Unsere Leistungen
Testamentsvollstreckung
Eine Testamentsvollstreckung stellt die Umsetzung Ihres letzten Willens sicher. Unsere spezialisierten Experten übernehmen Nachlassverwaltung, Auseinandersetzung und steuerliche Pflichten mit der nötigen Sorgfalt.
Testamentsvollstreckung – Ihr Erbe in guten Händen
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen und Anordnungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er ist das Werkzeug des Erblassers, um die tatsächliche Erfüllung seines letzten Willens zu gewährleisten. Werden wir von Ihnen als Testamentsvollstrecker ernannt, bestehen unsere Hauptaufgaben in der Verwaltung des Nachlasses, der Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und der Auseinandersetzung der Miterben. Um den Nachlass im Sinne Ihrer Erbfolgeplanung verwalten zu können, sind wir berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben.
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist ratsam, wenn
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eine Zerschlagung des Nachlasses durch unerfahrene oder böswillige Erben droht,
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minderjährige Erben vorhanden sind, die noch einer bestimmten Führung bedürfen (bspw. Geschiedenentestament, Unternehmensnachfolge),
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die Privilegierung eines Miterben im Rahmen einer Erbengemeinschaft (Ehegatte als Testamentsvollstrecker) abgesichert werden soll,
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eine Vereinfachung von Entscheidungen bei einer größeren Erbengemeinschaft, insbesondere bei der Verwaltung und Auseinandersetzung durch die Erbfolgeplanung erreicht werden soll,
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die Sicherstellung und die Erfüllung von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen und Auflagen verfolgt wird,
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auf den Schutz vor dem Vollstreckungszugriff der Eigengläubiger des Erben (§ 2214 BGB) abgezielt wird,
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der Vermächtnisnehmer gemäß § 2151 BGB durch den Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll,
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die Einbringung von Sachkunde erforderlich ist
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die Sicherung der Unternehmensnachfolge,
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der Sozialhilferegress verhindert werden soll.
Zur Erbfolgeplanung ist es nützlich, die einzelnen Arten der Testamentsvollstreckung zu kennen:
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Abwicklungstestamentsvollstreckung: Sie betrifft den gesetzlichen Regelfall. Im Rahmen der Abwicklungstestamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Anordnungen des Erblassers auszuführen, einschließlich der Teilungsanordnungen, Vermächtnisse oder Auflagen und der Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Miterben.
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Dauervollstreckung: Der Erblasser kann also den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers insoweit erweitern, dass er den Testamentsvollstrecker nach Erledigung der übrigen Aufgaben mit der dauernden Verwaltung beauftragt.
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Reine Verwaltungsvollstreckung: Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers kann allein in der Verwaltung des Nachlasses bestehen, bspw. bei einer Verwaltung bis zur Volljährigkeit des Erben.
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Vermächtnisvollstreckung: Hier hat der Testamentsvollstrecker dafür zu sorgen, dass er für die einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen aus der Erbfolgeplanung sorgt, bspw. die Erfüllung von Auflagen oder die Erfüllung von Nach‑ oder Untervermächtnissen.
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Nacherbentestamentsvollstreckung: Während der Vorerbschaft bis zum Eintritt einer angeordneten Nacherbschaft übt der Testamentsvollstrecker die Rechte der Nacherben aus und erfüllt deren Pflichten.
Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Aufsicht und Kontrolle des Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht hat weder eine Überwachungs‑ noch eine Weisungsbefugnis.
Auch im Verhältnis zum Familiengericht als Vormundschaftsgericht genießt der Testamentsvollstrecker eine unabhängige Stellung; er ist nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, sondern handelt aufgrund eigenen Rechts.
Die Testamentsvollstreckung kann nur in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers angeordnet werden.
Als Testamentsvollstrecker können grundsätzlich natürliche Personen wie auch juristische Personen vom Erblasser ernannt werden.
Oftmals ernennen uns unsere Mandanten zum Testamentsvollstrecker. Seit vielen Jahren hat sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aufgebaut. Wir kennen die Einkommens‑, aber vor allem die Vermögensverhältnisse. Vielfach sind uns die familiären Verhältnisse bereits bekannt. Unsere Mandanten schätzen unsere Expertise auch in diesem Bereich.
Als Steuerberater für Erbschaftssteuer stehen wir Ihnen bei der Testamentsvollstreckung gern beratend zur Seite.
Als erste Pflicht nach erfolgter Amtsannahme hat der Testamentsvollstrecker für die Konstituierung des Nachlasses zu sorgen. Zur Konstituierung gehört, dass der Testamentsvollstrecker den seiner Verwaltung unterliegenden Nachlass ermittelt und in Besitz nimmt, ein Nachlassverzeichnis erstellt, die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten regelt, die Erbschaftsteuerschuld begleicht.
