Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3000 Euro steuerfrei!
Zum Ausgleich der hohen Inflation vom Arbeitgeber gewährte Zahlungen bleiben bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung ist, dass diese sog. Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Gehaltsumwandlungen sind damit ausgeschlossen. Aufgrund "betrieblicher Übung" jährlich geleistete Sonderzahlungen können ebenfalls nicht steuer- und abgabenfrei abgerechnet werden; im Einzelfall sollte in diesen Fällen unbedingt anwaltlicher Rat zur korrekten Einstufung von Sonderzahlungen eingeholt werden.
Es handelt sich um einen Höchstbetrag. Das bedeutet, dass Sonderzahlungen in dem vom Gesetz definierten Begünstigungszeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 bis zu 3.000 Euro beliebig verteilt werden können.
Beim Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II wird die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen angerechnet.