Corona: Das müssen Sie jetzt wissen
Update 06.04.2020
Kleine Geschäfte in Not - retten Sie Ihren Kiez!
Durch die Umsatzeinbrüche aus der Corona-Krise sind viele Ihrer lokalen Lieblingsgeschäfte wie z.B. Bars, Läden, Restaurants, Clubs, Friseure und Museen gerade existenziell bedroht. Für viele kleine Händler und Gewerbetreibende ist der Verkauf von Gutscheinen eine Möglichkeit, kurzfristig Liquidität zu sichern. Hilfebedürftige Geschäfte erzielen trotz Schließung Einnahmen. So kann die Existenz der Geschäfte gesichert werden. Kunden und Inhaber können sich gemeinsam auf die Wiedereröffnung freuen.
Eine Möglichkeit zur Abwicklung des Geschäfts mit Gutscheinen bietet die Commerzbank unter CommerzbankHilft
Berlin: Keine Zuschüsse mehr aus Landesmitteln
Presseberichten zufolge sind die aus Landesmitteln bereitgestellten Zuschüsse in Berlin aufgebraucht. Seit heute können in Berlin „nur“ noch Zuschüsse aus Bundesmitteln beantragt werden, bei denen eine Verwendung für Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten, Krankenkassenbeiträge etc. ausdrücklich NICHT gestattet ist (dies war beim Zuschuss aus Landesmitteln möglich). Die aktuelle Fassung der Bedingungen bei der IBB finden Sie hier
Update 03.04.2020
Bayern: Erstattung von Verpflegungskosten in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen
Der Freistaat Bayern übernimmt ab sofort die Kosten der Verpflegung der in den Bayerischen Krankenhäusern und Pflegediensten beschäftigten Personen. Eine Information dazu finden Sie hier.
Sonderzahlungen jetzt steuerfrei!
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.
Sonderregelungen für Grenzpendler/innen
Der Empfehlung, möglichst zuhause zu bleiben, kommen viele Bürger nach. Vor Herausforderungen stellt dies auch Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln. Wenn sie nun, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Home Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.
Update 01.04.2020
FAQ Soforthilfen: Müssen das Privatvermögen und/oder Liquiditätsreserven vorrangig eingesetzt werden?
In der aktuellen Lage ergeben sich hinsichtlich von Soforthilfen einige Unklarheiten. Aus diesem Grund wurden folgende Fragen an die Politiker gestellt:
- Muss das Privatvermögen, insbesondere Liquiditätsreserve, vorab eingesetzt werden, so dass nachrangig die Soforthilfen ausbezahlt werden?
- Wie hoch ist der Betrag, der für den eigenen Lebensbedarf im Haus und für jede Person des Haushalts vorgehalten werden darf?
Die Corona-Soforthilfen eines Landes werden ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Antragssteller müssen nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren. Durch eine gemeinsame Defintion des Begriffs der "existenziellen Notlage" wurde erreicht, dass sonstige liquide Mittel grundsätzlich nicht eingesetzt werden müssen, um von der Soforthilfe eines Landes zu profitieren.
Quelle: H.a.a.S. GmbH, Seminare und Vortrag, Newsletter vom 31.03.2020 Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe
Anzahl der Beschäftigten - was ist ein "Vollzeitäquivalent"?
Bei der Frage, ob und in welcher Höhe Soforthilfen in Betracht kommen, kommt es (auch) auf die Anzahl der Beschäftigten an. Die Grenzwerte beziehen sich auf das sog. "Vollzeitäquivalent". Alle benutzen diesen Begriff - (fast) keiner liefert eine Definition. Hinweise zur möglichen Berechnung finden sie hier.
Update 31.03.2020
Die Innenminister von Bund und Ländern haben verkündet, dass alle Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung weiterhin aufrecht erhalten werden. Dies hat natürlich eklatante Folgen für Ihr Geschäft. Um Ihren wirtschaftlichen Ausfall abzumildern, empfiehlt es sich, die Soforthilfen des Bundes und des Landes in Anspruch zu nehmen. Bitte achten Sie darauf, dass die Soforthilfe nur einmal beantragt werden kann! Die Schadensberechnung erfolgt für einen Zeitraum von 3 Monaten.
Hier nochmals unsere Zusammenfassung:
In Berlin werden die Landes- und Bundesmittel (Soforthilfe Paket II) in einem Antrag wie folgt kombiniert:
- für Unternehmen bis 5 Beschäftigte 5.000 EUR aus Landesmitteln sowie bis zu weitere 9.000 EUR aus Bundesmitteln (Also ingesamt bis zu 14.000 EUR!)
