 Abs. 2 BGB). Danach teilen sich die Eheleute die Differenz zwischen ihrem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jeweils zur Hälfte. Schenkungen mindern den ausgleichsfähigen Zugewinn. Fällt das Vermögen im Nachlass deutlich höher oder geringer aus als vom Finanzamt vermutet, kann es zu unangenehmen Rückfragen kommen. Da Schenkungen dem Finanzamt zeitnah anzuzeigen sind, steht so schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.

Wie die Güterstandsschaukel diese Risiken aushebelt

Eine solche Situation lässt sich durch steuerliche „Legalisierung“ der Schenkungen unter Ehegatten vermeiden. Mit der so genannten Güterstandsschaukel wird ein notarieller Ehevertrag geschlossen, der die Zugewinngemeinschaft beendet und den Güterstand der Gütertrennung begründet. Dadurch entsteht eine gesetzliche Zugewinnausgleichsforderung eines Ehegatten. Diese unterliegt nicht der Schenkungsteuer und ermöglicht, bei entsprechenden Verhältnissen Vermögenswerte zwischen den Ehegatten steuerfrei zu übertragen. Neben der beschriebenen drohenden Einstufung der Zuwendungen an den einkommenslosen Ehegatten als Schenkungen können so für Schenkungen jedes der Ehegatten an die Kinder steuerliche Freibeträge optimal ausgeschöpft werden. Nach Abwicklung der früheren Zugewinngemeinschaft kann dann in den gesetzlichen Güterstand zurückgekehrt werden.

Ein Ehepaar kann also völlig legal zwischen der Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft hin und her „schaukeln“. Neben der daraus resultierenden Steuervermeidung wird der vermögensärmere Partner abgesichert. Diese Vorgehensweise flankiert rechtssicher den Gedanken der „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen Ehepartnern und ist dadurch mit dem Gesetz harmonisiert.

Besser früh mit Güterstandsschaukel planen als sich später ärgern

Es ist wichtig, sich mit dem Thema frühzeitig zu beschäftigen. Denn: Die Güterstandsschaukel funktioniert nur während der Ehe – nicht mehr nach dem Tod eines Ehegatten. Diese Art der Vermögensübertragung hat enorme Vorteile, birgt jedoch auch einige steuerliche Risiken. Eine Beratung im Einzelfall ist daher unabdingbar. Höhere Notar- und Beratungskosten sind einzukalkulieren.

Wer befürchtet, bereits wegen der Einzahlungen eines Ehepartners auf ein gemeinsames Oder-Bankkonto erhebliche über den Steuerfreibetrag hinausgehende Beträge erhalten zu haben, sollte schriftlich vereinbaren, dass die Verfügung über Kontoguthaben nur für den vermögenderen Ehepartner möglich ist. Eine solche Einschränkung der Verfügungsgewalt wird vom Finanzamt anerkannt, wenn diese nicht rückwirkend vereinbart und mit Sicherungsmaßnahmen verbunden wird. Zur Vermeidung von Auslegungsfragen und – schlimmer noch – der Einstufung als Rückschenkung sollten solche Vereinbarungen jedoch niemals ohne vorherigen anwaltlichen Rat abgeschlossen werden.

Für Ehegatten existiert bei der Schenkungsteuer ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 ErbStG), der sich alle 10 Jahre erneuert (10-Jahres-Frist).

Weitere Informationen zum Thema Schenkung unter Ehegatten erhalten Sie in unserem Video:

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