Energetische Sanierung: Steuer-Bonus sichern!
Die aktuelle Energiekrise hat das Thema energetische Sanierung neu in den Fokus gerückt. Jeder versucht dieser Tage Energie zu sparen - und der Staat fördert dies durch diverse Maßnahmen. Was viele dabei nicht wissen: Auch das Finanzamt beteiligt sich hier und fördert seit dem 1.1.2020 energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einen Steuerbonus von bis zu 40.000 €. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist. Die Förderung ist objektbezogen, kann also auch parallel für selbstgenutzte Wochenend- oder Ferienhäuser genutzt werden. Außerdem gilt sie nicht nur für Immobilien im Inland, sondern auch für selbstgenutzte Wohnimmobilien in EU- oder EWR-Staaten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Immobilieneigentümer, die ab dem Jahr 2020 energetische Sanierungsmaßnahmen am eigenen Haus oder der eigenen Wohnung durchführen, können sich also über einen Steuer-Zuschuss vom Finanzamt freuen. In diesem Video haben wir alles Wichtige zum Thema Energetische Sanierung und Steuer für Sie zusammengefasst:
Energetische Maßnahmen von der Steuer absetzen
Ist Ihre Immobilie älter als zehn Jahre alt, können Sie energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Erneuerung der Heizung oder der Austausch von Fenstern steuerlich absetzen. Wenn die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung erfüllt sind, erstattet Ihnen das Finanzamt 20% der Sanierungskosten. Allerdings wird die Steuerermäßigung durch einen Maximal-Betrag in Höhe von 40.000 EUR eingeschränkt. Erfahren Sie im folgenden Artikel mehr über den bei einer energetischen Sanierung gewährten Steuer-Bonus!
Welche Maßnahmen gelten als energetische Sanierung und sind steuerlich begünstigt?
- Wärmedämmung von Wänden,
- Wärmedämmung von Dachflächen,
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass hier die Bereiche Heizung, Dämmung, Isolierung und Lüftung steuerliche gefördert werden. Außerdem auch die sog. Umfeldmaßnahmen und Gemeinkosten. Dies meint z.B. Messungen, die vor der Wärmedämmung einer Dachfläche benötigt werden, oder etwa der Aufbau eines Gerüstes.
Energieberater unterstützen bei Planung und Umsetzung
Welche Maßnahmen notwendig und sinnvoll sind, hängt in der Regel davon ab, wo die Schwachstellen der Immobilie liegen. Undichte Fenster? Eine veraltete Heizung? Mängel in der Wärmedämmung? Um die Energiefresser aufzuspüren, sollten Sie von Anfang an einen Energieberater einbeziehen. Wer sich einen ersten Überblick verschaffen will und Tipps zum Energiesparen sucht, ist bei den Verbraucherzentralen gut beraten. Auch die Kosten für Energieberater gelten als steuerlich förderfähige Aufwendungen für energetische Maßnahmen und fließen zu 50 % in die Steuerermäßigung des ersten Jahres ein.
Sie haben Fragen zur steuerlichen Bundesförderung bei einer energetischen Sanierung? Bei Steuern und Finanzen helfen Ihnen unsere erfahrenen Steuerberater in Berlin und Steuerberater in München gerne weiter. Auch bei Themen wie der Wertermittlung von Immobilien bei einer Erbschaft und der Versteuerung der Energiepreispauschale stehen wir Ihnen als kompetente Partner zu jeder Zeit zur Seite!
Was gibt es bei der steuerlichen Förderung zu beachten?
Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR, und zwar in gestaffelter Form. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme werden 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 EUR gefördert. Im 1. Folgejahr ebenso. Im 2. Folgejahr werden 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 EUR als Steuerermäßigung berücksichtigt.
Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Hier eine Beispielrechnung für eine energetische Sanierung und die entsprechende Steuer-Ersparnis:
Der unbeschränkt steuerpflichtige Eigentümer A lässt im Jahr 2022 an seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus (Baujahr 1930) Wärmedämmungsmaßnahmen vornehmen und tauscht die alten Holzfenster gegen Isolierfenster aus. Die Baumaßnahmen schlagen mit 100.000 € zu Buche. Die Steuerschuld des A beläuft sich auf 15.000 €.
Die Einkommenssteuer des A reduziert sich nun in den Jahren 2022, 2023 und 2024 wie folgt:
- 2022 um 7 % von 100.000 € = 7.000 €
- 2023 um 7 % von 100.000 € = 7.000 €
- 2024 um 6 % von 100.000 € = 6.000 €
Das Finanzamt beteiligt sich also insgesamt mit 20 % an den Baumaßnahmen durch eine Minderung der Einkommenssteuer.
Nutzen auch Sie diese Steuer-Förderung für energetische Sanierung und renovieren Sie Ihr Eigenheim. Ob eine neue Heizung, der Austausch von alten Fenstern oder eine effizientere Dämmung — eine energetische Sanierung an Ihrem Gebäude lohnt sich gleich mehrfach: Sie sparen Energie und Geld und können dank der aktuellen staatlichen Förderungen auch Ihre Kosten für die jeweiligen Maßnahmen reduzieren.
Gibt es auch Einschränkungen?
Natürlich gibt es auch in diesem Fall bestimmte Einschränkungen. So scheidet der Steuerbonus dann aus, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder Zuschüsse in Anspruch genommen werden, z.B. bei Nutzung von KfW- oder BAFA-Programmen.
Der Steuerbonus ist aber eine gesetzliche Steuerermäßigung, die bei der Festsetzung der Einkommenssteuer auswirkt. Anders als bei Förderung durch die KfW oder BAFA kann der Fördertopf also nie aufgebraucht sein und es ist auch nicht nötig, vorab komplizierte Anträge zu stellen. Deshalb kann das Nutzen der steuerlichen Regelung im Einzelfall eine attraktive Alternative sein.
Natürlich ist auch ein mehrfacher steuerlicher Abzug unzulässig. Der Steuerbonus scheidet also auch dann aus, wenn für die vorgenommen energetischen Maßnahmen andere steuerliche Ermäßigungen in Betracht kommen, wie etwa Begünstigungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen oder für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale. Dies gilt ebenso, wenn die Ausgaben bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.
Steuerbonus ist Steuerermäßigung
Wichtig zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei dem Steuerbonus um eine Steuerermäßigung handelt. Das bedeutet, dass die Voraussetzung eine Steuerfestsetzung ist, die der Höhe nach mindestens dem Bonus entspricht. Ist die festgesetzte Steuer niedriger als der Bonus oder sogar Null - z.B. wegen geringer Einkünfte oder aufgrund bestehender Verlustvorträge -, dann verpufft die Förderung teilweise oder sogar vollständig. Wir beraten Sie deshalb gern vorab umfassend zum Thema Energetische Sanierung und Steuer.
Weitere Infos zur steuerlichen Förderung der Energiewende finden Sie hier.
Achtung: Bescheinigung erforderlich
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind; die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung).
Schließlich setzt der Steuerbonus die Vorlage einer Bescheinigung des Fachunternehmens voraus, das mit den Sanierungsmaßnahmen beauftragt wurde. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt sein. Das Bundesfinanzministerium hat zwei entsprechende Musterbescheinigungen veröffentlicht. Diese finden Sie hier.
Der entsprechende Antrag ist im Zuge der Einkommenssteuererklärung zu stellen. Dafür nutzen Sie die “Anlage Energetische Maßnahmen”.
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