Unsere Leistungen
Gebäudesanierung
Energetische Gebäudesanierungen eröffnen steuerliche Fördermöglichkeiten für Eigentümer und Vermieter. Wir beraten Sie zur Inanspruchnahme des Steuerbonus und zur Abgrenzung zu anderen Förderprogrammen.
Heizung, Isolierung, Dämmung, Lüftung
Steigende Preise und begrenzte Ressourcen befeuern das Bestreben, nachhaltig Strom und Wärme einzusparen. Diverse staatliche Fördermaßnahmen sollen für Hausbesitzer Anreize schaffen, durch energetische Sanierung Einspareffekte zu erreichen. Auch das Finanzamt fördert bestimmte energetische Bauaufwendungen am eigenen Haus durch einen Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro.
Seit dem Jahr 2020 werden energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus gefördert. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist. Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Aufwendungen für Material. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
Welche Sanierungsmaßnahmen können abgesetzt werden?
Folgende Sanierungsbereiche werden im Gesetz als energetische Maßnahmen definiert:
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Wärmedämmung von Wänden
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Wärmedämmung von Dachflächen
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Wärmedämmung von Geschossdecken
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Erneuerung der Fenster oder Außentüren
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Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
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Erneuerung der Heizungsanlage
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Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
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Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Begünstigt sind auch Umfeldmaßnahmen und Gemeinkosten.
Beispiel:
Im Rahmen einer Wärmedämmung von Dachflächen werden im Vorfeld Messungen durchgeführt. Zudem sind der Aufbau eines Gerüsts und eine Baustelleneinrichtung notwendig.
Alle Maßnahmen zählen – ggf. anteilig – als Umfeldmaßnahmen mit zu den begünstigungsfähigen Aufwendungen der energetischen Sanierung.
Übrigens:
Auch Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage können in bestimmten Fällen unter die Regelung fallen. Sie hängen ggf. mit der „Erneuerung einer Heizungsanlage“ zusammen, wenn mit der Photovoltaikanlage der Strom für eine ersatzweise eingebaute, neue Wärmepumpe erzeugt wird. Auch wenn nicht abschließend geklärt, sollte eine unterstützende Stromquelle wie eine Photovoltaikanlage als Teil der energetischen Maßnahme zu sehen sein. Dies dürfte allemal gelten, wenn noch ein Wärmespeicher hinzukommt, der mit Wärme gespeist wird, die mit Solarstrom erzeugt wird.
Wie hoch ist der Steuerbonus?
Bei der energetischen Sanierung beträgt die Steuerermäßigung pro Objekt maximal 40.000 Euro, und zwar in gestaffelter Form. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme werden 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro gefördert. Im 1. Folgejahr ebenso. Im 2. Folgejahr werden dann 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 Euro, als Steuerermäßigung berücksichtigt. Die Förderung gilt auch für Eigentumswohnungen. Bei Miteigentum erfolgt eine Aufteilung nach den entsprechenden Beteiligungsverhältnissen.
Beispiel:
Der unbeschränkt steuerpflichtige Eigentümer A lässt im Jahr 2022 an seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus (Baujahr 1930) Wärmedämmungsmaßnahmen vornehmen und die alten Holzfenster gegen Isolierfenster austauschen. Diese Baumaßnahmen schlagen mit 100.000 Euro zu Buche. Die jährliche Steuerschuld des A beläuft sich auf 15.000 EUR.
Die Einkommensteuer des A reduziert sich in den Jahren 2022 und 2023 um jeweils 7.000 Euro (7 % von 100.000 Euro) und im Jahr 2024 um 6.000 Euro (6 % von 100.000 Euro).
Die Förderung ist objektbezogen. Das bedeutet, dass sie auch (und ggf. parallel) für selbstgenutzte Ferien- oder Wochenendhäuser in Betracht kommt. Sie gilt für selbstgenutzte Immobilien im Inland und in den EU-/EWR-Staaten.
Welche Einschränkungen gibt es?
Der Steuerbonus scheidet aus, sofern es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Bei der steuerlichen Förderung handelt es sich um eine gesetzliche Steuerermäßigung, die sich bei der Festsetzung der Einkommensteuer auswirkt. Anders als andere öffentliche Förderprogramme (zum Beispiel KfW- oder BAFA-Mittel) kann der Topf damit nie aufgebraucht sein, und es müssen keine komplizierten Anträge vorab gestellt werden. Die steuerliche Regelung kann damit im Einzelfall eine attraktive Alternative darstellen.
Die Steuerermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen andere steuerliche Ermäßigungen gewährt werden, zum Beispiel im Rahmen haushaltsnaher Handwerkerleistungen oder einer Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Schließlich handelt es sich immer um eine Steuerermäßigung. Das bedeutet, dass es überhaupt eine Steuerfestsetzung geben muss, die der Höhe nach mindestens dem Bonus entspricht. Beträgt die festgesetzte Steuer ohnehin Null (beispielsweise wegen nur geringer Einkünfte oder aufgrund von bestehenden Verlustvorträgen), verpufft die Förderung.
Bescheinigung notwendig!
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; Barzahlung ist also ausgeschlossen.
Schließlich setzt der Steuerbonus die Vorlage einer Bescheinigung des Fachunternehmens voraus, das mit den Sanierungsmaßnahmen beauftragt wurde. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt sein.
Energieberater
Welche Maßnahmen notwendig und sinnvoll sind, hängt in der Regel davon ab, wo die Schwachstellen der Immobilie liegen. Undichte Fenster? Eine veraltete Heizung? Mängel in der Wärmedämmung? Um die Energiefresser aufzuspüren, empfiehlt sich die Einbeziehung eines Energieberaters. Auch die Kosten für Energieberater gelten zu 50 % als steuerlich förderfähige Aufwendungen für energetische Maßnahmen, die im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme zu berücksichtigen sind und nicht auf drei Jahre verteilt werden. Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen (14.000 Euro) erfasst.
Beispiel:
Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2022: 175.000 EUR, Kosten für den Energieberater: 10.000 EUR.
Die Steuerermäßigung berechnet sich wie folgt:
2022: 7 % von 175.000 Euro = 12.250 EUR, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung (bis zum Höchstbetrag von 14.000 Euro) in Höhe von 1.750 Euro 2023: 7 % von 175.000 Euro = 12.250 EUR 2024: 6 % von 175.000 Euro = 10.500 EUR
Damit werden in diesem Fall nur 1.750 Euro der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (36.750 Euro) noch 3.250 Euro unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.
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Wer sein vermietetes Haus energetisch saniert, kann die Kosten im Regelfall sofort als Erhaltungsaufwand von der Steuer absetzen. KfW und BAFA fördern energetische Sanierungen mit Darlehen und Zuschüssen. Weitere Informationen finden Sie hier.
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