Unsere Leistungen
Steuerberater für Erbschaftssteuer
Im Erbfall treffen persönliche Wünsche auf komplexe steuerliche Regelungen. Wir beraten Sie als spezialisierte Steuerberater zu Erbschaftssteuer, Betriebsvermögen und Bewertung – auch nach dem Eintritt des Erbfalls.
Erben ohne Fiskus
Erbrechtliche Sachverhalte sind häufig vielschichtig und komplex. Neben dem Erbrecht und den persönlichen Wünschen des Erblassers spielen steuerliche, familienrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen eine maßgebende Rolle. Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei der Erbschaftssteuer nicht nur zu Lebzeiten des Erblassers, sondern auch nach dem Erbfall. Hier kommen beispielsweise die Ausschlagung der Erbschaft oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zum Tragen, oftmals auch aus erbschaftssteuerlichen Erwägungen.
Wir legen unser Hauptaugenmerk auf die erbschaftssteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, damit die Nachfolgeplanung nicht zu unerwünschten steuerlichen Konsequenzen führt.
Besonderheiten sind hier insbesondere auch bei Erbengemeinschaften zu beachten.
Es gibt zahlreiche Geschehnisse, die der Erbschaftssteuer unterliegen. Insbesondere erfasst das Erbschaftssteuergesetz folgende Vorgänge:
-
Erbschaften
-
Vermächtnisse
-
Zahlungen auf Pflichtteilsansprüche
-
Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
Erbschaftssteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen sind zahlreiche, teilweise sehr komplexe Regelungen im Erbschaftssteuergesetz zu beachten und korrekt umzusetzen. Unwiderrufliche Anträge – zum Beispiel auf Vollverschonung – sollten gut überlegt und abgewogen werden. Begriffe wie „begünstigtes Vermögen, Vorwegabschlag, Schwellenwert, schädliches Verwaltungsvermögen, junge Finanzmittel, junges Verwaltungsvermögen, Investitionsklausel, Entnahmebegrenzung, Lohnsumme, Verschonungsbedarfsprüfung” gilt es einzuordnen und daraus die richtigen Ansätze und Gestaltungen abzuleiten. Bei korrekter Anwendung kommt es zu einer teilweisen oder sogar vollständigen Steuerbefreiung des Betriebsvermögens. Unsere spezialisierten Steuerberater für Erbschaftssteuer unterstützen Sie bei der steueroptimalen Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen, sowie bei der Übertragung von GmbH‑Anteilen.
Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze im Überblick
Wie hoch die Erbschaftssteuer im Einzelfall ausfällt, hängt von drei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, dem Wert des Erwerbs und der daraus resultierenden Steuerklasse. Erst aus dem Zusammenspiel dieser drei Größen ergibt sich die tatsächliche Steuerlast - und damit auch der Gestaltungsspielraum für eine steueroptimierte Übertragung.
Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
| Verhältnis zum Erblasser | Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag | Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 € | 7 – 30 % |
| Kinder, Stiefkinder, Enkel verstorbener Kinder | I | 400.000 € | 7 – 30 % |
| Enkel | I | 200.000 € | 7 – 30 % |
| Eltern und Großeltern (nur im Erbfall) | I | 100.000 € | 7 – 30 % |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner | II | 20.000 € | 15 – 43 % |
| Alle übrigen Personen (z. B. nicht verheiratete Lebenspartner) | III | 20.000 € | 30 – 50 % |
Wichtig bei Schenkungen zu Lebzeiten: Eltern und Großeltern rutschen bei Schenkungen in Steuerklasse II. Der persönliche Freibetrag beträgt dann nur 20.000 €, der Steuersatz liegt bei 15 - 43 %. Die obige Tabelle gilt für sie also ausschließlich im Erbfall.
Zusätzlich erhalten Ehegatten und Kinder im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Dieser beträgt für überlebende Ehepartner 256.000 € und für Kinder altersgestaffelt zwischen 10.300 € und 52.000 €.
