Unterhalt: Steuer-Vorteile durch Absetzung sichern!
Unterhalt clever absetzen!
Wer Unterhalt leistet, ist häufig stark finanziell belastet. Umso mehr stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang sich das Finanzamt an der Unterhaltsverpflichtung der Eltern bzw. der Ehe- oder Lebenspartner beteiligt. Die Regelungen hierzu sind komplex. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsleistungen von der Steuer abgesetzt werden können.
Unterhaltspflichten und –zahlungen betreffen fast jeden Menschen im Laufe seines Lebens. Dabei geht es um die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Möchten Sie zu zahlenden Unterhalt von der Steuer absetzen, stehen Ihnen einige Möglichkeiten offen. Kontaktieren Sie von Arps-Aubert + Partner und lassen Sie sich umfassend beraten!
Unterhalt und Einkommenssteuern: Gesetzliche Berechtigung und Bedürftigkeit
Unterhaltsaufwendungen stellen einkommensteuerlich eine außergewöhnliche Belastung dar, die dem Grunde nach nur dann das zu versteuernde Einkommen mindert, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind neben dem Ehegatten hauptsächlich Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Enkel, Eltern. Eine Verpflichtung gegenüber Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten existiert nicht.
In Sachen “Unterhalt und Einkommenssteuer” sind Sie sich unsicher? Dann lassen Sie sich von unseren Spezialisten beraten. Gemeinsam überblicken wir Ihre steuerrechtliche Situation und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten den zu zahlenden Unterhalt von der Steuer abzusetzen.
Beachten Sie allerdings: Zivilrechtlich sind ausschließlich jene unterhaltsberechtigt, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Unterhaltsberechtigung setzt somit die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person voraus. Dabei sind die Ursachen der Bedürftigkeit grundsätzlich unerheblich. Der Bundesfinanzhof stellt allerdings in ständiger Rechtsprechung die Bedürftigkeit bei Personen im erwerbsfähigen Alter in Frage, da davon auszugehen ist, dass diese ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Die eigene Arbeitskraft muss als Quelle für die Bestreitung des Lebensunterhalts stets in ausreichendem Maße ausgeschöpft werden. Diese so genannte Erwerbsobliegenheit besteht bei einer volljährigen Person generell, es sei denn, diese kann aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit keiner Beschäftigung nachgehen.
Da eine Prüfung der Bedürftigkeit und der Erwerbsobliegenheit in jedem Einzelfall nur schwer praktikabel wäre, ist sie für steuerliche Zwecke entbehrlich. Das Finanzamt unterstellt typisierend die Bedürftigkeit, wenn die unterstützte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sowie dem Grunde nach (potenziell) unterhaltsberechtigt ist und tatsächlich Unterhalt erhält. Im Ergebnis ist die Erwerbsobliegenheit damit nur bei unterhaltsberechtigten Personen zu prüfen, die in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland ist dem Finanzamt also die Bedürftigkeit des Empfängers durch Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.
Grundsätzlich muss die zu unterhaltende Person zunächst ihr eigenes Vermögen einsetzen und verwerten. Beträgt dieses nicht mehr als 15.500 EUR gilt es jedoch als geringfügig und bleibt für die Frage der Bedürftigkeit unberücksichtigt.
Zu beachten sind schließlich auch die zivilrechtlichen Unterhaltskonkurrenzen. Eine steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige nur nachrangig zum Unterhalt verpflichtet ist.
Mit unserer Kanzlei für Steuerberater in Berlin und unserer Steuerkanzlei in München stehen wir Ihnen bei steuerlichen Angelegenheiten jederzeit zur Seite - und dies natürlich auch bei der Frage, wie Sie Unterhalt von der Steuer absetzen und diesen korrekt in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Informieren Sie sich bei von Arps-Aubert + Partner nicht nur darüber, wie Sie geleisteten Unterhalt in der Einkommenssteuer-Erklärung berücksichtigen können, sondern auch zu zahlreichen anderen Steuer-Themen. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich kompetent zu Ihrem Anliegen beraten!
Unterhalt von der Steuer absetzen: Art und Zahlung der Unterhaltsleistungen
Steuerlich abzugsfähig sind nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen. Ebenfalls fallen Aufwendungen für die altersbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Heim unter die Regelung.
Die Aufwendungen können nur insoweit abgezogen werden, als hierdurch der Lebensbedarf des Zahlungsempfängers im laufenden Kalenderjahr sichergestellt werden soll, insoweit scheidet eine jahresübergreifende Berücksichtigung in der Steuer aus. Im Ergebnis können Unterhaltsleistungen nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden und auch nicht für das Folgejahr berücksichtigt werden.
