E-Bike & Steuern: Fahrrad fahr'n und Steuern spar'n
Insbesondere die verkehrliche Situation im städtischen Raum zwingt immer mehr Menschen in Mobilitätsfragen zum Umdenken. Dies betrifft auch Unternehmer. Von Arps-Aubert + Partner StBG erklärt Ihnen, was bei einem Umstieg aufs (Elektro-)Fahrrad aus steuerlicher Sicht zu beachten ist.
Im Folgenden Blogbeitrag erfahren Sie alles rund um das Thema E-Bike & Steuern. Dabei gehen wir sowohl auf die E-Bike-Versteuerung für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und Selbstständige ein.
E-Bike-Versteuerung aus Arbeitgeber-Perspektive
Ein überwiegend vom Unternehmer zu betrieblichen Zwecken genutztes Fahrrad stellt Betriebsvermögen dar. Die Anschaffungskosten und Aufwendungen für den Unterhalt des Fahrrads mindern als Betriebsausgaben den Gewinn. Dies gilt bei E-Bikes auch für den Ladestrom. Soweit so gut.
Da ein Fahrrad jedoch auch für private Zwecke genutzt werden kann, stellt sich wie bei Kraftfahrzeugen die Frage, wie dieser Nutzungsvorteil steuerlich zu beurteilen ist. Für normale Fahrräder stellt das Einkommensteuergesetz die private Mitbenutzung bis zum Jahr 2030 ausdrücklich steuerfrei. Dies gilt auch für E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzustufen sind. Begünstigt sind in puncto E-Bike & Steuern demnach folgende Elektrofahrrad-Typen: + Pedelecs mit Pedalunterstützung durch Elektromotor bis zu 25 km/h + E-Bikes mit (unabhängig von der Trittleistung vorhandener) Motorunterstützung bis 6 km/h Die meisten E-Bikes erfüllen diese Voraussetzung und unterliegen deshalb auch nicht der Kennzeichen- und Versicherungspflicht.
Was ist der Unterschied zwischen E-Bikes und Pedelecs?
Häufig hört man im Zusammenhang mit Elektrofahrrädern auch den Begriff Pedelec. Doch worin unterscheiden sich eigentlich die beiden Räder? Wenn wir uns also dem Sachverhalt E-Bike & Steuern widmen, ist eine Begriffsbestimmung unerlässlich: + Pedelecs: Pedelecs bieten nur Motorunterstützung, wenn in die Pedale getreten wird. Unterhalb der Geschwindigkeitsgrenze von 25 km/h gilt das Pedelec als Fahrrad. Häufig wird ein Pedelec gemeint, wenn von einem E-Bike die Rede ist. + S-Pedelecs: S-Pedelecs (oder Speed-Pedelecs) haben eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Sie gelten nicht mehr als Fahrrad und benötigen ein Versicherungskennzeichen, eine Haftpflichtversicherung und den Nachweis einer Fahrerlaubnis der Klasse AM. + E-Bikes: E-Bikes fahren auf Knopfdruck und das auch ohne Pedalunterstützung. Sobald eine Geschwindigkeit von 6 km/h ohne Treten überschritten wird, gilt ein E-Bike nicht mehr als Rad, sondern als Kraftfahrzeug.
Für E-Bikes & Steuern gilt: Unter steuerlichen (und betrieblichen) Gesichtspunkten ist es also erheblich, um welche Art von Dienstfahrrad es sich handelt.
Was gilt bei elektrischen Diensträdern, deren private Mitbenutzung nicht steuerfrei ist?
Für E-Bikes, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen und deshalb als Kraftfahrzeug gelten, greift die gleiche Besteuerung wie bei E-Autos. Für die Bewertung der privaten Nutzung gilt die sogenannte 1-Prozent-Regel auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Dabei ist für seit 2019 angeschaffte E-Bikes nur ein Viertel der Preisempfehlung anzusetzen.
Folgendes Beispiel soll diesen Aspekt hinsichtlich E-Bikes & Steuern verdeutlichen:
Elektrofahrrad wird betrieblich und privat genutzt - Beispiel:
Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Einzelunternehmer A erwirbt im Jahr 2022 ein E-Bike mit unbegrenzter Pedalunterstützung durch Elektromotor für sein Unternehmen. Das E-Bike mit einer Preisempfehlung von 8.700 Euro verkauft der Händler an A für 8.449 Euro.
Aus der Anschaffung des Dienstrads bekommt A die im Rechnungsbetrag von 8.449 Euro enthaltene Vorsteuer in Höhe von 1.349 Euro vom Finanzamt zurück. Die Abschreibung der Anschaffungskosten des Rads von (netto) 7.100 Euro und die Kosten für Ladestrom, Versicherung und Wartung sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben für das E-Bike von der Steuer absetzbar. Für den privaten Nutzungsvorteil des Elektrofahrrads ist jeden Monat die 1-Prozent-Regelung wie folgt anzuwenden:
unverbindlichen Preisempfehlung des Rads: 8.700 Euro, davon ein Viertel = 2.175 Euro; abgerundet auf volle hundert Euro: 2.100 Euro, davon 1 Prozent = 21 Euro
Für das Dienstrad muss A jeden Monat 21 Euro als Betriebseinnahme verbuchen.
Dienstfahrrad und Umsatzsteuer
Eine Besonderheit gibt es bei der Umsatzsteuer. Wie bei E-Autos gilt die Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des Brutto-Listenneupreises nicht für umsatzsteuerliche Zwecke. Hier muss A jeden Monat 87 Euro (= 8.700 Euro x 1 Prozent) zugrunde legen. Für E-Bikes & Steuern gilt: Steuerpflichtig davon sind 80 Prozent (= 69,60 Euro), sodass die private Nutzung jeden Monat Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent (= 13,22 Euro) auslöst.
Leasing-Rahmenvertrag für Dienstfahrräder
Auch Arbeitnehmern werden statt eines Dienstwagens immer häufiger (Elektro-)Fahrräder von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Oftmals wird dabei ein Leasing-Rahmenvertrag des Arbeitgebers mit einer Fahrradleasingfirma abgeschlossen.
Es greift hier ebenfalls die beschriebene 1-Prozent-Regelung für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzungsüberlassung. Dies gilt jedoch nur für Fälle der Entgeltumwandlung, also wenn die Leasingrate und Versicherungsprämie vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten werden.
In puncto E-Bikes & Steuern ist zu beachten: Werden die Leasingraten jedoch vom Arbeitgeber getragen und damit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Hieraus ergeben sich interessante Vergütungsmodelle. Auch diese Regelung gilt nur für E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gelten. Unsere kompetenten Steuerberater für Unternehmen helfen Ihnen, die beste steuerliche Lösung für Sie zu finden.
Übrigens: Dürfen Arbeitnehmer den Akku ihres E-Bikes kostenlos (oder vergünstigt) aufladen, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Das Aufladen des Akkus ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei!
Was ist eine Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung?
Von einer Entgelt- oder Gehaltsumwandlung spricht man, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines im Vertrag festgelegten Gehalts als Sachbezug für den Zeitraum der Überlassung des E-Bikes, Pedelec etc. erhält. Der Arbeitgeber behält einen Teil des monatlichen Gehalts in Höhe der Leasingrate ein. Im Gegenzug steht es dem Arbeitnehmer frei, das Dienstfahrrad nicht nur betrieblich, sondern auch privat zu nutzen. Hinsichtlich E-Bikes & Steuern ist zu beachten: Bei der Gehaltsumwandlung handelt es sich um eine Umwandlung des Barlohns in einen Sachlohn. Dadurch entsteht ein steuerlicher Vorteil für den Arbeitnehmer.
E-Bikes für Selbstständige unter steuerlichen Gesichtspunkten
Seit dem 01.01.2020 entfällt für Selbstständige die Versteuerung der privaten Nutzung von E-Bikes und Fahrrädern, wenn diese geleast sind. Die Leasingraten gelten a priori als feste Betriebsausgaben und vermindern den zu versteuernden Gewinn (und somit die steuerlichen Abgaben). Vorsteuerabzugsberechtigte haben die Möglichkeit, sich die auf die Leasingraten entrichtete Umsatzsteuer vom Finanzamt rückerstatten zu lassen. Überdies gilt für E-Bikes & Steuern: Selbstständige können in der Steuererklärung alternativ auch eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro betrieblich gefahrenen Kilometer für ihr privates E-Bike angeben. Besonders für junge Firmen und Start-ups sind Elektrofahrräder eine äußerst günstige Alternative zum klassischen Dienstwagen.
Wir sind Ihre Spezialisten für Steuerangelegenheiten und helfen Ihnen dabei, die beste Lösung für Ihr Unternehmen zu finden. Treten Sie am besten gleich mit uns in Kontakt.
Übrigens: Elektromobilität liegt uns nicht nur pedalgetrieben am Herzen. Lesen Sie zum Beispiel auch unseren Artikel zum Thema “Elektroauto als Firmenwagen" oder informieren Sie sich zur "THG-Quote bei E-Autos". Auch zur Dienstwagen-Besteuerung finden Sie einen interessanten Artikel auf unserem Blog.