Corona: Kurzarbeitergeld - Alles Wichtige zur Antragstellung
Ergebnis Koalitionsausschuss 22.4.2020
Das Kurzarbeitergeld (KUG) wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.
Diese Schritte sind für eine Beantragung notwendig:
Wer das KUG nutzen möchte, muss den Arbeitsausfall bis zum Ende des Monats bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen, für den erstmalig KUG beansprucht werden soll.
Die Anzeige über Arbeitsausfall finden Sie hier
Die Abrechnung und den Antrag selbst übernehmen wir für Sie im Rahmen der Lohnbuchführung. Eine Vereinbarung über Kurzarbeit (Kurzarbeitsklausel im oder als Nachtrag zum Arbeitsvertrag) ist Voraussetzung. Zur rechtssicheren Vereinbarung ist ggf. anwaltlicher Rat einzuholen.
Ausführliche Informationen zum Procedere erfahren Sie in diesen Videos:
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld: Antragsverfahren
Eine App der Bundesagentur für Arbeit erleichtert das Antragsverfahren.