Unsere Leistungen
Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen spielen eine zentrale Rolle in der Energiewende – steuerlich mit eigenen Besonderheiten. Wir beraten Sie zu Einkommensteuer, Umsatzsteuer und zur optimalen Umsetzung.
Steuerfreier Solarstrom
Photovoltaikanlagen sind gerade wegen der Energiewende als eine der Schlüsseltechnologien stark nachgefragt. Eine Photovoltaikanlage ist eine Solarstromanlage, in der mittels Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie umgewandelt wird. Sie besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleitstrom umwandelt, und einem Einspeisezähler. Neben additiven Photovoltaikanlagen (AdFV) gibt es gebäudeintegrierte und Freiflächenanlagen.
Das Betreiben einer Photovoltaikanlage und die damit einhergehende Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz führen in der Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hierbei erfordert das Tatbestandsmerkmal „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ lediglich, dass der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- und Güteraustausch teilnimmt, sich an eine – wenn auch begrenzte – Allgemeinheit wendet und dadurch für außenstehende Dritte zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben. Eine Tätigkeit nur für einen bestimmten Vertragspartner reicht aus.
Seit 2022 wird der Betreiber einer privaten PV-Anlage jedoch durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich steuerfrei gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei.
Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z. B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser). Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.
Die Höchstgrenze liegt bei 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
Da die Einnahmen steuerfrei bleiben, dürfen die Ausgaben nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sind die gewerblichen Einkünfte insgesamt steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln.
Wichtig:
Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt eine Bauleistung dar, sodass der Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen Bauabzugsteuer abzuführen hat. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollten Sie sich vorab steuerlich beraten lassen!
Mit Wirkung ab 2023 wurde für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz eingeführt, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Diese Photovoltaikanlagenbetreiber werden damit bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Ein Verzicht auf die sog. Kleinunternehmerregelung zwecks Erstattung der Vorsteuer ist damit hinfällig geworden.
Aufgrund der Komplexität der Regelungen und damit verbundener zahlreicher Einzelfragen sollten Sie sich frühzeitig von uns beraten lassen.
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen über Ihre Herausforderungen zu sprechen.
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