Unsere Leistungen
Steuerberatung bei Erbschaft
Im Erbfall treffen persönliche Wünsche auf komplexe steuerliche Regelungen. Wir beraten Sie zu Erbschaftsteuer, Betriebsvermögen und Bewertung – auch nach dem Eintritt des Erbfalls.
Erben ohne Fiskus
Erbrechtliche Sachverhalte sind häufig vielschichtig und komplex. Neben dem Erbrecht und den persönlichen Wünschen des Erblassers spielen steuerliche, familienrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen eine maßgebende Rolle. Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei der Erbschaftsteuer nicht nur zu Lebzeiten des Erblassers, sondern auch nach dem Erbfall. Hier kommen beispielsweise die Ausschlagung der Erbschaft oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zum Tragen, oftmals auch aus erbschaftsteuerlichen Erwägungen.
Wir legen unser Hauptaugenmerk auf die erbschaftsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, damit die Nachfolgeplanung nicht zu unerwünschten steuerlichen Konsequenzen führt.
Besonderheiten sind hier insbesondere auch bei Erbengemeinschaften zu beachten.
Es gibt zahlreiche Geschehnisse, die der Erbschaftssteuer unterliegen. Insbesondere erfasst das Erbscahftssteuergesetz folgende Vorgänge:
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Erbschaften
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Vermächtnisse
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Zahlungen auf Pflichtteilsansprüche
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Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
Erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen sind zahlreiche, teilweise sehr komplexe Regelungen im Erbschaftsteuergesetz zu beachten und korrekt umzusetzen. Unwiderrufliche Anträge – zum Beispiel auf Vollverschonung – sollten gut überlegt und abgewogen werden. Begriffe wie „begünstigtes Vermögen, Vorwegabschlag, Schwellenwert, schädliches Verwaltungsvermögen, junge Finanzmittel, junges Verwaltungsvermögen, Investitionsklausel, Entnahmebegrenzung, Lohnsumme“ gilt es einzuordnen und daraus die richtigen Ansätze und Gestaltungen abzuleiten. Bei korrekter Anwendung kommt es zu einer teilweisen oder sogar vollständigen Steuerbefreiung des Betriebsvermögens. Unsere spezialisierten Steuerberater für Erbschaftsteuer unterstützen Sie bei der steueroptimalen Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen, sowie bei der Übertragung von GmbH‑Anteilen.
Wichtige steuerliche Themen bei der Erbschaft
Vor dem Erbfall kann durch gezielte Nachfolgeplanung die Erbschaftsteuer reduziert oder sogar gänzlich vermieden werden. Durch optimale Strukturierung des Vermögens können Steuerbefreiungen sogar mehrfach genutzt werden. Auch durch frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich persönliche Freibeträge multiplizieren. (Allgemeine Informationen zum Erbschaftssteuer Freibetrag finden Sie in unserem Blog.)
Nach dem Erbfall muss der Nachlass abgewickelt werden. Auch wenn gewisse Gegebenheiten, wie beispielsweise Verwandtschaftsgrad, Testament, Vermächtnisse unumstößlich feststehen, so gibt es dennoch Möglichkeiten diesen auch nach dem Erbfall zu gestalten, um die Erbschaftsteuer einzudämmen. Handlungsoptionen bestehen hier beispielsweise durch Ausschlagung der Erbschaft, Geltendmachung von Pflichtteilen, Berechnung des Zugewinnausgleichs, Beratung bei Familienheimen und vielem mehr. Schließlich kann es für den Erhalt von Steuerbefreiungen insbesondere beim Betriebsvermögen auch darauf ankommen, bestimmte Behaltensfristen und weitere gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel Lohnsummen einzuhalten.
Wenden Sie sich gerne an unsere erfahrenen Steuerberater für Erbschaftssteuer und lassen Sie sich von ihnen persönlich und kompetent beraten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist verpflichtet, den Erwerb durch Erbschaft innerhalb von drei Monaten dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Erwerb auf einem vor einem deutschen Gericht oder deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament) beruht und ein unzweifelhaftes Verwandtschaftsverhältnis zum Erben vorliegt.
Das Finanzamt kann von jedem Erben eine Erbschaftsteuererklärung fordern. Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Erbschaftsteuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.
Als steuerlicher Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit das übertragene Vermögen nicht steuerfrei ist (Erbanfallsteuer).
Schnell können falsche oder fehlende Angaben in der Erbschaftsteuererklärung zu einer Steuerhinterziehung führen, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmens, Gesellschaftsanteile oder Beteiligungen vererbt werden.
