Die besondere Bedeutung des Orts der Geschäftsleitung
In einer zunehmend globalisierten Welt gehört es zum (steuerlichen) Alltag, wenn Personen für Gesellschaften tätig werden, die in anderen Staaten ansässig sind. Neben Fragen der Einhaltung lohnsteuerlicher Pflichten oder der Begründung von Betriebsstätten, ergibt sich eine besondere Brisanz beim internationalen Tätigwerden von geschäftsführendem Personal. Dabei entspricht es der Rechtsprechung, als Ort der Geschäftsleitung den Ort anzusehen, an dem tatsächlich die Entscheidungen des Tagesgeschäfts überwiegend getroffen werden. Ausschlaggebend sind allein Tatsachen. Auf das Innehaben einer organschaftlichen Stellung der die Entscheidung treffenden Person kommt es nicht an.
So hat das Finanzgericht München (Beschluss vom 5.6.2023, 7 V 94/23) in einem rechtskräftigen Beschluss keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unbeschränkten Steuerpflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft gesehen, wenn die Entscheidungen des Tagesgeschäfts faktisch im Inland getroffen worden sind. Diesbezüglich führt das Finanzgericht aus, nur formale Zuständigkeiten und der Vollzug von Maßnahmen im Ausland seien für die Begründung einer ausländischen Geschäftsleitung nicht ausreichend. Die Entscheidung birgt enormes Diskussionspotenzial für Outbound-Strukturen, bei denen im Inland ansässige Beteiligte in die Entscheidungen des Tagesgeschäfts eingebunden werden. Wesentliche Bedeutung kommt für steuerliche Zwecke dabei einer Abgrenzung der Entscheidungen des Tagesgeschäfts und außerdem einer sogfältigen Dokumentation der Entscheidungsprozesse zu.