Betriebsrente durch Entgeltumwandlung: Arbeitgeberzuschuss nun Pflicht!

4. Januar 2022

Ab Januar 2022 muss jeder Arbeitgeber, der für die betriebliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss in den jeweiligen Versorgungsträger leisten. Direktzusagen und Unterstützungskassen sind nicht betroffen. Diese Regelung des sog. Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BetrAVG), die zunächst nur Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 betraf, wird nun auf sämtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen erweitert. Eine Ausnahme gilt in dem Fall, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet, der von dem gesetzlich vorgesehenen Zuschuss abweicht.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Das steckt hinter der Verpflichtung

Hintergrund dieser Regelung im sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BetrAVG) ist, dass die vom Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ersparten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dem Arbeitnehmer zugutekommen sollen. Beteiligen Sie sich bereits zu mindestens 15 Prozent an der Betriebsrente Ihrer Arbeitnehmer? Dann müssen Sie nichts ändern.

Die Zuschusspflicht besteht allerdings nur für tatsächlich ersparte Sozialversicherungsbeiträge. Da für umgewandeltes Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung weder Beiträge zur Rentenversicherung noch zur gesetzlichen Krankenversicherung anfallen, liegt hier auch keine Ersparnis vor und es wird kein Zuschuss fällig.

Bei Entgeltumwandlung: Zuschuss des Arbeitgebers richtet sich nach Beitragsbemessungsgrenze

Wird Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, aber oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung umgewandelt, dann erspart der Arbeitgeber nur die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Hier hat er das Wahlrecht, ob er pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlt oder nur die tatsächlich ersparten Sozialversicherungsbeiträge. Für den Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung gilt also: Der Arbeitgeber kann hier für sich entscheiden, ob der interne Verwaltungsaufwand zur Feststellung der tatsächlich ersparten Sozialaufwendungen in jedem Einzelfall seiner Mitarbeiter eine geringere Belastung darstellt als die Pauschale von 15 % des umgewandelten Entgelts.

Wird das Entgelt unterhalb der BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung umgewandelt, dann ist die Pauschale von 15 Prozent des umgewandelten Betrages immer geringer als die tatsächlich ersparten Sozialaufwendungen. Da der steuerrechtliche Freibetrag auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung angehoben wurde, wird der Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung in der Regel steuerfrei sein. Anders sieht es hingegen bei der Sozialversicherungspflicht aus. Da hier weiterhin nur 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei sind, löst hier der Zuschuss die Beitragspflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus, sobald der Arbeitnehmer den Höchstbetrag der 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung ausschöpft.

Entgeltumwandlung: Arbeitgeberzuschuss schafft neue Herausforderungen

In der praktischen Umsetzung der Regelung stehen Unternehmen damit vor großen Herausforderungen. Im Kern geht es um komplexe Fragestellungen: + Welchen Beitrag soll der Arbeitgeber als Zuschuss leisten? + Was passiert mit bereits bestehenden Arbeitgeberzuwendungen? + Wie lassen sich nachträgliche Beitragsanpassungen im Rahmen der bestehenden Versorgungsverträge gestalten?

Bitte nehmen Sie die Hinweise Ihrer Versicherungspartner dazu ernst. Falls Sie noch nicht von dort informiert wurden, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Versicherungspartner. Wegen der ggf. notwendigen vertraglichen Anpassungen mit Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten.

An dieser Stelle sei auch nochmal daran erinnert, dass Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, Ihre Angestellten über die betriebliche Altersversorgung und den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zu informieren. Wir empfehlen, dies zur Vermeidung von Risiken in der Personalakte zu dokumentieren.

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