Unsere Leistungen
Forschung/Effizienz
Investieren Sie in Energieeffizienz oder entwickeln neue Verfahren und Produkte? Klimaschutz-Investitionsprämie und Forschungszulage bieten attraktive steuerliche Fördermöglichkeiten. Unsere Experten begleiten Sie bei der Einbindung in Ihre Unternehmensplanung.
Entdecker, Erfinder und Effiziente
Klimaschutz-Investitionsprämie
Im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetzes liegt der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz vor. Nach dem auch als Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz bezeichneten Vorhaben sollen unbeschränkt Gewerbetreibende, Selbstständige und Land- und Forstwirte jedweder Rechtsform auf Antrag eine Investitionsprämie erhalten, und zwar für nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes und vor dem 1.1.2028 begonnene und abgeschlossene begünstigte Investitionen. Die Investitionsprämie beträgt 15 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (max. 200 Mio. €), höchstens 30 Mio. €. Begünstigt ist die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, wenn die Wirtschaftsgüter in einem Energiesparkonzept enthalten sind und dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert und damit Unionsnormen übertrifft. Diese Voraussetzungen müssen durch Expertisen zertifizierter Energieberater oder Energiemanager nachgewiesen werden. Die Prämie wird bei jeweiligem Abschluss einer Maßnahme ausgezahlt, steuerlich erfolgsneutral wie eine Einlage behandelt und mindert die Abschreibungen aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Bemessungsgrundlage für die Prämie waren. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist bis zum Jahresende 2023 zu rechnen.
Steuerliche Forschungszulage
Seit Beginn des Jahres 2020 hat der Gesetzgeber, für viele unbemerkt, die steuerliche Forschungszulage neu geregelt. Für viele Firmen kann sich daraus eine interessante Möglichkeit zur staatlichen Förderung ihrer Innovationen ergeben.
Im Rahmen ihrer täglichen Arbeit entwickeln auch klein- und mittelständische Unternehmen oft neue Erkenntnisse oder Fertigkeiten für Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Das vorrangige Ziel ist meist, ihre Arbeit zu vereinfachen oder Produktionsabläufe zu beschleunigen. Nicht selten werden dabei neue Arbeitspakete, Tätigkeiten oder Dienstleistungen entwickelt, deren Entwicklungsaufwendungen durch das mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Forschungszulagengesetz (FZulG) gefördert werden könnten.
Die Forschungszulage steht allen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbstständig Tätigen) offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde.
Vorhaben, auf die dies zutrifft, sind schließlich „forschungszulagenbegünstigt“, wenn sie nicht der Marktanalyse oder Markteinführung dienen, sondern einer oder mehrerer dieser Kategorien zugeordnet werden können:
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Grundlagenforschung,
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industrielle Forschung oder
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experimentelle Entwicklung.
Förderfähige Forschungsprojekte müssen zudem
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auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
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originär sein (schöpferisch),
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einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
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Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis beinhalten (ungewiss) und
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reproduzierbar sein (übertragbar).
Weitere Informationen zur Forschungszulage finden Sie hier.
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen über Ihre Herausforderungen zu sprechen.
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