Unsere Leistungen
Schenkung und Steuer
Eine vorweggenommene Erbfolge will strategisch vorbereitet sein. Wir strukturieren Schenkungen von Immobilien und Unternehmen steuerlich durchdacht und berücksichtigen Bewertung, Freibeträge und Nachfolgeziele.
Schenkung: „Geben mit warmer Hand“
Die vorweggenommene Erbfolge durch eine Schenkung zu Lebzeiten ist ein bewährtes Mittel zur Regelung der Nachfolge. Vor allem bei der Schenkung von Immobilien oder bei der Betriebsnachfolge können durch Kenntnis der rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten potenzielle Gefahren für die Generation der Schenkenden abgewendet werden.
Wir unterstützen Sie bei der steuerrechtlichen Planung und Durchführung lebzeitiger Vermögensübertragungen.
Höhere Schenkungsteuer auf Berliner Immobilien vermeiden!
Mit Veröffentlichung im Amtsblatt Berlin am 12. April 2019 liegen für Berliner Mehrfamilienhäuser erstmals seit 10 Jahren vom örtlichen Gutachterausschuss für steuerliche Zwecke anzusetzende Liegenschaftszinssätze vor. Bis zum 11. April 2019 galt für Mietwohngrundstücke der pauschale Liegenschaftszinssatz in Höhe von 5 Prozent gemäß Bewertungsgesetz.
Im Ergebnis führt dies zu einem erheblichen Anstieg der für steuerliche Zwecke anzusetzenden Werte von Berliner Mietwohn- und Mietwohngeschäftshäusern mit mindestens 4 Mieteinheiten und einem gewerblichen Mietanteil bis 70 Prozent. Hintergrund: Hohe Liegenschaftszinssätze führen zu einer hohen Verzinsung des Bodenwerts. In dem anzusetzenden Ertragswertverfahren kam es hierdurch bislang sehr häufig zu keiner Kapitalisierung des Mietwerts, da bislang der Liegenschaftszinssatz nach Bewertungsgesetz von 5 Prozent galt. Der Reinertrag aus dem Grundstück lag damit im Regelfall unter dem Verzinsungsbetrag des Bodenwerts und spielte bei der Bewertung im Ergebnis keine Rolle.
Dies hat sich jetzt geändert. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase liegen die nun veröffentlichten und anzuwendenden Liegenschaftszinssätze nur noch zwischen -1,1 und 3,5 Prozent. Durch die fehlende oder nur sehr niedrige Verzinsung des Bodenwerts lebt die Verzinsung der Netto-Mieterträge damit wieder auf und führt zu einem sprunghaften Anstieg der steuerlich anzusetzenden Werte. Folge: Für Erbfälle und Schenkungen nach dem 11. April 2019 kommt es zu einer spürbaren Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Berliner Grundbesitz.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie unbedingt unsere Expertise zur Immobilienbesteuerung nutzen und sich vor der Übertragung beraten lassen. Bei der Erstellung aller notwendigen Steuererklärungen helfen wir Ihnen gern. Wir kennen alle Tricks und Stellschrauben! Dies ist angesichts explodierender Immobilienpreise besonders wichtig. Verschenken Sie kein Geld!
Impulse für eine Schenkung
Für eine Vermögensschenkung zu Lebzeiten gibt es viele gute Gründe, wie z. B. die vorzeitige Auszahlung des Erbes, die Schenkung als Abfindung für einen gebotenen Pflichtteilsverzicht, die Vermögensübertragung zur Ausnutzung der persönlichen Freibeträge, Vermeidung von Schenkungsteuer u.v.m. Dabei sollten die rechtlichen, steuerrechtlichen und strategischen Komponenten sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.
Zuwendungen unter Ehegatten: Steuerhinterziehung vermeiden!
Doch es gibt auch steuerpflichtige Zuwendungen, die den Beteiligten gar nicht bewusst sind. Gerade in Ehen mit Alleinverdiener ist der Irrglaube weit verbreitet, es gebe gemeinschaftliches Vermögen. Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben beide Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und jeder behält sein Vermögen für sich. Daraus ergeben sich erhebliche steuerliche Risiken für nicht erkannte Zuwendungen – insbesondere unter vermögenden Ehegatten. Informieren Sie sich in unserem Video, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Heilung durch Nutzung der sog. Güterstandschaukel möglich ist. Zudem zeigen wir auf, welche weiteren steuerlichen Vorteile sich aus dieser Gestaltung ergeben können:
Schenkungsteuer kann vermieden werden durch frühzeitige Nutzung und Verdopplung von Freibeträgen, durch Reduzierung der Bemessungsgrundlage (zum Beispiel durch Nießbrauch), Güterstandschaukel, Erarbeitung von sinnvollen Nachfolgekonzepten, Gestaltung von vorweggenommener Erbfolge, Abfindungen u.v.m. Wir betrachten Ihre familiären und unternehmerischen Konstellationen mit einem generationsübergreifenden Blick und schauen für Sie auf das große Ganze.
