Corona-Überbrückungshilfe
Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch die Corona-Krise vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, hat die Bundesregierung eine neue Corona-Überbrückungshilfe geschaffen. Diese Überbrückungshilfe kann für die Monate Juni bis August 2020 beantragt werden. Anträge können nur über einen vom Anspruchsberechtigten hierzu beauftragten Steuerberater gestellt werden. Die Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung vorgesehen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahrs gesunken ist. Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind oder sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befunden haben, sind nicht antragsberechtigt. Die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe setzt einen mehrstufigen Prozess in Gang und ist bis spätestens 31. August 2020 möglich.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind laut Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Grundsätzlich förderfähig sind folgende Positionen:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
- Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
- Personalaufwendungen (soweit ansetzbar, dann 10 Prozent aus der Summe der Posten 1 bis 10; Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig)
- Kosten für Auszubildende
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen grundsätzlich vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig und somit kein Teil der Corona-Überbrückungshilfe.
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Wie erfolgt die Berechnung der Förderhöhe?
- Bei einem Umsatzeinbruch unter 40 % findet keine Förderung statt.
- Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % beträgt der Fördersatz 40 % .
- Bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % beträgt der Fördersatz 50 % .
- Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % beträgt der Fördersatz 80 % .
Der rechnerische Erstattungsbetrag der Corona-Überbrückungshilfe ergibt sich auf Monatsebene aus dem Fördersatz in Prozent multipliziert mit der Summe der erstattungsfähigen Fixkosten. Übersteigt der rechnerische Erstattungsbetrag den Maximalbetrag, erfolgt eine Kappung der Förderung auf den Regelbetrag. Der Maximalbetrag beträgt bei Unternehmen:
- mit bis zu 5 Beschäftigten 3.000 Euro pro Fördermonat (maximal 9.000 Euro für 3 Monate)
- mit bis zu 10 Beschäftigten 5.000 Euro pro Fördermonat (maximal 15.000 Euro für 3 Monate)
- mit mehr als 10 Beschäftigten 50.000 Euro pro Fördermonat (maximal 150.000 Euro für 3 Monate)
Bei begründeten Ausnahmefällen kann eine höhere Förderung greifen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die errechnete Corona-Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch wie die Regelförderung ist.
Überbrückungshilfe Corona: Ablauf der Beantragung
Vorbehaltlich der Zustimmung der Länder wird es ab dem 8. Juli 2020 möglich sein einen Antrag über die Fördermittelportale zu stellen. Die Antragstellung ist nur online, über noch einzurichtende Portale der Verwaltung, möglich. Formal wird die Überbrückungshilfe für Corona von den Bundesländern ausgegeben. Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich bereit erklärt, eine bundeseinheitliche Plattform für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen. Bereits im Vorfeld können Sie gemeinsam mit uns die Antragsvoraussetzungen prüfen und die relevanten Unterlagen zusammenstellen.
Schlussabrechnung
Spätestens im 1. Quartal 2021 legt der Antragsteller – wieder durch den beauftragten Steuerberater - eine Schlussabrechnung über die erhaltene Förderung vor. Gegenstand dieser Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfe wird auch ein Nachweis der tatsächlich im Förderzeitraum entstandenen Kosten und Umsatzerlöse sein (nachträglicher Nachweis). Bei Abweichungen von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.
Arps-Steuerberater: Standhaft bleiben in schweren Zeiten
Damit betroffene Unternehmen sorglos und sicher durch die Corona-Krise kommen, bieten wir in dieser schwierigen Phase unsere Dienstleistungen an. Vor allem in Großstädten lässt sich bei vielen Unternehmen ein Umsatzeinbruch nachweisen, weswegen wir mit unserer Steuerkanzlei München und unserem Steuerbüro in Berlin auch lokal perfekt erreichbar sind. Von Arps-Aubert + Partner bietet Ihnen kompetente und professionelle Fachleute im Bereich der Steuerberatung, die sie auch in Zeiten von Corona optimal unterstützen! Zusammen mit Unseren Steuerberatern für Unternehmen sorgen wir für die Sicherung Ihres Unternehmens in den kommenden Monaten und den wirtschaftlich wechselhaften Phasen. Nutzen sie die Chance und profitieren sie von der Corona-Überbrückungshilfe!