Was fällt unter die Künstlersozialabgabe?
Künstlersozialabgabe betrifft fast jeden!
Viele Unternehmen bekommen derzeit Post von der Deutschen Rentenversicherung. Sie sollen Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen. Wer als Unternehmer meint, er beschäftigt keine Künstler und ist nicht betroffen, irrt höchstwahrscheinlich. Schon der Auftrag für das Design einer Visitenkarte könnte die Abgabenpflicht auslösen. Lesen Sie hier mehr zum Thema und zur Frage: Was fällt unter die Künstlersozialabgabe?
Die meisten Unternehmer haben bisher überhaupt nicht damit gerechnet, dass für ihr eigenes Unternehmen eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Obwohl das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in diesem Jahr sein 25-jähriges Bestehen feiert, schlummerte die Beitragspflicht aus Unkenntnis und mangelnder Überprüfung fast gänzlich. Erst durch eine deutliche Verschärfung und Novellierung des KSVG im März 2007 ist sie aus dem Dornröschenschlaf erwacht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Kontrolle nicht mehr von der bisher zuständigen Künstlersozialkasse durchgeführt, sondern direkt von der Deutschen Rentenversicherung. Damit steht im Rahmen einer turnusmäßigen Betriebsprüfung allen Arbeitgebern jetzt auch die Überprüfung einer möglichen Beitragspflicht und somit die Zahlung der Künstlersozialabgabe ins Haus. Aufgrund dieser vermeintlich harmlosen Änderung der Prüfungszuständigkeit wird nämlich der Kreis der künftig überprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet.
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialabgabe bildet einen Teil der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Diese bietet freischaffenden oder selbständigen Künstlern oder Publizisten eine ähnliche Absicherung wie Angestellten die gesetzliche Sozialversicherung. Die Hälfte der Beiträge tragen die Künstler dabei selbst, 20% deckt ein Bundeszuschuss und 30 % die Künstlersozialabgabe, die sog. Verwerter aufbringen; also jene Unternehmen, die die künstlerische oder publizistische Leistung in Anspruch genommen haben. Auf diese Weise wird das Verhältnis zwischen den Verwertern von Werken der Künstler und Publizisten und den Kunstschaffenden selbst in etwa mit dem Dienstverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichstellt.
Es gilt also:
- für angestellte Künstler oder Publizisten: Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
- für selbstständige Künstler oder Publizisten: Die Künstlersozialabgabe ist an die Künstlersozialkasse zu entrichten.
Wer ist abgabepflichtig?
Grundsätzlich sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke Ihres Unternehmens zu nutzen. Darunter fallen vor allem auch die sogenannten „Eigenwerber“. Als „Eigenwerber“ werden solche Nutzer bezeichnet, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dafür Aufträge an freie Künstler oder Publizisten vergeben.
Entscheidend für die mögliche Abgabepflicht ist die Voraussetzung, dass nicht nur „gelegentlich“ Aufträge erteilt werden. Von einer Auftragserteilung, die nicht nur als ”gelegentlich“ anzusehen ist, wird dann ausgegangen, wenn die Entgelte für die Aufträge im Kalenderjahr die Summe von 450 € übersteigen.
Eigenwerbung: Was fällt dabei unter die Künstlersozialabgabe?
Da zur Eigenwerbung eines Unternehmens faktisch die gesamte Bandbreite der Unternehmenskommunikation zählt, muss hier jeder sehr genau prüfen, ob eine mögliche Abgabepflicht vorliegt. Als Werbemaßnahmen kommen beispielsweise folgende Bereiche in Betracht:
- Website
- Produktwerbung für Print, Radio und TV
- Kataloge
- Imagebroschüren
- Informations- und Firmenzeitschriften
- Geschäftsberichte
- Tragetüten/Verpackungsmaterial
Sofern die Voraussetzungen zutreffen, muss sich das Unternehmen zunächst formlos bei der Künstlersozialkasse melden. Danach versendet die KSK zur Prüfung der Abgabepflicht einen Fragebogen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der engagierte selbstständige Künstler oder Publizist tatsächlich gemäß dem KSVG versichert werden kann oder nicht. In diesem Sinne sind z.B. auch dann Beiträge zu entrichten, wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausgeübt wird (z.B. bei Beamten, Studierenden oder Rentnern, die nebenbei künstlerisch oder publizistisch tätig sind), gleiches gilt für Künstler, deren ständiger Aufenthalt im Ausland liegt oder die im Ausland tätig sind. Diese Beträge werden erhoben, um Wettbewerbsnachteile versicherter Künstler und Publizisten gegenüber unversicherten zu vermeiden.
Der jeweilige Abgabesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen entsprechend dem jährlichen Finanzbedarf der KSK, jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Für 2022 liegt der Prozentsatz bei 4,2 %.
Unter die meldepflichtigen Entgelte fallen neben den in einem Kalenderjahr geleisteten Zahlungen, wie z. B. Honorare, Gagen, Lizenzgebühren auch geldwerte Sachleistungen, wie beispielsweise die Erstattung von Auslagen für Telefon oder Veranstaltungstechnik. Reisekosten und Bewirtungsaufwendungen zählen jedoch nicht dazu.
Wer ist Künstler oder Publizist? Wer ist selbstständig?
Der Begriff “Kunst” ist im Sinne der Künstlersozialabgabe sehr weit gefasst. In §2 des Künstlersozialversicherungsgesetztes (KSVG) heißt es:
“Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.”
Weitere Orientierung bietet die Künstlersozialkasse auch in dieser Informationsschrift.
Der Begriff, der Selbstständigkeit, der Voraussetzung für die Zahlung der Künstlersozialabgabe relevant ist, richtet sich nicht nach der steuerlichen Einstufung der Personen, etwa als Gewerbetreibender oder Freiberufler. Entscheidend ist hier allein das Verhältnis zwischen engagiertem Künstler/Publizisten und dem Auftraggeber. Es gilt: Von einer selbstständigen Tätigkeit ist immer dann auszugehen, wenn der Künstler im Unternehmen des Auftraggebers nicht abhängig als Arbeitnehmer angestellt ist, sondern seine Dienstleistung auf freiberuflicher Basis erbringt.
Ausnahme: Kreative Leistungen durch juristische Personen
Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Beauftragung einer kreativen Leistung an eine juristische Person, sprich an eine GmbH oder AG, erteilt wird. Da die juristische Person ein selbständiges Rechtsinstitut darstellt, existiert hier keine klare und eindeutige Verbindung zu einer einzelnen natürlichen Person. Die Beauftragung einer juristischen Person schützt zumindest den Unternehmer, der eine Leistung beauftragt. Anders sieht es jedoch beim betroffenen Künstler, der ggf. als Geschäftsführer fungiert, aus.
Da jedoch viele Fragen hinsichtlich der Abgrenzung von künstlerischen und nicht künstlerischen Leistungen unbeantwortet bleiben, sollte in strittigen Fällen unbedingt fachlicher Rat eingeholt werden. Einen guten Überblick bietet die Website der KSK: www.kuenstlersozialkasse.de.
Gern beantworten Ihnen auch unsere Steuerberater in Berlin und das Team unserer Steuerkanzlei in München Ihre Fragen zum Thema Künstlersozialabgabe. Und als erfahrene Steuerberater für Freiberufler stehen wir auch freischaffenden Künstlern und Publizisten mit Rat und Tat zur Seite - nicht nur für Fragen zur Künstlersozialversicherung.