Steuersätze nach Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Rechenbeispiel: Tochter erbt von verstorbenem Vater
Eine Tochter erbt von ihrem verstorbenen Vater einen steuerpflichtigen Anteil am Nachlass im Wert von 750.000 €. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 € verbleiben 350.000 € als steuerpflichtiger Erwerb. In Steuerklasse I unterliegt dieser Betrag einem Steuersatz von 15 %. Die Erbschaftssteuerlast beträgt somit 52.500 €.
Rechenbeispiel: Berliner Eigentumswohnung - Schenkung in einem Zug vs. aufgeteilt
Eine in Berlin verwitwete Mutter besitzt eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit einem steuerlichen Grundbesitzwert von 800.000 € und möchte diese zu Lebzeiten an ihre Tochter übertragen.
Variante 1: Übertragung in einem Schritt. Die Mutter verschenkt die gesamte Wohnung. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 € verbleiben 400.000 € als steuerpflichtiger Erwerb. In Steuerklasse I unterliegt dieser Betrag einem Steuersatz von 15 %. Es fallen rund 60.000 € Schenkungsteuer an.
Variante 2: Übertragung in zwei Schritten im Abstand von zehn Jahren. Die Mutter überträgt zunächst die ideelle Hälfte der Wohnung mit einem Wert von 400.000 €. Der Erwerb liegt exakt innerhalb des Freibetrags und bleibt damit steuerfrei. Zehn Jahre später überträgt sie die zweite Hälfte. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist steht der Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung. Auch der zweite Übertragungsschritt bleibt vollständig steuerfrei. Die gesamte Schenkungsteuer beträgt 0 €.
Solche Aufteilungen lassen sich zusätzlich mit einem Nießbrauchsvorbehalt kombinieren, sodass die schenkende Person lebenslange Nutzungs- oder Mieteinnahmen behält. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird nach § 14 BewG bewertet und mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Dadurch kann selbst bei höheren Immobilienwerten bereits die einmalige Übertragung in vielen Fällen unter den Freibetrag rutschen. Gerade bei Immobilien mit stark gestiegenen Verkehrswerten lohnt sich eine frühzeitige Prüfung im Rahmen einer durchdachten Erbfolgeplanung.
In Einzelfällen sollte sogar von einer Schenkung abgesehen werden, falls der oder die Beschenkte nach dem Todesfall in die Immobilie selbst einziehen möchte. Im Erbfall bleibt eine solche Immobilie als Familienheim unter weiteren Voraussetzungen komplett steuerfrei.
Erbschaftssteuervermeidung vor und nach dem Erbfall
Vor dem Erbfall kann durch gezielte Nachfolgeplanung die Erbschaftssteuer reduziert oder sogar gänzlich vermieden werden. Durch optimale Strukturierung des Vermögens können Steuerbefreiungen sogar mehrfach genutzt werden. Auch durch frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich persönliche Freibeträge multiplizieren. (Allgemeine Informationen zum Erbschaftssteuer Freibetrag finden Sie in unserem Blog.)
Nach dem Erbfall muss der Nachlass abgewickelt werden. Auch wenn gewisse Gegebenheiten, wie beispielsweise Verwandtschaftsgrad, Testament, Vermächtnisse unumstößlich feststehen, so gibt es dennoch Möglichkeiten diesen auch nach dem Erbfall zu gestalten, um die Erbschaftssteuer einzudämmen. Handlungsoptionen bestehen hier beispielsweise durch Ausschlagung der Erbschaft, Geltendmachung von Pflichtteilen, Berechnung des Zugewinnausgleichs, Beratung bei Familienheimen und vielem mehr. Schließlich kann es für den Erhalt von Steuerbefreiungen insbesondere beim Betriebsvermögen auch darauf ankommen, bestimmte Behaltensfristen und weitere gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel Lohnsummen einzuhalten.
Wenden Sie sich gerne an unsere erfahrenen Steuerberater für Erbschaftssteuer und lassen Sie sich von ihnen persönlich und kompetent beraten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist verpflichtet, den Erwerb durch Erbschaft innerhalb von drei Monaten dem Erbschaftssteuerfinanzamt anzuzeigen. Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Erwerb auf einem vor einem deutschen Gericht oder deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament) beruht und ein unzweifelhaftes Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser vorliegt.