Lassen Sie sich von unseren Steuerberatern zur Erbschaftsteuer beraten, und stellen Sie sicher, dass die Ihnen zur Verfügung stehenden Freibeträge genutzt werden, um Ihnen Teile der Steuerlast zu ersparen!
Grundsätzlich ist der Beschenkte verpflichtet, den Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen. Die Beauftragung eines Steuerberaters ist besonders dann sinnvoll, wenn Immobilien, Unternehmens- und Gesellschaftsanteile oder Beteiligungen übertragen werden sollen bzw. komplexe Nachfolgegestaltungen vorliegen.
Außerdem gibt es zahlreiche gesetzliche Steuerbefreiungen und -vergünstigungen für Immobilien und Betriebsvermögen. Eine unnötig hohe Steuerbelastung kann vermieden werden, wenn alle steuerrechtlich zulässigen Möglichkeiten erkannt und geltend gemacht werden.
Wir kennen Ihre Rechte und wahren Ihren Rechtsschutz. Wir vertreten Sie im Steuerstreitverfahren (Einspruchsverfahren, Aussetzung der Vollziehung, finanzgerichtliches Verfahren) im Zusammenhang mit der Schenkungsteuer.
Unternehmensnachfolge und Bewertung von Unternehmen
Die Planung der eigenen Nachfolge sollte bereits mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages beachtet werden. Fehlende Regelungen haben oft weitreichende Konsequenzen für das Unternehmen und die Nachfolger: Familienunternehmen, Alleinerben als Unternehmensnachfolger, Miterben bei Erbengemeinschaften, pflichtteilsberechtigte Angehörige von Unternehmen, Vermächtnisnehmer, in- oder ausländische Stiftungen – die Vielfalt der Möglichkeiten unternehmerischer Entfaltungsfreiheit ist groß und damit auch die Interessen und rechtlichen Besonderheiten, die zum Wohle aller Beteiligten geschaffen werden sollten.
Überlassen Sie als Unternehmer Ihr Lebenswerk nicht dem Zufall. Wir manövrieren Sie durch die Herausforderungen der Nachfolge- und Erbfolgeplanung unter weitblickender Erfassung der persönlichen Gegebenheiten, des Steuer-, Erb- und Gesellschaftsrechts und nutzen dabei alle Gestaltungsmöglichkeiten.
Der Unternehmenswert als Gestaltungsinstrument
Das Bewertungsgesetz kennt eigene – starre – Regelungen für die Ermittlung eines Unternehmenswerts für Zwecke der Schenkungsteuer. Mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren existiert ein rein vergangenheitsorientiertes Bewertungsverfahren. Bei aufstrebenden, erfolgreichen Unternehmen kann sich daraus ein niedrigerer Wert ergeben als bei einer gutachtlichen zukunftsorientierten Bewertung nach IDW S1. Wir unterstützen Sie bei der Unternehmensbewertung und entsprechenden Vergleichsbetrachtungen.
Die durchdachte Beratung für Ihre Unternehmensnachfolge
Die Unternehmensschenkung erfolgt meist an Familienangehörige. Aber auch eine schenkungsweise Firmenübergabe an einen Dritten ist häufig vorzufinden. Dabei spielen neben wirtschaftlichen, rechtliche und steuerlichen Punkten auch familiäre und soziale Aspekte eine Rolle. Als erbschafts- und schenkungssteuerlich spezialisierte Kanzlei bieten wir unsere erfahrene Expertise bei der Planung und Durchführung der Unternehmensnachfolge. Ziel unserer verantwortlichen Planung der Unternehmensnachfolge ist es, das Unternehmen langfristig abzusichern und vor Zerschlagung und Ausplünderung zu schützen.
Die Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens durch Übertragung des Unternehmens an einen oder mehrere geeignete Nachfolger innerhalb der Familie durch eine gute Erbfolgeplanung liegt meist im ersehnten Interesse des Unternehmers. Desweiteren wird oftmals die Versorgung und Altersabsicherung des abgebenden Unternehmers zu berücksichtigen sein, ebenso wie weichende Erben. Die steuerlichen Herausforderungen bei der familieninternen Firmennachfolge sind weitreichend, von Betriebsaufspaltungen, über Vorsorgeleistungen, Nießbrauchsvorbehalte, Unternehmertestamente bis Pflichtteilsrechte. Als qualifizierte Steuerberater für Erbschaftssteuer begleiten wir Sie mit Tatkraft und Augenmaß. Dabei betrachten wir mit unserer steuerlichen Brille auch die gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Komponenten.