Als spezialisierte Steuerberater in Berlin und München erstellen wir Ihre Erbschaftsteuererklärung unter Berücksichtigung aller Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen. Dazu gehören auch die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Bedarfswerten des Betriebsvermögens und für Ihre Immobilien.
Entscheidungen und Bescheide des Finanzamtes sollten stets kritisch geprüft werden. Bei der Erbschaftsteuer kommt insbesondere den Bescheiden über die Bedarfswerte von Immobilien und Betriebsvermögen eine besondere Bedeutung zu. Die Komplexität und Unbeständigkeit des Steuerrechts lässt auch das Finanzamt oft Fehlentscheidungen treffen.
Wir vertreten konsequent und durchsetzungsstark Ihre Rechte und wahren Ihren Rechtsschutz. Als besondere Kenner des steuerlichen Verfahrensrechts vertreten wir Sie im Steuerstreitverfahren (Einspruchsverfahren, Aussetzung der Vollziehung, finanzgerichtliches Verfahren und vor dem Bundesfinanzhof) in Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer.
Die Immobilienpreise sind insbesondere in Großstädten wie Berlin und München in den letzten Jahren sehr stark gestiegen, sodass die korrekte Bewertung Ihrer Immobilie besonders wichtig ist, um eine möglichst niedrige Erbschaftsteuer zu bewirken. Da die Preise aktuell teilweise wieder fallen, gilt es ganz besonders Überbewertungen zu vermeiden. Wir kennen alle Stellschrauben bei der Bewertung. Bereits kleinste Anpassungen beim Bodenrichtwert oder Liegenschaftszinssatz führen häufig zu einer spürbaren Minderung der Erbschaftsteuer.
Gegenüber dem Finanzamt sorgen wir immer für die günstigste Bewertung Ihrer Immobilie. Dabei arbeiten wir eng mit Gutachtern zusammen und kennen die Besonderheiten des Berliner und Münchner Immobilienmarktes bis ins kleinste Detail.
Das Bewertungsgesetz kennt drei Verfahren für unterschiedliche Arten von Immobilien:
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Vergleichswertverfahren: für Wohnungen und Ein‑ und Zweifamilienhäuser
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Ertragswertverfahren: für Geschäftsgrundstücke und Mietwohnungen
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Sachwertverfahren: für die Fälle, in denen kein Vergleichswert vorliegt oder sich keine übliche Miete ermitteln lässt
Da die Bewertungsverfahren zu sehr unterschiedlichen Werten führen können und der anzuwendende Liegenschaftszinssatz maßgeblichen Einfluss hat, haben wir besondere Sensibilität bei der Frage, ob Vergleichsfaktoren vorliegen, ob diese geeignet sind und ob das Finanzamt alle Parameter bei der Bewertung korrekt umsetzt. In zahlreichen Einsprüchen konnten wir erhebliche Wertreduzierungen durchsetzen und so zu einer deutlichen Steuerersparnis unserer Mandanten beitragen.
Unsere erfahrenen Steuerberater für Erbschaftssteuer nehmen sich auch gerne Ihres Falles an. Zögern Sie also nicht Kontakt zu uns aufzunehmen!
Die Unternehmensbewertung hat die Ermittlung des Werts des ganzen Unternehmens oder von Anteilen an Unternehmen zum Gegenstand.
Die Frage, was ein Unternehmen oder ein Anteil daran tatsächlich wert ist, spielt bei der Erbschaftsteuer eine wesentliche Rolle. Insbesondere bei Regelungen zur Unternehmensnachfolge, bei der Abfassung von Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen oder im Rahmen von Auseinandersetzungen durch den Erbanfall kann die Bewertung von ausschlaggebender Bedeutung sein, für Erben, verbleibende Gesellschafter, wie auch für das Finanzamt.
Wir ermitteln für Sie subjektivierte Unternehmens‑ und Praxiswerte auf Basis der gängigen Bewertungsmethoden.
Die Bewertungsmöglichkeiten nach dem Erbschaftsteuer‑ sowie Bewertungsgesetz und fest vorgegebener Hierarchie lauten:
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Ableitung aus zeitnahen Verkäufen
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Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
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Unternehmenswertgutachten
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Substanzwert (als Mindestgröße)
Hinweis:
Der Substanzwert als Untergrenze einer erbschaftsteuerlichen Bewertung dürfte insbesondere bei ertragsschwachen Unternehmen, die über Vermögensgegenstände mit beträchtlichen stillen Reserven, wie z.B. Grundstücke, verfügen, zum Ansatz kommen.