Abzugsfähiger Höchstbetrag
Beim Entwurf der Steuererklärung und der Absetzung des Unterhalts von der Steuer ist jedoch eine Regelung zum steuerlich abziehbaren Betrag zu berücksichtigen. Der je Unterhaltsempfänger als außergewöhnliche Belastung maximal abziehbare Betrag entspricht nämlich dem jährlichen Grundfreibetrag. Dieser erhöht sich jedes Jahr und beträgt:
- 2020: 9.408 Euro
- 2021: 9.744 Euro
- 2022: 10.347 Euro
- 2023: 10.908 Euro
- 2024: 11.604 Euro
Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen geht das Finanzamt regelmäßig davon aus, dass dafür Unterhaltszahlungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen. Trägt der Steuerpflichtige Beiträge zur Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung der unterstützten Person, können diese zusätzlich geltend gemacht werden.
Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Empfängers
Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge von mehr als 624 Euro pro Jahr, so vermindert sich der Unterhaltshöchstbetrag. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Einnahmen, Minijobs, Arbeitslosengeld, Elterngeld, der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge und als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse. Die Berechnung der anzurechnenden Bezüge erfolgt unter Abzug einer Kostenpauschale von 180 Euro. Sämtliche Beträge sind ggf. zeitanteilig (monatlich) umzurechnen.
Beispiel: Der Steuerpflichtige A hat im Jahr 2024 seine studierende Tochter T unterstützt, die noch im Haushalt des A lebt. Da T bereits 27 Jahre alt war, hatte A keinen Anspruch auf Kindergeld. T arbeitete ganzjährig im Rahmen eines pauschal versteuerten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob), aus dem ihr monatlich 450 Euro zugeflossen sind. A kann sein zu versteuerndes Einkommen 2024 um folgenden Betrag mindern:
Höchstbetrag (Jan.-Dez.): 12 Monate x 967 Euro → 11.604 Euro
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person (Minijob 12 Monate x 450 Euro) | 5.400 Euro |
- Kostenpauschale (180 Euro) | - 180 Euro |
5.220 Euro | |
Anrechnungsfreier Betrag (12 Monate x 52 Euro) | - 624 Euro |
anzurechnende Einkünfte und Bezüge | 4.596 Euro |
Um eigene Einkünfte gekürzter Höchstbetrag | 7.008 Euro |
Abzugsfähiger Unterhalt | 7.008 Euro |
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Kindesunterhalt in der Steuererklärung: Abzug der Unterhaltsleistungen an Kinder
Unterhaltsleistungen an Kinder können als außergewöhnliche Belastung allerdings nur dann abgezogen werden, wenn weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Damit scheidet eine Berücksichtigung für minderjährige Kinder regelmäßig aus, ebenso für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Erstausbildung befinden. Für diesen Personenkreis erfolgt die Berücksichtigung des Unterhalts im Wege des Familienleistungsausgleichs durch die Zahlung von Kindergeld und/oder Kinderfreibetrag. Das Alter des Kindes spielt bei der Eintragung des Kindesunterhalts in die Steuererklärung demnach eine bedeutsame Rolle.
Allerdings gewährt der Gesetzgeber für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen untergebracht sind, einen zusätzlichen Freibetrag. In diesen Fällen kann neben Kindergeld und Kinderfreibetrag ein Betrag von 1200 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung von den Steuern abgesetzt werden. Diese Regelung stellt eine zusätzliche, familienfördernde Komponente zum Familienleistungsausgleich dar und soll Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung typisierend abfedern. Treten Sie mit uns in Kontakt und erfahren Sie, wie Sie die Unterhaltszahlungen an Ihre Kinder optimal von der Steuer absetzen können!
Gesetzliche Unterhaltspflicht aufgrund einer Ehe oder Lebenspartnerschaft
Ehegatten und Lebenspartner sind gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhalt kommt es darauf an, ob die Eheleute dauernd getrennt leben oder nicht. Wer aus beruflichen Gründen getrennt lebt, gilt für steuerliche Zwecke als nicht dauernd getrennt lebend.
Sie haben Fragen rund um das Thema “Unterhalt und Steuern”? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich im persönlichen Gespräch mit unseren Spezialisten beraten.
Ehe oder Lebenspartnerschaft: Besonderheit bei der Absetzung des Unterhalts von der Steuer:
Der Ehegattenbesteuerung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass nicht dauernd getrennt lebende, beiderseits unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Dies schließt mit ein, dass die Aufwendungen für den Unterhalt des jeweils anderen Ehegatten einen gemeinschaftlichen Lebensbedarf betreffen. Demgemäß besteht für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten die Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Dabei werden diese im Rahmen des so genannten Splittingverfahrens im Ergebnis so behandelt, als nähme jeder Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teil. Sorgt beispielsweise ein Ehepartner als Alleinverdiener für das Familieneinkommen, halbiert sich die Steuerlast im Falle der Zusammenveranlagung. Damit erfolgt bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Berücksichtigung des Unterhalts durch die Ermäßigung des Steuertarifs. Ein zusätzlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung ist ausgeschlossen.
Ist eine Zusammenveranlagung jedoch ausgeschlossen, zum Beispiel weil der andere Ehegatte im Ausland lebt, kommt ein Unterhaltsabzug in Betracht. Im Gegensatz zu anderen Angehörigen ist bei Unterhaltsleistungen an den im Ausland ansässigen Partner bei einer bestehenden nicht getrennt lebenden Ehe/Lebenspartnerschaft weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen.
