Unsere Leistungen
E-Autos
Der Umstieg auf ein E-Auto bringt steuerliche Vorteile bei Anschaffung und Nutzung. Wir analysieren Dienstwagenregelung, Ladestrom und THG-Quote und ordnen Ihre Situation steuerlich ein.
Hoher Nutzen, geringe Steuer und THG-Quote
Elektroautos sind beim Kauf meistens noch teurer als vergleichbare Verbrenner. Die Betriebskosten dagegen sind häufig schon heute günstiger. Dazu trägt das Steuerrecht bei:
Das Einkommensteuergesetz stellt das Aufladen von Elektro- und bestimmten Hybridelektrofahrzeugen beim Arbeitgeber steuerfrei. Das bedeutet, dass der geldwerte Vorteil aus der Gewährung von Strom nicht der Einkommensteuer unterliegt. Wichtig: Dies gilt nur, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder an einer zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung geladen wird. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen).
Mehr dazu erfahren Sie auch in unserem Blog: E-Auto beim Arbeitgeber laden
Ladestrom
Lädt der Arbeitnehmer sein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an (s)einer privaten Ladevorrichtung zu Hause, scheidet im Falle der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber eine Steuerbefreiung aus.
Wird allerdings ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug (Dienstwagen) nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch an einer zur Wohnung des Arbeitnehmers gehörenden Steckdose/Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mithilfe eines gesonderten Stromzählers nachgewiesen werden. In Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechend dokumentierten Kosten im Wege eines Auslagenersatzes steuerfrei erstatten. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang jedoch auch eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung: Der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten darf nämlich auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Besteht beim Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit, können jeden Monat pauschal 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für bestimmte Hybridelektrofahrzeuge auf den Nutzungswert des Dienstwagens angerechnet werden. Für Fälle, in denen keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht und auch keine Ladekarte vom Arbeitgeber gestellt wird, erhöhen sich die Beträge sogar auf 70 Euro bzw. 35 Euro.
Erwerb, Installation und Wartung
Übereignet der Arbeitgeber eine betriebliche Ladestation an den Arbeitnehmer oder bezuschusst er Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Wartung einer privaten Ladevorrichtung, erlaubt das Gesetz eine Pauschalierung der auf diese Vorteile entfallenden Lohnsteuer mit 25 Prozent. Auch in diesen Fällen müssen die Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Wird die Lohnsteuer pauschaliert, fällt keine Sozialversicherung an. Der Arbeitnehmer erhält den Zuschuss zur Wallbox also „brutto = netto“.
Umweltbonus
Private Käufer eines Elektroautos, die auch fahrzeughaltende Person sind, erhalten einen staatlichen Zuschuss zum Erwerb des Fahrzeugs (Umweltbonus). Dies gilt auch für private Leasingnehmer. Aktuelle Informationen zum Förderprogramm und zur Antragstellung finden Sie hier.
Wird das vom Arbeitgeber gestellte Elektroauto als Firmenwagen und zudem privat genutzt, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Die Bewertung dieses Nutzungsvorteils erfolgt auch bei Elektrofahrzeugen durch Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Listenneupreis, der bei Elektrofahrzeugen – je nach Fahrzeugklasse – um die Hälfte oder sogar um 75 Prozent gemindert wird. Damit ergibt sich ein besonders niedriger Sachbezugswert, der dazu führt, dass der Vorteil aus der Kostenübernahme des Arbeitgebers (Miet- oder Leasingraten, Versicherung, Wartung, Strom etc.) regelmäßig deutlich höher ausfällt als der zu versteuernde Betrag. Anders gewendet: Ein Elektrofahrzeug ist besonders gut geeignet, um einen möglichst hohen Anteil steuerfreier Bezüge zu generieren.
Bei elektrischen/hybridelektrischen Dienstwagen ist der oben beschriebene Vorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom allerdings bereits abgegolten. Die besondere Steuerbefreiung wirkt sich in diesen Fällen nicht zusätzlich aus.
Reine Elektroautos sind bis 31.12.2030 von der Kfz-Steuer befreit.
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Wer in Deutschland Kraftstoffe vertreibt, muss die dadurch verursachten Emissionen als sog. Quotenverpflichteter (QV) gemäß der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) jährlich um einen vorgegebenen Prozentsatz mindern. Die Einsparung können die QV durch das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus erneuerbaren Energien selbst generieren oder ihre Verpflichtung auf Dritte übertragen und damit deren Einsparungen nutzen. Man spricht dann vom Handel mit THG-Quoten. Es lohnt sich, in diesem Zusammenhang auf die THG-Quote und E-Autos zu blicken.