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eines Unternehmens ist der Unternehmens- und Anteilswert vorrangig für die Schenkungssteuererklärung zu ermitteln. Die verschiedenen, in der Rangfolge festen Bewertungsmöglichkeiten nach dem Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz sind:
Bewertungsmethoden
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Ableitung aus zeitnahen Verkäufen
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Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
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Unternehmenswertgutachten
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Substanzwert (als Untergrenze)
Schenkungssteuerfreibeträge stehen alle 10 Jahre voll zur Verfügung. Eine durchdachte Verteilung des Vermögens zwischen Ehegatten hat oftmals Schenkunssteuereinsparungen zur Folge, insbesondere für die nachfolgende Generation. Durch Gründung eines Familienpools, z.B. einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft, können hier erstaunliche Steuerspareffekte erzielt werden.
Ziehen Sie unsere erfahrenen Steuerberater für Erbschaftssteuer hinzu und lassen Sie sich kompetent zum Steuerrecht beraten. Wir freuen uns auf Ihre individuelle Anfrage!
Sinnvolle Gestaltungen von Familiengesellschaften und Familienpool zeigen vermehrt die Rechtsformen der GmbH, KG, GmbH&Co, KG, GbR, etc. Gesellschaften sind ein hervorragendes Instrument das Steuersparmodell Familie abzurunden. Werden Kinder als Gesellschafter aufgenommen, können schenkungssteuerliche Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden. Außerdem können die unternehmerische Kompetenz und die wirtschaftliche Verantwortung vermittelt und eine finanzielle Absicherung der Kinder erreicht werden.
Steuerfalle Gemeinschaftskonto - Güterstandschaukel nutzen!
Hohe Vermögenszuwächse auf einem Gemeinschaftskonto sind ein gefundenes Fressen für das Finanzamt. Ehepartner sollten vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes Vermögen – etwa zum Aktienkauf – aufgebaut werden. Nachträgliche oder rückdatierte Vereinbarungen sind für die Finanzbehörden kein hinreichender Beweis. Auch Einzelkonten mit wechselseitigen Vollmachten bieten nur bedingt einen Ausweg. Jede Transaktion kann Schenkungssteuer auslösen.
Schenkung von Immobilien
Im Rahmen vorweggenommener Erbfolge erfreuen sich Nießbrauchmodelle großer Beliebtheit. Unsere Steuerberater kennen alle Vor- und Nachteile, beraten zur Umsetzung oder zu Alternativen und berechnen den maximalen Steuervorteil. Dabei überprüfen wir auch ungefragt Alternativen, beispielsweise die bewusste Übertragung durch Verkauf. Anders als bei der Schenkung kommt es hier beim Erwerber zu neuem Abschreibungsvolumen, was angesichts der aktuellen Marktlage am Immobilienmarkt sehr attraktiv sein kann. In bestimmten Fällen kann ein Verkauf grunderwerbsteuerfrei erfolgen.
Besonders relevant ist die Wertermittlung für die Schenkungsteuer. Angesichts sehr hoher Verkehrswerte verdient die steuerlichen Bewertung von Immobilien besondere Aufmerksamkeit. Wir kennen alle Bewertungsverfahren und wissen, welche Stellschrauben für einen möglichst niedrigen Wert existieren. Gegenüber dem Finanzamt sorgen wir für die günstigste Bewertung Ihrer Immobilie. Dabei arbeiten wir eng mit Gutachtern zusammen und kennen die Besonderheiten des Berliner und Münchner Immobilienmarktes bis ins Detail.
Das Bewertungsgesetz kennt drei Verfahren für unterschiedliche Arten von Immobilien: + Vergleichswertverfahren: für Wohnungen und Ein- und Zweifamilienhäuser + Ertragswertverfahren: für Geschäftsgrundstücke und Mietwohnungen + Sachwertverfahren: für die Fälle, in denen kein Vergleichswert vorliegt oder sich keine übliche Miete ermitteln lässt
Da die Bewertungsverfahren zu sehr unterschiedlichen Werten führen können und der anzuwendende Liegenschaftszinssatz maßgeblichen Einfluss hat, haben wir besondere Sensibilität bei der Frage, ob Vergleichsfaktoren vorliegen, ob diese geeignet sind und ob das Finanzamt alle Parameter bei der Bewertung korrekt umsetzt. In zahlreichen Einsprüchen konnten wir erhebliche Wertreduzierungen durchsetzen und so zu einer deutlichen Steuerersparnis unserer Mandanten beitragen.
Die Grunderwerbsteuer wird häufig unterschätzt. Das Gesetz definiert zahlreiche Sonderfälle, die Grunderwerbsteuer auslösen. Durch geschickte Gestaltung lässt sich die Besteuerung aber vermeiden, zum Beispiel bei share-deals, Übertragungen auf eine Gesamthand oder bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.
Wir beraten Sie zur steueroptimalen Umsetzung Ihres Vorhabens.
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen über Ihre Herausforderungen zu sprechen.
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