Geschenke und Steuer: Beim Schenken nichts verschenken (Update 2024)
Tue Gutes und Dir wird Gutes widerfahren. Diese alte Weisheit wird vom Finanzamt gerne außer Kraft gesetzt, wenn es um das Thema “Geschenke und Steuer“ geht. Denn verteilt man an seine Arbeitnehmer oder Geschäftspartner Geschenke, muss steuerlich einiges beachtet werden. Nur bei geschickter Gestaltung sind die Kosten beim Schenker abzugsfähig und der geldwerte Vorteil beim Beschenkten bleibt abgabenfrei.
Anlässe für Geschenke finden sich immer wieder — auch im betrieblichen Alltag. Zuwendungen erfolgen aus persönlichen Anlässen, etwa:
- bei Geburtstagen
- bei Jubiläen
- zur Mitarbeitermotivation
- zur Verbesserung einer Geschäftsbeziehung
- als kleines Dankeschön anlässlich des Weihnachtsfestes
Das Finanzamt prüft aber nicht nur, ob der Aufwand als Betriebsausgabe absetzbar ist, sondern auch, ob die Schenkung beim Empfänger als Einnahme zu versteuern ist. Denn grundsätzlich gilt im Hinblick auf Geschenke und Steuern: Ein Geschenk ist ein geldwerter Vorteil, der durch das Arbeitsverhältnis oder die Geschäftsbeziehung veranlasst ist. Für die optimale steuerliche Behandlung gibt es also einige Fallstricke.
Geschenke & Steuer: Das Wichtigste in Kürze
- Als Unternehmer können Sie Kundengeschenke bis 35 Euro pro Person/Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Ab 2024 wurde der Betrag auf 50 Euro erhöht.
- Ist das Geschenk teurer, sind die vollständigen Ausgaben der Aufmerksamkeit steuerlich nicht absetzbar.
- Geschenke an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können immer als Betriebsausgabe deklariert werden. Aber: Nur Geschenke unter 60 Euro sind für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin steuerfrei.
Nicht personalisierte Geschenke von der Steuer absetzen
Nicht immer fallen auf Geschenke Steuern an. Grundsätzlich gilt: Geschenke und Streuwerbeartikel mit einem Anschaffungspreis bis 10 Euro dürfen bei der Pauschalierung außer Ansatz gelassen werden und sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hier fällt für Unternehmer keine Pauschalsteuer an, da Streuartikel nicht als geldwerter Vorteil gelten. Bei diesen Artikeln handelt es sich etwa um Kalender, Kugelschreiber oder USB-Sticks — und damit um nicht personalisierte Artikel für eine Vielzahl an Adressaten.
Zuwendungen an Geschäftsfreunde
Als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar sind Geschenke mit einem Betrag von maximal 35 Euro bzw. ab 2024 50 Euro (netto ohne abziehbare Vorsteuer) pro Jahr und Empfänger. Diese Zuwendungen müssen dabei betrieblich veranlasst sein und dürfen nicht mit einer Gegenleistung zusammenhängen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Geschenke an die Geschäftspartner zeitnah gesondert aufgezeichnet und in der Buchführung auf einem separaten Konto erfasst werden. Das Finanzamt muss nachprüfen können, wer der Empfänger des Geschenks war. Wird der Grenzbetrag überschritten, kann die Betriebsausgabe bei der steuerlichen Gewinnermittlung leider nicht berücksichtigt werden: Das Geschenk ist nicht steuerlich absetzbar und der Vorsteuerabzug entfällt.
Achtung: Bei der 35 bzw. 50-Euro-Regelung in Bezug auf Geschenke und Steuern handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Dies bedeutet folgendes: Verschenken Sie eine Aufmerksamkeit, deren Wert 35 Euro übersteigt, ist der Gesamtbetrag nicht abziehbar. Die Umsatzsteuer auf das Geschenk ist ebenfalls nicht als Vorsteuer anrechenbar.
Die Steuerpflicht des beschenkten Geschäftspartners übernehmen
Auf der Seite des Beschenkten gilt der Wert des Geschenks als Einnahme und es besteht die Steuerpflicht dessen — jedoch unabhängig von einer Wertgrenze. Die Deklaration durch den Empfänger erscheint einigermaßen weltfremd, da der Schenker dem Beschenkten zu diesem Zweck den Wert des Geschenkes mitteilen müsste. Aus diesem Grund gewährt der Staat hinsichtlich Geschenken und Steuer Gestaltungsspielraum und eröffnet dem Schenker per Gesetz die Möglichkeit, Geschenke von bis zu 10.000 Euro pro Jahr pauschal selbst zu versteuern und die Steuerlast des Empfängers somit zu übernehmen. Diese Pauschalsteuer beträgt nach § 37b Einkommenssteuergesetz (EStG) 30 Prozent des Werts bzw. der Anschaffungskosten des Geschenks, inklusive Umsatzsteuer und zzgl. Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag. Macht der Schenker davon Gebrauch und will er den Betriebsausgabenabzug sichern, vermindert sich die vorstehend erwähnte 50-Euro-Grenze auf rund 38,40 Euro, da die übernommene Steuer ebenfalls als Zuwendung gilt. Gleichzeitig sollte der Beschenkte auf die Übernahme der Steuer, die auf das Geschenk anfällt, hingewiesen werden, damit dieser das Geschenk nicht zusätzlich als Einnahme versteuert.