Auf die THG-Quote anrechenbar ist insbesondere abgegebener Ladestrom für Elektrofahrzeuge. Nachdem die Einsparung zunächst dem Stromanbieter zuzurechnen war, gilt dies seit dem Jahr 2022 für Ladepunktbetreiber (LPB) bzw. von ihnen benannte Dritte. Zu den LPB zählen neben Betreibern öffentlicher Ladepunkte alle (auch privaten) Halter reiner Elektrofahrzeuge. Diese können sich (pauschale) THG-Minderungen anrechnen lassen und „weiterverkaufen“.
Die THG-Quote ist für E-Auto-Besitzer also durchaus interessant, da der elektrische Strom für Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb zur Erfüllung der Quote genutzt werden kann. Dabei ist auch Strom aus privaten Ladevorrichtungen anrechenbar. Je Batterie-Elektrofahrzeug ist ein pauschaler Schätzwert anzusetzen. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge sind ausgeschlossen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, es gekauft, geleast oder finanziert wurde. Einzig notwendig ist die Eintragung als Halter im Fahrzeugschein. Die maximale Vergütung richtet sich nach der Fahrzeugklasse, für die jedes Jahr die Höhe der Einsparung neu berechnet wird.
Das Umweltbundesamt (UBA) bescheinigt u. a. die Strommengen, die zur Verwendung im Straßenverkehr eingesetzt wurden. Erlöse für diese Mengen können damit erst erzielt werden, wenn ein entsprechender Vertrag mit dem Ziel der Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung mit einem quotenverpflichteten Unternehmen geschlossen wird. Dieser sogenannte „Quotenhandel“ liegt jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich des UBA. Berechtigt, dem UBA Strommengen mitzuteilen und damit Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung zu stellen, ist der Ladepunktbetreiber oder eine von ihm bestimmte Person, in der Regel ein entsprechender Dienstleister. Für die Anrechnung des nichtöffentlichen Ladens gilt diejenige Person als Ladepunktbetreiber, auf die das reine Batterie-Elektrofahrzeug zugelassen ist. Diese Regelung bzgl. der THG-Quote und Elektroautos gilt seit 2022.
In der Praxis teilt der Antragsteller dem UBA die relevante energetische Menge des elektrischen Stroms eines Verpflichtungsjahres bis zum 28.02. des Folgejahres mit. Zur Vermarktung dieser Strommengen haben sich Vermittlungsplattformen gebildet, die die THG-Quote von vielen Autobesitzern bündeln und diese dann als insgesamt große CO2-Einsparungen am Markt anbieten. Die einzelnen Abnehmer (z. B. Kraftstoffproduzenten) zahlen daher für den Strom von nichtöffentlichen Ladepunkten und E-Autos jährliche Prämien. Diese variieren je nach Abnehmer in der Regel zwischen 250 Euro und 400 Euro pro Jahr. Dies gilt außer für Elektro-Pkw auch für E-Räder, sofern diese eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 45 km/h haben (sog. S-Pedelecs).
Einkommensteuerlich richtet sich der THG-Quotenhandel nach den allgemeinen Grundsätzen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern. Die THG-Quote ist ein handelbares (immaterielles) Wirtschaftsgut. Sie wird mit der Übertragung an einen Dritten veräußert. Sie kann in jedem Verpflichtungsjahr nur einem Dritten überlassen werden und entsteht durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge jährlich neu.
Bei Fahrzeugen des Betriebsvermögens stellt die Prämienzahlung eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar, die sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer unterliegt. Bei Fahrzeugen des Privatvermögens unterliegt die Veräußerung der THG-Quote mangels „Anschaffung“ nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG. Die Prämienzahlung im Privatvermögen ist damit nicht steuerbar und löst keine Einkommensteuer aus.
Umsatzsteuerlich gilt Folgendes:
Überträgt eine Privatperson ihre vom UBA bescheinigte THG-Quote aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten Elektrofahrzeug jährlich gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um keine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Das bedeutet, dass mangels Unternehmen keine Umsatzsteuer anfällt.
Überträgt ein Unternehmer seine vom UBA bescheinigte THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem unternehmerischen Bereich zugeordneten Elektrofahrzeug jährlich gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit. Der Erlös unterliegt der Umsatzsteuer. Durch eine Erweiterung des § 13b UStG unterfällt der THG-Quotenhandel künftig dem Reverse-Charge-Verfahren; die Steuerschuldnerschaft geht auf den Empfänger über.
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