Das Finanzamt kann von jedem Erben eine Erbschaftssteuererklärung fordern. Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Erbschaftssteuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.
Als steuerlicher Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit das übertragene Vermögen nicht steuerfrei ist (Erbanfallsteuer).
Schnell können falsche oder fehlende Angaben in der Erbschaftssteuererklärung zu einer Steuerhinterziehung führen, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmens, Gesellschaftsanteile oder Beteiligungen vererbt werden.
Als spezialisierte Steuerberater in Berlin und München erstellen wir Ihre Erbschaftssteuererklärung unter Berücksichtigung aller Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen. Dazu gehören auch die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Bedarfswerten des Betriebsvermögens und für Ihre Immobilien.
Entscheidungen und Bescheide des Finanzamtes sollten stets kritisch geprüft werden. Bei der Erbschaftssteuer kommt insbesondere den Bescheiden über die Bedarfswerte von Immobilien und Betriebsvermögen eine besondere Bedeutung zu. Die Komplexität und Unbeständigkeit des Steuerrechts lässt auch das Finanzamt oft Fehlentscheidungen treffen.
Wir vertreten konsequent und durchsetzungsstark Ihre Rechte und wahren Ihren Rechtsschutz. Als besondere Kenner des steuerlichen Verfahrensrechts vertreten wir Sie im Steuerstreitverfahren (Einspruchsverfahren, Aussetzung der Vollziehung, finanzgerichtliches Verfahren und vor dem Bundesfinanzhof) in Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer.
Die Immobilienpreise sind insbesondere in Großstädten wie Berlin und München in den letzten Jahren sehr stark gestiegen, sodass die korrekte Bewertung Ihrer Immobilie besonders wichtig ist, um eine möglichst niedrige Erbschaftssteuer zu bewirken. Da die Preise aktuell teilweise wieder fallen, gilt es ganz besonders Überbewertungen zu vermeiden. Wir kennen alle Stellschrauben bei der Bewertung. Bereits kleinste Anpassungen beim Bodenrichtwert oder Liegenschaftszinssatz führen häufig zu einer spürbaren Minderung der Erbschaftssteuer.
Gegenüber dem Finanzamt sorgen wir immer für die günstigste Bewertung Ihrer Immobilie. Dabei arbeiten wir eng mit Gutachtern zusammen und kennen die Besonderheiten des Berliner und Münchner Immobilienmarktes bis ins kleinste Detail.
Das Bewertungsgesetz kennt drei Verfahren für unterschiedliche Arten von Immobilien:
-
Vergleichswertverfahren: für Wohnungen und Ein‑ und Zweifamilienhäuser
-
Ertragswertverfahren: für Geschäftsgrundstücke und Mietwohnungen
-
Sachwertverfahren: für die Fälle, in denen kein Vergleichswert vorliegt oder sich keine übliche Miete ermitteln lässt
Da die Bewertungsverfahren zu sehr unterschiedlichen Werten führen können und der anzuwendende Liegenschaftszinssatz maßgeblichen Einfluss hat, haben wir besondere Sensibilität bei der Frage, ob Vergleichsfaktoren vorliegen, ob diese geeignet sind und ob das Finanzamt alle Parameter bei der Bewertung korrekt umsetzt. In zahlreichen Einsprüchen konnten wir erhebliche Wertreduzierungen durchsetzen und so zu einer deutlichen Steuerersparnis unserer Mandanten beitragen.
Eine besondere Vergünstigung sieht das Erbschaftssteuergesetz für das sogenannte Familienheim vor. Wird die selbst genutzte Wohnimmobilie an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder vererbt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei bleiben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Für Ehegatten gilt diese Befreiung darüber hinaus auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) - ein erheblicher Gestaltungsspielraum für Ehepaare.
