Auslandsgeschäfte steuerlich optimieren
In Zeiten der Globalisierung ist fast jeder Unternehmer grenzüberschreitend aktiv. Sei es, weil er auch im Ausland Kunden und Lieferanten hat, weil er eine Zweigniederlassung gründet oder seine Produktion verlagert. Das bedeutet auch, dass er sich mit einer Fülle an steuerrechtlichen Sonderregelungen auseinandersetzen muss. Zu beachten sind Vorschriften des nationalen und europäischen Steuerrechts, bilaterale Vereinbarungen und die Rechtsprechung.
Befindet sich der Unternehmenssitz oder die Geschäftsleitung im Inland, erfasst die deutsche Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer grundsätzlich alle gewerblichen oder freiberuflichen Erträge – egal, ob sie im In- oder Ausland erzielt wurden. Das bedeutet aber nicht, dass Ihr Unternehmen deshalb zwangsläufig doppelt und damit stärker besteuert würde. Im Gegenteil: Aus der internationalen Tätigkeit können sich besondere Gestaltungsspielräume ergeben, mit denen Sie sogar eine geringere steuerliche Belastung erreichen können.
Investieren im Ausland
Es steht Ihnen als Unternehmer frei, in welcher Form Sie Ihre Tätigkeit im Ausland organisieren möchten. Bei der Entscheidung für die Organisationsform spielen steuerrechtliche Aspekte eine wesentliche Rolle. Zur Wahl stehen:
- Direktgeschäfte aus dem Inland,
- die Begründung einer Handelsvertretung im Ausland,
- die Errichtung einer Betriebsstätte oder ständigen Einrichtung im Ausland,
- die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft und
- die Gründung oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Ausland.
Während bei Direktgeschäften aus dem Inland in der Regel keine ertragsteuerliche Erfassung im Ausland erfolgt, ist in allen anderen Fällen neben dem inländischen auch das ausländische Steuerrecht zu beachten.
Der ausländische Staat wird dabei im Regelfall – analog zum deutschen Welteinkommensprinzip – einen Steueranspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass eine Betriebsstätte oder ständige Einrichtung gegeben ist. Eine Betriebsstätte ist, anders als eine Tochtergesellschaft, ein rechtlich unselbstständiger Teil des Betriebes. Die bekanntesten Formen von Betriebsstätten sind Zweigniederlassungen, feste Geschäftseinrichtungen und längere Baustellen oder Montagen. Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft begründet regelmäßig eine Betriebsstätte. In den Steuersystemen einzelner Länder werden Personengesellschaften jedoch unterschiedlich behandelt. Das kann dazu führen, dass Einkünfte aus Personengesellschaften sowohl im Inland als auch im Ausland der Besteuerung unterliegen, sodass Doppel- beziehungsweise Mehrfachbesteuerungen auftreten.
Bilaterale Abkommen zwischen den Staaten sollen die Doppelbelastungen jedoch vermeiden und damit grenzüberschreitende Aktivitäten fördern. Bei den Abkommen handelt es sich um Zurechnungsnormen, die den nationalen Regelungen vorgehen. Sie beinhalten jeweils eigene Definitionen für den Begriff der Betriebsstätte und legen fest, welcher Staat für welche Einkünfte ein Besteuerungsrecht hat und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Ferner gibt es Vereinbarungen zu Verständigungsverfahren für dennoch unklare Fallkonstellationen.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Eine Doppelbesteuerung lässt sich von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland durch zwei Methoden vermeiden:
- die Freistellung der ausländischen Einkünfte in Deutschland (Freistellungsmethode) oder
- die Erfassung der ausländischen Einkünfte in Deutschland unter Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die deutsche Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer (Anrechnungsmethode).
Für Unternehmensgewinne aus Betriebsstätten gilt im Regelfall die Freistellungsmethode. Das bedeutet, dass das Land, in dem die Betriebsstätte liegt, das alleinige Besteuerungsrecht hat. Der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens stellt die Gewinne der Betriebsstätte von der Steuer frei – bei Personenunternehmen allerdings unter Progressionsvorbehalt. Damit werden ausländische Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte berücksichtigt.
Existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, wird eine im anderen Staat geleistete Steuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. Dies gilt jedoch nur, soweit die ausländische Steuer mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar ist. Eine Anrechnung erfolgt maximal bis zur Höhe der anteiligen deutschen Steuerschuld, die auf den Betriebsstättengewinn entfällt. In jedem Fall sind damit die Gewinne der Betriebsstätte separat zu ermitteln, was mit Abgrenzungsproblemen verbunden sein kann.
Zu beachten sind auch Besonderheiten bei der Überführung von Wirtschaftsgütern vom inländischen Stammhaus in die ausländische Betriebsstätte und umgekehrt. Hier werden etwaige stille Reserven zur Sicherung des deutschen Steueranspruchs im Moment der Überführung erfasst. Ausnahmen gelten für EU-Länder.
Übrigens: Die Ausführungen zur Doppelbesteuerung gelten auch für ausländische Unternehmer, die in Deutschland entsprechend tätig werden. Künstler, Musiker, Artisten, Sportler und ähnliche Personengruppen haben mit ihren Auftritten und Veranstaltungen in Deutschland besondere steuerliche Pflichten zu beachten und zu erfüllen. Für Veranstalter bestehen bei Nichtbeachtung Haftungsrisiken.
Missbrauchsbekämpfung
Auslandssachverhalte stehen vor dem Hintergrund vermeintlicher Verlagerung von Steueraufkommen traditionell im Fokus der Finanzverwaltung. Daraus erwachsen ist ein Dickicht an Sonderregelungen zur „Missbrauchsbekämpfung“. So sind die Gründung einer ausländischen Betriebsstätte und die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft dem Finanzamt innerhalb von gesetzlichen Fristen anzuzeigen.
Ferner verlangt der Gesetzgeber unter Androhung von Sanktionen umfangreiche Dokumentationen bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen sowie im Falle von Funktionsverlagerungen. Bei „unerwünschten“ Ergebnissen – zum Beispiel im Fall von im Ausland steuerfreien („weißen“) Einkünften – können durch besondere Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes die Doppelbesteuerungsabkommen wieder ausgehebelt werden.
Umsatzsteuer
Schließlich gibt es für Unternehmen, die grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen abrechnen, auch bei der Umsatzsteuer einiges zu beachten. Für Leistungen zwischen Unternehmern innerhalb der Europäischen Union bestehen besondere Meldepflichten, für die die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Voraussetzung ist. Hat der Unternehmer eine Betriebsstätte, gelten gegebenenfalls abweichende Regelungen. Besonders tückisch: Der Begriff der Betriebsstätte im Umsatzsteuerrecht ist ein anderer als im Ertragsteuerrecht. Im Ausland gezahlte Vorsteuer kann zudem auf Antrag vergütet werden.
Wichtig: Wegen der Fülle der zu beachtenden Punkte sowie rechtsform- und einzelfallabhängiger Besonderheiten können können wir Ihnen hier nur einen groben Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit geben. Wenn Sie eine Expansion ins Ausland planen, sollten Sie unsere Fachberater für Internationales Steuerrecht in jedem Fall rechtzeitig einbinden. Wir unterstützen Sie gerne durch gezielte Steuerplanung und erörtern mit Ihnen die Rechtslage nach in- und ausländischem Recht. Arps-Aubert + Partner ist Ihr kompetenter Steuerberater für Internationales Steuerrecht. Bei Fragen zur Besteuerung von Unternehmen in Deutschland stehen wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung.