Lohnsteuer bei Abfindung
Wird bei der Auflösung eines Dienstverhältnisses eine Abfindung geleistet, so fällt diese unter den steuerlichen Arbeitslohnbegriff und unterliegt somit der Lohnsteuer.
Generell gibt keine Rechtsansprüche auf die Zahlung einer Abfindung. Diese können sich aber aus Individualabreden oder Vereinbarungen wie Sozialpläne oder Tarifverträge ergeben.
Des Weiteren kann das Arbeitsgericht die Zahlung einer Abfindung nach § 9 KSchG anordnen, wenn die Kündigung eines Arbeitnehmers zwar unwirksam, aber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war.
Abfindungen unterliegen in voller Höhe der Lohnsteuer bzw. der Einkommensteuer. Freibeträge gibt es nicht mehr.
Gegebenfalls kann es sich dabei um eine tarifbegünstigte Entschädigung nach § 34 Abs. 1 EStG handeln, für die eine sog. Fünftelungsmethode zur Anwendung kommt. Diese Tarifermäßigung kann spätestens bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die Finanzämter prüfen in diesen Fällen sorgfältig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift erfüllt sind.
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