Seit der Erbschaftsteuerreform 2016 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen zwei Verschonungsmaßnahmen zu wählen:
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Er kann sich für einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % entscheiden. Hier erfolgt dann eine Besteuerung in Höhe von 15 %, wobei bei dieser noch ein Abzugsbetrag von EUR 150.000 und bei Personen der Steuerklassen II und III ein Entlastungsbetrag zur Anwendung kommen. Wichtig für die Erbfolgeplanung: Wird das Unternehmen vom Beschenkten dann mindestens fünf Jahre lang fortgeführt (sogenannte Verhaftungsregelung), bleiben die rechtlichen 85 % nach fünf Jahren steuerfrei. Allerdings gefährden die Betriebsaufgabe, die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen und ein Verkauf des Unternehmens, falls nicht innerhalb von sechs Monaten reinvestiert wird, diese Verschonung. Weiterhin gilt die Steuerfreiheit nur bei Einhaltung einer sogenannten Lohnsummenklausel. Der Verschonungsabschlag von 85 % gilt nur bis zu einem Wert des Erwerbs bis zu EUR 26.000.000.
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Alternativ kann sich der Erwerber für einen Verschonungsabschlag in Höhe von 100 % (Optionsverschonung) entscheiden. Dabei wird das begünstigte Vermögen in voller Höhe steuerbefreit. Hierzu muss der Erwerber einen schriftlichen Antrag stellen, der aber nach Zugang beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerruflich ist. Auch hier ist die Grenze von EUR 26.000.000 zu beachten. Wird der Verschonungsabschlag in Höhe von 100 % beantragt, gilt eine Lohnsummenfrist und eine Behaltefrist von sieben Jahren. Weitere Voraussetzung der vollkommenen Steuerbefreiung ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Dieser Antrag auf Vollverschonung sollte gut überlegt sein, da nach neuerer BFH‑Rechtsprechung Risiken bestehen, wenn sich rückwirkend Vermögensverhältnisse ändern.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser von mehreren Personen beerbt wird. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft, d.h. dass die Erben gemeinsam berechtigt und verpflichtet werden. Im Alltag führt dieses Konstrukt zu vielen komplizierten und konfliktträchtigen Auseinandersetzungen der Erben untereinander. Deshalb ist jede Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet.
Für jeden Erben der Erbengemeinschaft fällt je nach Erbschaftsteuerklasse und Erbanteil eine eigene Erbschaftsteuer an. Demzufolge kann es keine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung für die Erbengemeinschaft geben. Dennoch empfiehlt es sich jedoch gerade für die Wertermittlung beim Immobilien‑ oder Unternehmensvermögen eine einheitliche Wertfindung anzustreben, um Auseinandersetzungen und Verwirrungen zwischen den Erben und den einzelnen Finanzämtern zu vermeiden.
Die Grunderwerbsteuer wird bei Erbengemeinschaften auch häufig unterschätzt. Durch geschickte Gestaltung lässt sich die Besteuerung bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften vermeiden.
Nutzen Sie unseren Erfahrungsschatz und unsere Mediationsfähigkeiten auch komplexe Erbengemeinschaften zu begleiten. Lassen Sie sich von unseren kompetenten Steuerberatern zur Erbschaftssteuer beraten – gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre steuerlichen Verpflichtungen rechtzeitig und in korrekter Form erfüllt werden.
Es gibt unterschiedliche Motive des Erblassers, im unternehmerischen Bereich eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Grundsätzlich ist immer wichtig, dass eine sachkundige, fremdnützige und unparteiische Person zur Absicherung der sehr oft detaillierten Nachfolgeregelungen des Erblassers zur Verfügung steht. Nachfolgend werden verschiedene Gründe dargestellt, die eine Testamentsvollstreckung bei Vorhandensein von Unternehmen sinnvoll machen:
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Schutz des ererbten unternehmerischen Vermögens
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Schutz des Geschäftsvermögens bei minderjährigen Erben
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Fehlende Qualifikation des potentiellen Nachfolgers
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Die Benennung des Unternehmensnachfolgers durch den Testamentsvollstrecker
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Privilegierung des überlebenden Ehegatten
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Testamentsvollstreckung aus Steueroptimierungsgründen
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Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
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Ideelle Beweggründe
Brisant:
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann erreicht werden, dass die Eigengläubiger des Erben keinen Zugriff auf das Unternehmen haben. Überdies haben die Erben selbst keine Verfügungsbefugnisse über Geschäftsvermögen.
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen über Ihre Herausforderungen zu sprechen.
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Wir erfahren gerne mehr über Ihre Herausforderungen und freuen uns auf ein unverbindliches Erstgespräch.