- für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR aus Bundesmitteln
Zur Website
In Brandenburg werden die Bundesmittel direkt vom Land als einmalige Soforthilfe verteilt:
- bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 EUR,
- bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 EUR,
- bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 EUR,
- bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 EUR
Zur Webseite
In Bayern beantragen Unternehmen die Soforthilfen hier.
Grundsätzlich gilt aber: Anspruch auf Soforthilfe kritisch prüfen
Noch nie war es so einfach, Zuschüsse von Bund und Ländern zu bekommen wie derzeit. Dennoch sollten Sie sich die Antragsbedingungen genau ansehen. Betrug ist kein Kavaliersedelikt und schon mit der nächsten Steuererklärung könnte dieser auffliegen. Für wen die Zuschüsse gedacht sind - und für wen nicht, das erfahren Sie hier
Update 30.03.2020
Berlin: Aktuelle Informationen der IBB zur Antragstellung der Corona Zuschüsse: Die Antragsbearbeitung für die Corona Zuschüsse geht weiter. Neuanmeldungen an die Warteschlange sind jederzeit möglich. Ihre Wartenummer bleibt über Nacht erhalten, ebenfalls die Reihenfolge der Warteschlangennummern. Die IBB informiert diejenigen, die sich per E-Mail registriert haben, darüber, wann sie ihre Anträge stellen können. Es sind ausreichend Fördermittel vorhanden!
Update 27.03.2020
Jetzt Soforthilfe beantragen!
Berlin: Ab heute Mittag können die Soforthilfen (Zuschüsse) zentral über die Website der IBB beantragt werden.
Antragsberechtigt sind:
gewerbliche Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit Betriebsstätte in Berlin sowie Angehörige Freier Berufe mit Sitz in Berlin
für das Bundesprogramm zudem Kleinunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit Betriebsstätte in Berlin
Die Höhe der Soforthilfe beträgt:
für Unternehmen bis 5 Beschäftigte 5.000 EUR aus Landesmitteln sowie weitere bis zu 9.000 EUR aus Bundesmitteln
für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR aus Bundesmitteln
Die Beträge aus der Soforthilfe aus Bundesmitteln können nur für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. beantragt werden.
Brandenburger Unternehmer beantragen die Soforthilfen bei der ILB
Unternehmen mit Sitz in Bayern beantragen die Soforthilfen hier.
Update 25.03.2020
Nach Gesprächen des Steuerberaterverbandes Berlin/Brandenburg ist es nun auch in dieser Region möglich, dass Mandanten auf Antrag die Erstattung der USt-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung erhalten (in Brandenburg „allgemein“, in Berlin in „begründeten Einzelfällen“).
Zudem wurde dem Steuerberaterverband aus Berlin und aus Brandenburg die mündliche Auskunft erteilt, dass bei Fristüberschreitungen keine Verspätungszuschläge (mehr) festgesetzt werden.
Auch die Chancen für eine allgemeine Verlängerung von Abgabe- und Anmeldefristen, auch noch für den Veranlagungszeitraum 2018, stehen offenbar nicht schlecht. Derzeit befindet sich ein Bund-Länder-Schreiben in Abstimmung. Dieses könnte bereits Ende der Woche erscheinen. Angesichts zahlreicher Bundesländer, die inzwischen allgemeine Fristverlängerungen auch nachträglich für den VZ 2018 gewähren, stehen die Chancen nicht schlecht, dass dies auch bundesweit so kommt. Wir werden Sie in unserem Blog hierzu auf dem Laufenden halten.
Update 24.03.2020
Brandenburg erstattet Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Mitteilung des Finanzministeriums
Wir werden für unsere Mandanten zeitnah die notwendigen Anträge unaufgefordert stellen.
Kündigungsausschluss für Mietverträge
Brisant! Durch diese Pläne kündigt der Staat seine Pflicht, privates Eigentum zu schützen und stellt damit einen über Jahrzehnte gewachsenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Konsens in Frage. Die Folgen sind unabsehbar. Was kommen soll, lesen Sie hier
Rückzahlung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020
Ein einfaches Mittel zur schnellen Verbesserung der Liquidität wäre die Rückzahlung der von den Unternehmen im Februar geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Bayern: In Bayern ist dies bereits möglich; wir stellen entsprechende Anträge unaufgefordert für unsere Mandanten. Berlin/Brandenburg: Leider gibt es aktuell noch keine Freigabe der Finanzverwaltungen. Die Steuerberaterkammern und der Steuerberaterverband Berlin/Brandenburg haben den Finanzsenator (Berlin) bzw. die Finanzministerin (Brandenburg) bereits letzte Woche hierzu angeschrieben. Heute erfolgt in der Sache ein Gespräch mit Berlins Steuerabteilungsleiterin. Wir hoffen auf rasche Klärung/Freigabe und werden Sie hier schnellstmöglich informieren.