Als Verwalter des Nachlasses hat der Testamentsvollstrecker somit die vom Gesetz auferlegten Steuerpflichten für das von ihm verwaltete Vermögen zu erfüllen.
Es gibt unterschiedliche Motive des Erblassers, im unternehmerischen Bereich eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Grundsätzlich ist immer wichtig, dass eine sachkundige, fremdnützige und unparteiische Person zur Absicherung der sehr oft detaillierten Nachfolgeregelungen des Erblassers zur Verfügung steht. Nachfolgend werden verschiedene Gründe dargestellt, die eine Testamentsvollstreckung bei Vorhandensein von Unternehmen sinnvoll machen:
Brisant:
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann erreicht werden, dass die Eigengläubiger des Erben keinen Zugriff auf das Unternehmen haben. Überdies haben die Erben selbst keine Verfügungsbefugnisse über Geschäftsvermögen.
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Schutz des ererbten unternehmerischen Vermögens
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Schutz des Geschäftsvermögens bei minderjährigen Erben
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Fehlende Qualifikation des potenziellen Nachfolgers
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Die Benennung des Unternehmensnachfolgers durch den Testamentsvollstrecker
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Privilegierung des überlebenden Ehegatten
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Testamentsvollstreckung aus Steueroptimierungsgründen
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Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
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Ideelle Beweggründe
Hat der Erblasser in der letztwilligen Verfügung angeordnet, dass das Einzelunternehmen abgewickelt werden soll, bestehen hier keine besonderen handelsrechtlichen Probleme.
Bei Dauervollstreckung an vollhaftenden Beteiligungen lassen es grundsätzlich die unterschiedlichen Haftungssysteme nicht zu, dass eine Dauervollstreckung an einem Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft, insbesondere einer OHG oder GbR, aus im Gesellschaftsrecht wurzelnden Gründen nur begrenzt möglich ist. Auch hier ist, wie bei dem Einzelunternehmen, nur der Rückgriff auf Ersatzlösungen, insbesondere die Treuhandlösung oder die Vollmachtslösung möglich. Die Treuhand‑ und Vollmachtslösung setzt allerdings voraus, dass in dem Gesellschaftsvertrag die Zulassung oder eine Zustimmung nach Eintritt des Erbfalls der übrigen Gesellschafter vorliegt.
Die Testamentsvollstreckung an Kapitalgesellschaften ist ohne Einschränkung sowohl in Form der Dauer‑ als auch der Verwaltungsvollstreckung zulässig. Hier ist nicht einmal die Zustimmung der Mitgesellschafter in der Satzung oder außerhalb der Satzung nötig, es sei denn, dass in der Satzung ausdrückliche Verbote wegen einer Testamentsvollstreckung vorgesehen sind.
Hier sind etliche Regelungen und Besonderheiten der einzelnen Länder zu beachten. Bitte sprechen Sie uns einzelfallbezogen an. Wir finden eine Lösung!
Im Rahmen der Testamentsvollstreckung sind die steuerlichen Pflichten und Rechte nicht durchgängig entweder dem Testamentsvollstrecker oder dem Erben auferlegt. Dementsprechend ist die Aufteilung der steuerlichen Rechte und Pflichten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben für jede Steuer gesondert zu prüfen. Grundsätzlich ist bei den steuerlichen Pflichten und Rechten zu unterscheiden in:
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vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstandene Steuern
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die Erbschaftsteuer
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nach dem Erbfall durch die Erben verwirklichte Steuertatbestände.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers eng mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellung verknüpft ist. Nur im Rahmen der zivilrechtlichen Befugnisse, die dem Testamentsvollstrecker kraft Testament und/oder Gesetz eingeräumt sind, wird dieser steuerrechtlich verpflichtet.
Mit Steuerrecht kennen wir uns aus!
Erbschaftsteuer
Der Erwerber kann Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in Abzug bringen.
Einkommensteuer
Die Gebühr ist grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar, es sei denn die Testamentsvollstreckergebühr ist eine Dauer‑ bzw. Verwaltungstestamentsvollstreckung, die mit den aus dem Nachlass zu erzielenden Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht.
Aufgrund der Komplexität bei der Erfüllung letztwilliger Verfügungen vertrauen Sie sich uns als Ihrem Testamentsvollstrecker an. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf, und sichern Sie sich eine individuelle Beratung!
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen über Ihre Herausforderungen zu sprechen.
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Wir erfahren gerne mehr über Ihre Herausforderungen und freuen uns auf ein unverbindliches Erstgespräch.