Für Kinder ist Voraussetzung, die Immobilie nach dem Erbfall unverzüglich selbst zu Wohnzwecken zu nutzen und diese Nutzung mindestens zehn Jahre lang aufrechtzuerhalten. Dabei muss die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen. Als „unverzüglich" gilt nach BFH-Rechtsprechung in der Regel ein Einzug innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall; längere Zeiträume müssen mit nachvollziehbaren Gründen wie einer aufwendigen Sanierung belegt werden. Bei einem Verkauf, einer Vermietung oder einem längeren Leerstand innerhalb der Zehnjahresfrist entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ein Auszug aus zwingenden Gründen - etwa wegen Pflegebedürftigkeit oder Umzug in ein Pflegeheim - ist hingegen unschädlich.
Besonderheit bei Kindern als Erben: Die Familienheim-Befreiung greift für Kinder ausschließlich im Erbfall, nicht bei einer lebzeitigen Schenkung. Zusätzlich ist sie auf eine Wohnfläche von 200 m² begrenzt. Übersteigt die Immobilie diese Grenze, unterliegt der darüber hinausgehende Anteil der regulären Erbschaftssteuer. Für Ehegatten gilt weder die Flächenbegrenzung noch die Beschränkung auf den Erbfall.
Bei vermieteten Wohnimmobilien gewährt der Gesetzgeber zudem einen Bewertungsabschlag von 10 % auf den Verkehrswert (§ 13c ErbStG). Auch hier sind enge gesetzliche Voraussetzungen zu beachten.
Ob und in welcher Höhe die Familienheim-Befreiung im konkreten Fall greift, sollte frühzeitig geprüft werden, insbesondere wenn mehrere Erben beteiligt sind oder eine geteilte Nutzung im Raum steht.
Unsere erfahrenen Steuerberater für Erbschaftssteuer nehmen sich auch gerne Ihres Falles an. Zögern Sie also nicht Kontakt zu uns aufzunehmen!
Die Unternehmensbewertung hat die Ermittlung des Werts des ganzen Unternehmens oder von Anteilen an Unternehmen zum Gegenstand.
Die Frage, was ein Unternehmen oder ein Anteil daran tatsächlich wert ist, spielt bei der Erbschaftssteuer eine wesentliche Rolle. Insbesondere bei Regelungen zur Unternehmensnachfolge, bei der Abfassung von Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen oder im Rahmen von Auseinandersetzungen durch den Erbanfall kann die Bewertung von ausschlaggebender Bedeutung sein, für Erben, verbleibende Gesellschafter, wie auch für das Finanzamt.
Wir ermitteln für Sie subjektivierte Unternehmens‑ und Praxiswerte auf Basis der gängigen Bewertungsmethoden.
Die Bewertungsmöglichkeiten nach dem Erbschaftssteuer‑ sowie Bewertungsgesetz und fest vorgegebener Hierarchie lauten:
-
Ableitung aus zeitnahen Verkäufen
-
Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
-
Unternehmenswertgutachten
-
Substanzwert (als Mindestgröße)
Hinweis:
Der Substanzwert als Untergrenze einer erbschaftssteuerlichen Bewertung dürfte insbesondere bei ertragsschwachen Unternehmen, die über Vermögensgegenstände mit beträchtlichen stillen Reserven, wie z.B. Grundstücke, verfügen, zum Ansatz kommen.
Seit der Erbschaftssteuerreform 2016 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen zwei Verschonungsmaßnahmen zu wählen:
-
Er kann sich für einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % entscheiden. Hier erfolgt dann eine Besteuerung in Höhe von 15 %, wobei bei dieser noch ein Abzugsbetrag von EUR 150.000 und bei Personen der Steuerklassen II und III ein Entlastungsbetrag zur Anwendung kommen. Wichtig für die Erbfolgeplanung: Wird das Unternehmen vom Beschenkten dann mindestens fünf Jahre lang fortgeführt (sogenannte Verhaftungsregelung), bleiben die rechtlichen 85 % nach fünf Jahren steuerfrei. Allerdings gefährden die Betriebsaufgabe, die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen und ein Verkauf des Unternehmens, falls nicht innerhalb von sechs Monaten reinvestiert wird, diese Verschonung. Weiterhin gilt die Steuerfreiheit nur bei Einhaltung einer sogenannten Lohnsummenklausel. Der Verschonungsabschlag von 85 % gilt nur bis zu einem Wert des Erwerbs bis zu EUR 26.000.000.
