Steuerliche Forschungszulage: Geld für Erfinder!

5. November 2022

Seit Beginn des Jahres 2020 hat der Gesetzgeber, für viele unbemerkt, die steuerliche Forschungszulage neu geregelt. Für viele Firmen kann sich daraus eine interessante Möglichkeit zur staatlichen Förderung ihrer Innovationen ergeben.

Wer kann die steuerliche Forschungszulage in Anspruch nehmen?

Im Rahmen ihrer täglichen Arbeit entwickeln auch klein- und mittelständische Unternehmen oft neue Erkenntnisse oder Fertigkeiten für Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Das vorrangige Ziel ist meist, ihre Arbeit zu vereinfachen oder Produktionsabläufe zu beschleunigen. Nicht selten werden dabei neue Arbeitspakete, Tätigkeiten oder Dienstleistungen entwickelt, deren Entwicklungsaufwendungen durch das mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Forschungszulagengesetz (FZulG) gefördert werden könnten.

Die Forschungszulage steht allen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Land-und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbstständig Tätigen) offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde.

Vorhaben, auf die dies zutrifft, sind schließlich „forschungszulagenbegünstigt“, wenn sie nicht der Marktanalyse oder Markteinführung dienen, sondern einer oder mehrerer dieser Kategorien zugeordnet werden können:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung oder
  • experimentelle Entwicklung.

Förderfähige Forschungs-Projekte müssen zudem

  • auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  • originär sein (schöpferisch),
  • einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
  • Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis beinhalten (ungewiss) und
  • reproduzierbar sein (übertragbar).

Als Beispiele für bereits geförderte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben seien folgende Projekte genannt:

  • Holzhochaus-Modulbauweise
  • Blockchain-Technologie für Verschlüsselung
  • Drohnen für Pipeline-Überwachung
  • Furniertechnik mit Naturmaterialien
  • Neue galvanische Oberflächen für Rohre

Forschungszulage beantragen: So geht’s

Um die Zulage zu erhalten, ist ein zweistufiges Antragsverfahren im Forschungszulage-Gesetz (FZulG) vorgesehen. Für den Antrag auf die Zulage ist zunächst eine Bescheinigung der Begünstigungsfähigkeit des jeweiligen Forschungsvorhabens Voraussetzung. Wenn Sie die steuerliche Forschungszulage beantragen wollen, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage: Zuerst ist bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens zu beantragen. In einem Antrag können mehrere solcher Vorhaben aufgenommen werden. Der Bescheinigungsstelle obliegt die inhaltliche Beurteilung des Vorhabens, also ob dem Grunde nach ein begünstigter Prozess vorliegt oder nicht. Das antragstellende Unternehmen erhält nach Abschluss der Prüfung eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens von der Bescheinigungsstelle. Diese Entscheidung wird auch unmittelbar an das jeweils zuständige Finanzamt des antragstellenden Unternehmens übermittelt. Sie ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt.

  2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt: In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage beim Finanzamt zu beantragen. Dieser Antrag ist für alle begünstigten Fördervorhaben eines anspruchsberechtigten Unternehmens immer erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen dafür entstanden sind. Bei mehrjährigen Fördervorhaben ist damit für jedes Wirtschaftsjahr ein Antrag auf Zulagengewährung beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt prüft die im Antrag gemachten Angaben und setzt die Zulage, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, in einem Bescheid fest. Die Forschungszulage wird nach der Festsetzung allerdings nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.

Wie hoch ist die steuerliche Forschungszulage?

Die Höhe der Zulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Bemessungsgrundlage des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind. Damit muss klar sein, dass ** die Zulage auf alle Vorhaben eines Wirtschaftsjahres und nicht projektbezogen** gewährt wird. Pro Wirtschaftsjahr werden höchstens eine Million Euro und für nach dem 30. Juni 2026 beginnende Wirtschaftsjahre 500.000 Euro bewilligt. Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen Löhne und Gehälter samt Sozialversicherungsbeiträgen der eigenen forschenden Mitarbeiter.

Um in den Kreis der Anspruchsberechtigten zu kommen, müssen die begünstigten Vorhaben natürlich erstmal erkannt werden. Für Unternehmen, die an der Zulage interessiert sind, empfiehlt es sich die eigenen Prozesse unter den folgenden Gesichtspunkten zu betrachten:

  • Entwicklungsideen laufend identifizieren
  • Erkannte Vorhaben konkretisieren und Förderchancen prüfen
  • Förderchancen bewerten und über Antragstellung entscheiden
  • Anträge stellen

Wir unterstützen Sie gerne bei den entsprechenden Anträgen.

Durch die Erstattung können Unternehmen auch in Verlustphasen von der Förderung profitieren, so dass die Forschungsförderung auch für Start-ups mit Anlaufverlusten attraktiv ist. Die steuerliche Forschungszulage stellt im Vergleich zu anderen Projekt-Förderungen niedrigere Anforderungen an die Innovationshöhe. Viele Entwicklungsvorhaben, die den hohen Anforderungen anderer Projektförderungen nicht genügen, erfüllen trotzdem die Ansprüche der steuerlichen Forschungsförderung.

Bei aller Euphorie sollten die Anspruchsberechtigten jedoch eine beihilferechtliche Prüfung nicht vernachlässigen. Sollten Unternehmen Corona-Hilfsmaßnahmen gewährt bekommen haben, die unter die De-minimis-Verordnung fallen, muss eine intensive Prüfung des Beihilferahmens vorgenommen werden, um eine unzulässige Überförderung einzelner Unternehmen zu vermeiden.

Als erfahrene Steuerberater für Unternehmen unterstützen wir Sie in unserer Steuerkanzlei in München und Berlin bei der Antragsstellung. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf!

Übrigens: Auch zur Versteuerung der Energiepreispauschale beraten wir Sie gerne!

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