Update 23.03.2020
Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Hier finden Sie die Formulierungshilfe der Bundesregierung
Berlin: Ausgangsbeschränkung ab 23.03.2020 angeordnet! Den Text der Verordnung finden Sie hier
Pendler-Erklärung für Fahrten zur Arbeitsstätte und zurück: Im Falle einer Ausgangssperre nutzen Sie bitte dieses Formular
Update 22.03.2020
Kurzarbeitergeld nutzen!
Wer das Kurzarbeitergeld bereits für März 2020 nutzen möchte, muss den Arbeitsausfall bis Ende des Monats bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.
Die Anzeige über Arbeitsausfall finden Sie hier
Die Abrechnung und den Antrag selbst übernehmen wir für Sie im Rahmen der Lohnbuchführung. Eine Vereinbarung über Kurzarbeit (Kurzarbeitsklausel im oder als Nachtrag zum Arbeitsvertrag) ist Voraussetzung. Zur rechtssicheren Vereinbarung ist ggf. anwaltlicher Rat einzuholen.
Ausführliche Informationen zum Procedere erfahren Sie in diesen Videos:
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld: Antragsverfahren
Update 21.03.2020
Unterstützung für Berliner Unternehmen: Anträge jetzt möglich!
Als Reaktion auf die dynamische Ausbreitung des Coronavirus und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen stellt das Land Berlin über die IBB Rettungsbeihilfen für betroffene Unternehmen von insgesamt bis zu 100 Mio. EUR zur Verfügung. Zu diesen Mitteln können auch bisher ausgeschlossene und nun sehr stark betroffene Branchen wie z.B. Einzelhandel, Gastronomie, Beherbergung und konsumorientierte Dienstleistung (z.B. Clubs) Zugang erhalten.
Weitere Informationen und den Onlinezugang zum Antrag finden Sie hier
Update 19.03.2020
Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020
Hier geht's zum BMF-Schreiben
IBB: Unterstützung für Berliner Unternehmen - Anträge ab sofort möglich:
Update 18.03.2020:
Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie
Hier finden Sie wichtige Hinweise des BDA zur Arbeitspflicht, Mitteilungsobliegenheiten, Vergütungsanspruch bei Verhinderung und Lohnfortzahlung:
Arbeitsrecht: Hinweise für die Praxis
KfW-Kreditporgramm Corona
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Bayern: Soforthilfe Corona
Soforthilfeprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe mit bis zu 250 Arbeitnehmern und mit Betriebsstätte in Bayern. Den Antrag und weitere Informationen finden Sie hier:
Update 17.03.2020:
Insolvenzschutz
Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor:
Pressemitteilung zur Insolvenzantragspflicht
16.03.2020:
Vor dem Hintergrund diverser Anfragen aus dem Kreise unserer Mandanten bezogen auf das weitere Vorgehen der Finanzverwaltung, insbesondere in Bezug auf Fragen genereller Fristenregelungen, können wir nach gegenwärtigem Stand mitteilen, dass unsere Berufskammern in engem Kontakt mit der Finanzverwaltung stehen und das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben vorbereitet, das wohl kurzfristig veröffentlicht werden soll. Sobald Konkretes mitgeteilt werden kann, werden wir dies in diesem Blog umgehend veröffentlichen.
Aus aktuellem Anlass haben wir für Sie Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus zusammengestellt:
Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
- Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert.
- Vorauszahlungen können leichter angepasst werden.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) und Säumniszuschläge wird unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet
Wegen weiterer Einzelheiten beachten Sie hierzu bitte unseren Blog vom 14.03.2020 zum Thema "Unternehmen in Not - So hilft der Staat"
Gesundheits- und Arbeitsschutz
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) informiert unter allgemein über den neuartigen Coronavirus SARS CoV 2. Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen sowie Hygienetipps.
Informationen zum Infektionsschutz
Informationsseiten für Unternehmer
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland eine Hotline eingerichtet, sofern Sie die relevanten Informationen nicht auf der Internetseite finden.
Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums
Info-Telefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus (Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.): Telefon: 030 346465100 Montag – Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr, Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
Hotline für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus: Telefon: 030 18615 1515 Montag – Freitag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Weitergehende Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der IHK Berlin:
Wichtige Ansprechpartner sind auch:
- Zu gesundheitlichen Fragen: Corona-Hotline der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung: 030 9028 2828
- Zu Liquiditätshilfen (ab 18.03.2020): Investitionsbank Berlin, Hotline: 030 2125 4747
- Zu Online-Finanzierungsanfragen über die Bürgschaftsbank: Finanzierungsportal
- Zum Kurzarbeitergeld: Bundesagentur für Arbeit, Service-Hotline für Arbeitgeber: 0800 45555 20
- Zu allgemeinen wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit Corona: Bundeswirtschaftsministerium, Hotline für Unternehmen: 030 18615 1515