-
Alternativ kann sich der Erwerber für einen Verschonungsabschlag in Höhe von 100 % (Optionsverschonung) entscheiden. Dabei wird das begünstigte Vermögen in voller Höhe steuerbefreit. Hierzu muss der Erwerber einen schriftlichen Antrag stellen, der aber nach Zugang beim Erbschaftssteuerfinanzamt nicht mehr widerruflich ist. Auch hier ist die Grenze von EUR 26.000.000 zu beachten. Wird der Verschonungsabschlag in Höhe von 100 % beantragt, gilt eine Lohnsummenfrist und eine Behaltefrist von sieben Jahren. Weitere Voraussetzung der vollkommenen Steuerbefreiung ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Dieser Antrag auf Vollverschonung sollte gut überlegt sein, da nach neuerer BFH‑Rechtsprechung Risiken bestehen, wenn sich rückwirkend Vermögensverhältnisse ändern.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser von mehreren Personen beerbt wird. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft, d.h. dass die Erben gemeinsam berechtigt und verpflichtet werden. Im Alltag führt dieses Konstrukt zu vielen komplizierten und konfliktträchtigen Auseinandersetzungen der Erben untereinander. Deshalb ist jede Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet.
Für jeden Erben der Erbengemeinschaft fällt je nach Erbschaftssteuerklasse und Erbanteil eine eigene Erbschaftssteuer an. Demzufolge kann es keine gemeinsame Erbschaftssteuererklärung für die Erbengemeinschaft geben. Dennoch empfiehlt es sich jedoch gerade für die Wertermittlung beim Immobilien‑ oder Unternehmensvermögen eine einheitliche Wertfindung anzustreben, um Auseinandersetzungen und Verwirrungen zwischen den Erben und den einzelnen Finanzämtern zu vermeiden.
Die Grunderwerbsteuer wird bei Erbengemeinschaften auch häufig unterschätzt. Durch geschickte Gestaltung lässt sich die Besteuerung bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften vermeiden.
Nutzen Sie unseren Erfahrungsschatz und unsere Mediationsfähigkeiten auch komplexe Erbengemeinschaften zu begleiten. Lassen Sie sich von unseren kompetenten Steuerberatern zur Erbschaftssteuer beraten - gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre steuerlichen Verpflichtungen rechtzeitig und in korrekter Form erfüllt werden.
Es gibt unterschiedliche Motive des Erblassers, im unternehmerischen Bereich eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Grundsätzlich ist immer wichtig, dass eine sachkundige, fremdnützige und unparteiische Person zur Absicherung der sehr oft detaillierten Nachfolgeregelungen des Erblassers zur Verfügung steht. Nachfolgend werden verschiedene Gründe dargestellt, die eine Testamentsvollstreckung bei Vorhandensein von Unternehmen sinnvoll machen:
- Schutz des ererbten unternehmerischen Vermögens
- Schutz des Geschäftsvermögens bei minderjährigen Erben
- Fehlende Qualifikation des potentiellen Nachfolgers
- Die Benennung des Unternehmensnachfolgers durch den Testamentsvollstrecker
- Privilegierung des überlebenden Ehegatten
- Testamentsvollstreckung aus Steueroptimierungsgründen
- Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
- Ideelle Beweggründe
Brisant:
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann erreicht werden, dass die Eigengläubiger des Erben keinen Zugriff auf das Unternehmen haben. Überdies haben die Erben selbst keine Verfügungsbefugnisse über Geschäftsvermögen.
Wann eine Testamentsvollstreckung in Ihrem Fall sinnvoll ist und wie wir Sie dabei begleiten, lesen Sie im Detail auf unserer Seite zur Testamentsvollstreckung.