Zuwendungen an Arbeitnehmer
Die Ausgaben für Geschenke an Mitarbeiter können in jeder Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dabei bleiben aus einem persönlichen Anlass übergebene Geschenke als Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro brutto je Anlass beim Empfänger sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei. Solche Anlässe sind beispielsweise Jubiläen, Eheschließung oder Geburtstag. Geschenke, die den Wert von 60 Euro übersteigen, sind durch den Arbeitnehmer zuzüglich zu seinem Arbeitslohn zu versteuern. Wie für die Geschäftsfreunde kann der Arbeitgeber jedoch auch für seine Mitarbeiter die Pauschalsteuer übernehmen.
Übrigens: Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen und die pauschale Einkommensteuer werden bei der Ermittlung der Einkünfte der Empfängerinnen und Empfänger nicht berücksichtigt. Ferner gilt für Steuern auf Geschenke: Die pauschale Einkommensteuer ist vom Unternehmen zu übernehmen. Dieses muss die pauschale Einkommensteuer mit der Lohnsteueranmeldung anmelden und abführen. Das zuwendende Unternehmen hat die Empfängerin/den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Geschenke & Steuer: Weihnachtsgeschenke sind regulär zu besteuern
Weihnachtsgeschenke unterliegen daher der regulären Steuerpflicht, es sei denn:
- es handelt sich um einen Sachbezug, für den das Steuerrecht eine besondere Pauschalierungsmöglichkeit vorsieht, oder
- die monatliche Freigrenze für sonstige Sachbezüge von 44 Euro ist nicht ausgeschöpft oder
- das Geschenk wird anlässlich einer Betriebsveranstaltung übergeben. Für die Weihnachtsfeier gilt ein Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer, in den der Wert des Geschenks einzubeziehen ist. Für den übersteigenden Betrag kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent entrichten und so für eine vollständige Freistellung von Abgaben aus Sicht des Arbeitnehmers sorgen.
Ebenfalls spannend im Zusammenhang mit Geschenken und Steuern: Zu den anderen Sachzuwendungen, die durch das Steuerrecht begünstigt sind, gehören zum Beispiel die Überlassung oder Übereignung betrieblicher Handys oder betrieblicher Fahrräder. Auch bestimmte Gutscheine erfüllen die Voraussetzungen.
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Das bedeutet, dass steuerfreie Gehaltsbestandteile auch nicht mit Sozialabgaben belastet sind. Auch für die meisten Vergütungsbausteine, für die das Steuerrecht eine Lohnsteuerpauschalierung zulässt, gilt die Sozialversicherungsfreiheit. Voraussetzung ist allerdings, dass die Lohnsteuerpauschalierung im Rahmen der Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgt sein muss.
Geldgeschenke stets steuerpflichtig
Zuwendungen an Mitarbeiter in Form von Geldbeträgen gelten immer als Arbeitslohn. Damit sind sie unabhängig von ihrer Höhe, also auch bei einem Betrag von unter 60 Euro, immer steuerpflichtig. Auf monetäre Geschenke fällt demnach immer Steuer an.
Steuerberater von Arps-Aubert + Partner: Ihr Ansprechpartner bei Steuerfragen zu Geschenken
Diese Ausführungen geben nur einen groben Überblick über die komplexe Rechtslage und können die einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen. Wegen der vielfältigen Möglichkeiten und der bestehenden Aufzeichnungspflichten unterstützen wir finanzamtssicher bei der Besteuerung von Unternehmen und beraten Sie gerne individuell in Ihrem Fall zu Geschenken und Steuern. Nutzen Sie als Unternehmer unseren Erfahrungsschatz und sichern Sie sich alle Steuervorteile! Unsere auf Digitalisierung spezialisierten Steuerberater überzeugen durch Kompetenz und langjährige Erfahrung. Dabei stehen wir Ihnen in unserem Steuerbüro in Berlin oder auch im Süden Deutschlands als Steuerberater in München zur Seite. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf für eine kostenfreie Erstberatung!
Übrigens: Gerne beraten wir Sie auch zu weiteren Möglichkeiten, Steuervorteile geltend zu machen. Erfahren Sie beispielsweise, wie bei Abfindungen die Lohnsteuer gesenkt werden kann bzw. wie die sog. Fünftelregelung bei Abfindungen zu einer Steuerersparnis führt. Genauere Informationen gibt es auf unserer Website!. Genauere Informationen gibt es auf unserer Website!