Gestundete Wegzugsteuer: Aufpassen bei Gewinnausschüttungen!
Durch Verkündung im Bundesgesetzblatt am 27.12.2023 ist das sog. Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) am 28.12.2023 in Kraft getreten. Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der gleichnamigen EU-Richtlinie zur Sicherstellung einer Mindestbesteuerung in internationalen Konzernstrukturen, enthält aber weitere wichtige Gesetzesanpassungen.
Wenig Beachtung erfuhr in diesem Zusammenhang die Erweiterung des § 21 Abs. 3 AStG um eine Nr. 2. Demnach sind Stundungen der Wegzugsteuer in Alt-Fällen, d. h. bei bis einschließlich 31.12.2021 erfolgtem Wegzug, „auch zu widerrufen, soweit Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des Satzes 1 beträgt“. Die Vorschrift bewirkt ein Fälligwerden einer gestundeten Wegzugsteuer (insbesondere bei Dauerstundungen in EU/EWR-Fällen) auch ohne Veräußerung der Anteile. Für Steuerpflichtige mit entsprechenden Stundungsbescheiden zieht dies die Notwendigkeit einer Überwachung der Ausschüttungspolitik der Gesellschaft nach sich. Ebenfalls ist zu prüfen, ob sich durch Nebeneinander von Gewinnausschüttung und Stundungswiderruf eine Doppelbesteuerung ergibt (insbesondere bei Ausschüttungen aus dem Inland) und inwieweit sich eine solche vermeiden lässt.
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