Warum von Arps-Aubert Ihre Steuerberater im Erbfall sind
Eine fundierte erbschaftssteuerliche Beratung entscheidet darüber, wie viel vom Nachlass tatsächlich bei den Erben ankommt. Bei Arps-Aubert + Partner verbinden wir tiefes Steuerrechts-Know-how mit Bewertungs- und Verfahrenserfahrung und betreuen Mandate von der einzelnen Erbschaftssteuererklärung bis hin zu komplexen Unternehmensnachfolgen mit Auslandsbezug.
Erbschaftssteuer als ausgewiesene Spezialdisziplin
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist bei uns kein Nebenfeld, sondern klar abgegrenzter Beratungsschwerpunkt. Wir betreuen regelmäßig Mandate von der vorausschauenden Gestaltung über die Erbschaftssteuererklärung und die Bedarfswertfeststellung bis zur Vertretung im Einspruchs- und Klageverfahren.
Beratung aus unternehmerischer Sicht
Zu unseren Mandanten zählen Inhaberinnen und Inhaber mittelständischer Unternehmen, GmbH-Gesellschafter, Familienverbünde und vermögende Privatpersonen. Steuerliche Optimierung allein greift zu kurz: Ebenso wichtig sind operative Handlungsfähigkeit, gesellschaftsrechtliche Stabilität und Lösungen, mit denen auch die nächste Generation wirtschaften kann.
Bewertungskompetenz für komplexe Vermögensarten
Immobilien in Berliner und Münchner Top-Lagen, GmbH-Anteile, Mitunternehmerschaften oder Praxis- und Apothekennachfolgen haben jeweils eigene Bewertungsfallen. Wir kennen die Hebel bei Bedarfswertfeststellung, Liegenschaftszinssatz und vereinfachtem Ertragswertverfahren und arbeiten bei Bedarf mit ortskundigen Sachverständigen, um Überbewertungen zu verhindern.
Verfahrenserfahrung bis zum Bundesfinanzhof
Bedarfswertbescheide fallen erfahrungsgemäß zu hoch aus. In zahlreichen Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren bis zum Bundesfinanzhof haben wir spürbare Wertreduktionen erreicht und kennen die argumentativen Anker, mit denen sich solche Bescheide wirksam angreifen lassen.
Vernetzte Beratung im Afileon-Verbund
Erbrecht, Notariatspraxis und Steuerrecht müssen für eine tragfähige Lösung ineinandergreifen. Über den Afileon-Verbund haben wir direkten Zugang zu spezialisierten Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftsprüfern. So entsteht Gesamtberatung aus einer Hand statt parallel koordinierter Mandate.
Erfahrung bei grenzüberschreitenden Erbfällen
Auslandsimmobilien, Konten in der Schweiz oder Österreich, Anteile an ausländischen Gesellschaften oder Wohnsitze in mehreren Staaten: Erbfälle mit internationalem Bezug sind bei uns Alltag. Wir prüfen die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und die Anrechnungsregelung nach § 21 ErbStG, damit dieselben Vermögenswerte nicht zweifach besteuert werden.
Mediation bei konfliktbeladenen Erbengemeinschaften
Wo mehrere Erben aufeinandertreffen, sind steuerliche Fragen oft mit zwischenmenschlichen Konflikten verwoben. Wir begleiten Erbengemeinschaften bei der Wertfindung gegenüber dem Finanzamt und moderieren die Auseinandersetzung selbst, damit alle Beteiligten die Lösung mittragen können.
Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer
Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte müssen im Regelfall den Erwerb innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG), auch dann, wenn der Erwerb voraussichtlich unter dem Freibetrag liegt. Eine vollständige Steuererklärung ist erst auf Aufforderung des Finanzamts abzugeben.