Leben die Ehegatten getrennt, scheidet eine Zusammenveranlagung aus und der Unterhalt an den Partner kann grundsätzlich geltend gemacht werden. Auf eine Scheidung kommt es dabei nicht an. Für Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten gibt es sogar zwei Möglichkeiten den Unterhalt von der Steuer abzusetzen.
Einerseits besteht die Möglichkeit des Abzugs als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der vorstehend beschriebenen Höchstbeträge unter Anrechnung etwaiger eigener Einkünfte und/oder Bezüge des empfangenden (Ex-)Partners.
Alternativ können geleistete Zahlungen auch im Rahmen des sog. Realsplittings abgesetzt werden. Dabei kann der zahlungsverpflichtete Ehegatte (Geber) seine Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf Antrag als Sonderausgaben abziehen, wenn der Empfänger diesem Antrag zustimmt. Hat der Empfänger seinen Wohnsitz im Ausland, gelten Sonderregelungen. Die Unterhaltsleistungen sind in der tatsächlich geleisteten Höhe, maximal bis zu 13.805 Euro pro Jahr, abziehbar.
Stimmt der Empfänger dem Antrag zu, muss er die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte zusammen mit seinen anderen Einkünften versteuern. Da der Empfänger jedoch im Regelfall keine oder deutlich niedrigere Einkünfte hat, die zu keiner oder einer nur sehr niedrigen Einkommensteuerbelastung führen, ergibt sich häufig ein höherer Steuervorteil.
Es muss also im Einzelfall geprüft werden, welche Möglichkeit des Unterhaltsabzugs günstiger ist. Hierbei helfen wir Ihnen gerne weiter. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die steuerliche Erfassung des Unterhalts beim Empfänger auch zum Verlust von staatlichen Förderungsleistungen, z. B. der Wohnungsbauprämie, der Arbeitnehmer-Sparzulage oder der Gewährung von Waisen-, Eltern- und Ausgleichsrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) führen kann. Wir zeigen Ihnen, was Sie bei der Absetzung des Unterhalts von den Steuern beachten müssen und wie Sie bares Geld sparen können. Ob bei Unterhaltszahlungen oder bei anderen steuerlich relevanten Komponenten — Von Arps-Aubert + Partner ist Ihr kompetenter Berater, wenn es um Steuer-Angelegenheiten geht!
Ob bei Unterhaltszahlungen oder bei anderen steuerlich relevanten Komponenten — Von Arps-Aubert + Partner ist Ihr kompetenter Berater. So beraten wir Sie auch gerne zu weiteren steuerrechtlichen Themen und unterstützen Sie dabei, steuerrechtliche Vorteile geltend zu machen.
Nichteheliche Lebenspartner
Häufig übersehen wird, dass es auch bei nicht miteinander verheirateten Partnern gesetzliche Unterhaltsansprüche gibt, die steuerlich eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung eröffnen. So definiert das BGB unter anderem einen Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes und auf Betreuungsunterhalt, der auch dem Vater zustehen kann.
Doch das Steuerrecht geht noch weiter, weswegen sich weitere Möglichkeiten zur Absetzung des Unterhalts von den Steuern eröffnen. Für steuerliche Zwecke stellt es der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person eine Person gleich, der zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Dies betrifft alle Haushaltsgemeinschaften, bei denen einem Partner wegen der Haushaltszugehörigkeit Sozialleistungen versagt werden.
Beispiel: A und B sind nicht verheiratet und leben in eheähnlicher Gemeinschaft in einem Haushalt. Im Jahr 2024 erzielt A Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 30.000 Euro. B erhält – wegen des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft – kein Arbeitslosengeld II.
A und B bilden eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft und müssen gemeinsam wirtschaften. Die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen wird daher auch von der Rechtsprechung anerkannt. A kann damit sein Einkommen 2024 um außergewöhnliche Belastungen in Höhe des Höchstbetrages von 11.604 Euro mindern, da B über keine eigenen Einkünfte oder Bezüge verfügt.
Opfergrenze
Unabhängig vom Status des Unterhaltsempfängers ist stets zu prüfen, ob der Leistende bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensunterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das Zivilrecht begrenzt die Unterhaltsverpflichtung entsprechend. Dies ist auch beim steuerrechtlichen Unterhaltsabzug zu beachten. Aufwendungen für den Unterhalt werden nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben. Bei der Berechnung dieser so genannten Opfergrenze ist Ihnen der Steuerberater gerne behilflich. Auch bei weiteren Fragen zur Absetzung des Unterhalts von den Steuern stehen wir Ihnen jederzeit kompetent zur Seite. Unsere erfahrenen Steuerberater unterstützen Sie tatkräftig bei allen Steuer-Angelegenheiten: Steuererklärung, Unterhaltszahlungen, Anlage von Geldbeträgen, steuerliche Sonderausgaben, weiteren Steuer-Zahlungen und vieles mehr!