Wichtige Steueränderungen 2020/2021

29. Dezember 2020

Selten war der Gesetzgeber im Bereich der Steuergesetzgebung so aktiv wie im Jahr 2020. Die mit der Corona-Pandemie einhergehenden Lockdowns haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vieler Unternehmen auf die Probe gestellt. Monatelange Schließungen und Homeoffice-Verordnungen haben in den Betrieben Spuren hinterlassen. Aufgrund dieser Umstände traten bereits ab dem Jahr 2020 steuerliche Änderungen in Kraft. Einige Steueränderungen gelten allerdings erst ab dem Jahr 2021. Als Steuerberater für Unternehmen haben wir nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Steuer-Gesetz zum Jahreswechsel 2020/2021 zusammengefasst:

  • Homeoffice-Pauschale: Ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2021
  • Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen: Gilt für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die im neuen Wirtschaftsjahr (Wichtig: nach dem 31.12.2019) getätigt werden
  • Degressive Abschreibung: Die degressive Abschreibung gilt für VZ 2020 und 2021
  • Verlustrücktrag: Gilt nur für Verluste der VZ 2020 und 2021 (Ab 2022 gelten wieder die alten Werte)
  • Solidaritätszuschlag: Gilt ab VZ 2021
  • Entfernungspauschale & Mobilitätsprämie: Gilt für VZ 2021 bis 2026
  • Behinderten- & Pflege- Pauschbetrag: Gilt ab VZ 2021
  • Übungsleiterfreibetrag & Grundfreibetrag: Gilt ab VZ 2021 (weitere Anhebung des Grundfreibetrag ab: VZ 2022)
  • Senkung der Mehrwertsteuer: 01.07.2020 bis 31.12.2020 (Gastronomie: bis 30.06.2021)
  • Auszahlungsfrist Corona-Beihilfe: 30. Juni 2021

Steueränderungen 2020: Entlastung während der Pandemie

Die Corona-Pandemie stellte für viele Arbeitnehmer und Unternehmen eine besondere Herausforderung dar. Geschlossene Schulen und Kitas, fehlende Tagespflege, Kurzarbeitergeld, berufliche Unsicherheiten - das Jahr 2020 hielt viele Unwägbarkeiten bereit. Die nationalen Bestimmungen zur Pandemie haben die Geschäfte vieler Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Ein neues Arbeitsumfeld im Homeoffice und eine alternative Methode der Kommunikation in Form von digitalen Meetings gehörten abrupt zum Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer. Um Eltern, Angehörige und andere Arbeitnehmer zu entlasten, wurden zum Jahreswechsel 2020/2021 neue Steueränderungen erlassen. Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen im Steuer-Gesetz.

Die Pandemie stellte für viele Arbeitnehmer und Unternehmen eine besondere Herausforderung dar. Geschlossene Schulen und Kitas, fehlende Tagespflege, Kurzarbeitergeld, berufliche Unsicherheiten - das Jahr 2020 hielt viele Unwägbarkeiten bereit.

Homeoffice-Pauschale

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Jahr. Diese Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen

Gewerbetreibende und Selbständige dürfen gemäß der Steueränderungen 2020 einen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen bilden, wenn der Gewinn vor Bildung 200.000 EUR (bisher 100.000 EUR) nicht übersteigt. Andere Bezugsgrößen entfallen. Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben. Für die Inanspruchnahme bleibt es bei dem Erfordernis, dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich betrieblich genutzt werden muss.

Degressive Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wurde die degressive Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem 2,5-fachen der Normalabschreibung, maximal 25 % Prozent pro Jahr, in den Steuerjahren 2020 und 2021 wiederbelebt. Weitere Einzelheiten erfahren Sie in unserem Video: 

Verlustrücktrag

In den Steueränderungen von 2020 wurde zudem festgelegt, dass die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag für Verluste der Veranlagungsjahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben werden. Mit welchem Trick eine frühzeitige Nutzung bereits im Rahmen der Steuererklärung 2019 möglich ist, erklären wir Ihnen in unserem Video:

Bei Steuer-Angelegenheiten stehen wir Ihnen jederzeit mit unserer professionellen Beratung zur Seite. Auch als Steuerberater für Immobilien erhalten Sie von uns eine steuerliche Expertise zu Ihrem Einkommen und ihrem zahlungspflichtigen Steuer-Betrag. Kontaktieren Sie uns, sodass wir Ihnen zeigen können, wie Sie mithilfe von einem Pausch- oder Freibetrag bares Geld sparen können!

Steueränderungen 2021: Soli entfällt, Freibetrag steigt!

Das Jahr 2021 bringt, wie schon das Jahr zuvor, einige steuerliche Änderungen mit sich. Von Steuer-Pauschalen für Berufspendler bis hin zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags — die ab dem Jahr 2021 in Kraft tretenden Steueränderungen sollen bei Arbeitnehmern, insbesondere bei Familien für Entlastung sorgen.

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wurde bisher nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 EUR / 1.944 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze wird nun auf 16.956 EUR / 33.912 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben. Auf die Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben. Ob diese Ungleichbehandlung bzw. die Weitererhebung auf höhere Einkommen verfassungsrechtlich haltbar ist, darf bezweifelt werden.

Entfernungspauschale & Mobilitätsprämie

Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird auf 35 Cent (2024-2026: 38 Cent) ab dem 21. Kilometer erhöht. Mit dieser Steueränderung soll, die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Für Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, wird die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu beantragen.

Behinderten- & Pflege- Pauschbetrag

In einer weiteren Änderung im Steuer-Gesetzt heißt es: Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt. Außerdem wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt.

Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird erhöht (von 924 EUR auf 1.800 EUR). Außerdem wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt.

Übungsleiterfreibetrag & Grundfreibetrag

Eine weiter Steueränderung bildet der Übungsleiterfreibetrag. Dieser wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht.

Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder werden erhöht. Der Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2021 auf 9.744 EUR, der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen analog. Ab dem 1.1.2022 ist eine weitere Anhebung auf 9.984 EUR vorgesehen. Gleichzeitig wird der Kinderfreibetrag auf 2.730 EUR sowie das monatliche Kindergeld um 15 EUR pro Kind erhöht.

Mehrwertsteuersatz

Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Ab dem 1.1.2021 gelten wieder 19 bzw. 7 %. In der Gastronomie gilt bis zum 30.6.2021 für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen weiterhin der in den Steueränderungen von 2020 festgelegte, ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Wichtige Informationen zum Steuersatzwechsel finden Sie hier:

Corona-Beihilfe

Schließlich wurde die Frist für die Auszahlung der steuerfreien Corona-Beihilfe 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Arbeitgeber können Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei auszahlen. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann. Worauf zu achten ist, haben wir Ihnen in einem separaten Blog-Beitrag zur Corona-Prämie dargestellt.

Mit unserer Steuerberatung & Unternehmensberatung stehen wir Ihnen auch in schwierigen Zeiten zur Seite. In unserem Steuerbüro in Berlin und unserer Steuerkanzlei in München beraten wir Sie ausführlich zu den neuesten Steuerveränderungen. Bei spezifischen Fragen zur Umsatzsteuer oder Einkommensteuer, zu Freibeträgen oder weiteren Änderungen im Steuer-Gesetz stehen wir Ihnen jederzeit als professioneller Partner zur Verfügung. Vereinbaren Sie jetzt gleich einen Termin und erfahren Sie, wie Sie von den steuerlichen Änderungen rund um den Soli profitieren können!

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