Drei zentrale Fristen sind im Erbfall relevant:
-
Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt: innerhalb von drei Monaten
-
Ausschlagung der Erbschaft: grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen (bei letztem Wohnsitz der erblassenden Person im Ausland oder Aufenthalt der erbenden Person zum Fristbeginn im Ausland: sechs Monate, § 1944 Abs. 3 BGB)
-
Zahlungsfrist nach Erlass des Erbschaftssteuerbescheids: in der Regel ein Monat
Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Mit frühzeitigen Schenkungen zu Lebzeiten lassen sie sich daher mehrfach nutzen. Details auf unserer Seite zu Schenkung und Steuer.
Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vom selben Schenker stammen, werden auf den Erwerb angerechnet. Die Freibeträge stehen also nur einmal innerhalb dieses Zeitraums zur Verfügung. Erst nach Ablauf der zehn Jahre können sie erneut genutzt werden.
Beim klassischen Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein; die Kinder erben erst nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten. Steuerlich entsteht dabei häufig ein vermeidbarer Nachteil: Im ersten Erbfall bleiben die persönlichen Freibeträge der Kinder von je 400.000 € ungenutzt, im zweiten Erbfall trifft das gesamte zusammengeführte Vermögen auf nur noch einen einzigen Kinder-Freibetrag. Mit Gestaltungen wie Vermächtnissen zugunsten der Kinder im ersten Erbfall, einem Supervermächtnis oder einer gezielten Steuerklausel lassen sich die Freibeträge auf beiden Stufen nutzen. Welche Variante passt, hängt vom Vermögen, der Familiensituation und den letztwilligen Verfügungen ab. Die genaue Prüfung ist Teil unserer Erbfolgeplanung.
Eine geerbte, selbst genutzte Immobilie kann unter der Familienheim-Befreiung vollständig steuerfrei bleiben. Bei Kindern ist Voraussetzung, dass sie das Familienheim mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzen und die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² Wohnfläche beträgt.
Wohnt der Erblasser oder der Erbe in Deutschland, unterliegt grundsätzlich das gesamte Weltvermögen der deutschen Erbschaftssteuer (§ 2 ErbStG). Auslandsvermögen wie Ferienimmobilien, Konten oder Beteiligungen werden also mitversteuert - was schnell zu einer Doppelbesteuerung führen kann, wenn der ausländische Staat ebenfalls zugreift. Deutschland hat nur mit wenigen Staaten (u. a. USA, Frankreich, Schweiz, Schweden, Dänemark, Griechenland) ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftssteuer geschlossen. In allen anderen Fällen muss geprüft werden, ob und inwieweit die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden darf. Hinzu kommt die Frage des anwendbaren Erbrechts nach der EU-Erbrechtsverordnung. Von unseren Kanzleistandorten in Berlin und München aus betreuen wir bundesweit Mandate mit internationalem Bezug: Wir prüfen die optimale Struktur und die Nachweise gegenüber dem Finanzamt.
Insbesondere beim Erbe von Immobilien oder Unternehmensanteilen kann es zu Liquiditätsengpässen kommen. In solchen Fällen lässt sich beim Finanzamt eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen. Beim Erwerb von Betriebsvermögen sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine zinslose Stundung über bis zu sieben Jahre vor. Auch beim Erwerb eines selbst genutzten Familienheims oder einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Stundung, wenn die Steuer nur durch Veräußerung der Immobilie aufgebracht werden könnte (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Da diese Regelung von den Finanzämtern sehr restriktiv ausgelegt wird, sollten Sie sich von uns beraten lassen. Eine frühzeitige Liquiditätsplanung im Rahmen der Nachfolge ist hier entscheidend.
Die Gebühren für die Erstellung einer Erbschaftssteuererklärung richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Maßgeblich sind der Wert des Nachlasses und der Bearbeitungsaufwand. In komplexeren Fällen oder bei zusätzlicher Gestaltungsberatung sind individuelle Honorarvereinbarungen üblich. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung und die Bewertung des Nachlasses sind als Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG steuermindernd abziehbar.
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen über Ihre Herausforderungen zu sprechen.
Weitere Leistungen zum Thema Erbfolgeplanung
Bleiben Sie auf dem Laufenden
Wir erfahren gerne mehr über Ihre Herausforderungen und freuen uns auf ein unverbindliches Erstgespräch.