Unsere Leistungen
Unternehmen
Grenzüberschreitende Aktivitäten verändern die steuerliche Ausgangslage Ihres Unternehmens grundlegend. Wir bringen System in internationale Sachverhalte.
Fachberatung aus Sicht des inländischen Unternehmers
In einer globalisierten Welt haben fast jede GmbH, jede KG, jedes Einzelunternehmen Bezug zum Ausland. Sehr schnell stellen sich für GmbH, KG und Co damit auch komplexe steuerliche Fragen: Wie gestalte ich die Expansion meines Unternehmens ins Ausland am besten? Was muss ich bei Lieferungen an ausländische Kunden beachten? Was ist bei einem Wegzug aus Deutschland zu beachten? Was muss bei einer Entsendung ins Ausland beachtet werden? Wie kann eine Doppelbesteuerung vermieden werden? Unsere Steuerberater für Internationales Steuerrecht stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Als Mitarbeiterentsendung (oft auch als Arbeitnehmerentsendung bezeichnet) wird üblicherweise die zeitlich begrenzte Entsendung eines Mitarbeiters an ein ausländisches verbundenes Unternehmen (oder aus dem Ausland an ein inländisches verbundenes Unternehmen) bezeichnet. Hierbei treten regelmäßig folgende Fragen auf:
-
Liegt das Besteuerungsrecht beim sogenannten Entsendestaat oder Tätigkeitsstaat (Besteuerungsrecht nach den DBA)?
-
Sind einzelne Einkunftsteile im In‑ oder Ausland zu besteuern (Aufteilung des Arbeitslohns nach den DBA)?
-
Bleiben die Auslandseinkünfte steuerfrei?
-
Besteht Sozialversicherungspflicht im In‑ oder Ausland?
-
Sind die unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen in Zusammenhang mit der Entsendung im Entsendestaat (beim dortigen Arbeitgeber) oder Tätigkeitsstaat (beim aufnehmenden verbundenen Unternehmen) als Betriebsausgabe abzugsfähig (Verrechnungspreisabgrenzung)?
Unsere erfahrenen Steuerberater für Internationales Steuerrecht wissen: Die Einkunftsabgrenzung spielt ertragsteuerlich vor allem eine Rolle bei Fallgestaltungen, die unter den Regelungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fallen, weil die ausländische Betriebsstätte von der deutschen Besteuerung freigestellt ist. Auch wenn mit dem Betriebsstättenstaat kein DBA geschlossen wurde, ist eine sachgerechte Gewinnabgrenzung für die Gewerbesteuer (Schachtelprivileg) notwendig.
Durch die Implementierung des Authorised OECD Approach (AOA) in das deutsche Recht und den Erlass einer Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) hat sich die Einkunftsabgrenzung zwischen dem übrigen Unternehmen (bisher: Stammhaus) und der Betriebsstätte erheblich verändert. In der Praxis wird allerdings die Frage, ob auch der beteiligte ausländische Staat die Grundsätze des AOA anwendet, zu Problemen führen. Dabei ist zu klären, ob auf Ebene des jeweiligen DBA der AOA umgesetzt wurde.
Gründet oder erwirbt ein Steuerinländer eine juristische Person im Ausland, so schafft er dort ein eigenständiges Steuersubjekt. Die Erträge dieser Gesellschaft wirken sich für die inländische Besteuerung nur dann aus, wenn sie qua Ausschüttung an den Steuerinländer gelangen. Ähnliches gilt bei Verkauf der Beteiligung. Bei einer Thesaurierung geht der deutsche Fiskus leer aus. Die Hinzurechnungsbesteuerung soll verhindern, dass unbeschränkt Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte auf eine steuerrechtsfähige Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland hat und im Inland nicht steuerpflichtig ist, übertragen und dadurch Steuervorteile erzielen.
Die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfassen unter bestimmten Voraussetzungen diesen Besteuerungsaufschub. Dies geschieht dadurch, dass sog. passive Einkünfte der ausländischen Gesellschaft – unabhängig von der Art der Gewinnverwendung – unmittelbar den inländischen Gesellschaftern zuzurechnen sind. Durch eine derartige Hinzurechnung wird die Abschirmwirkung der ausländischen Gesellschaft von der deutschen Besteuerung beseitigt, da die ausländischen Einkünfte der nationalen Besteuerung unterworfen werden. Als Rechtfertigung dieser Hinzurechnung führt der Gesetzgeber die Bekämpfung des Steuermissbrauchs an. Es müssen vier Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein, damit die ausländischen Einkünfte beim inländischen Steuerpflichtigen angesetzt werden können:
-
Es muss sich um eine ausländische Gesellschaft handeln.
-
Sie muss durch inländische Gesellschafter beherrscht werden, ggf. auch mittelbar über eine GmbH.
-
Die ausländische Gesellschaft muss Einkünfte aus passivem Erwerb erzielen.
-
Die passiven Einkünfte müssen niedrig besteuert werden.
Die Tatbestände der Hinzurechnungsbesteuerung wirken sich auch auf Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder Betriebsstätten aus. Rechtsfolge ist hierbei der Wechsel von der nach DBA vorgesehenen Steuerfreistellung auf die Steueranrechnungsmethode.
Als Steuerberater für Internationales Steuerrecht kennen wir alle Details und Gestaltungsalternativen zur Hinzurechnungsbesteuerung.
Profitieren Sie von der Expertise unserer erfahrenen Steuerberater für Internationales Steuerrecht in puncto Verrechnungspreisdokumentation. Im Bereich des Internationalen Steuerrechts ist ein Verrechnungspreis der Preis, den ein verbundenes Unternehmen (z. B. Tochtergesellschaft) oder eine rechtlich unselbstständige Einheit (Betriebsstätte, Personengesellschaft) einer anderen Einheit des gleichen Unternehmens für ein Produkt, ein Zwischenprodukt oder eine Leistung in Rechnung stellt. Verrechnungspreise dienen im betrieblichen Bereich als Steuerungsinstrument und zur Vereinfachung der innerbetrieblichen Abrechnung, der Kalkulation und der Planungsunterstützung. Steuerliches Ziel von Verrechnungspreisen ist regelmäßig die Senkung der (Konzern‑)Steuerquote durch Gewinnverlagerung ins niedrig besteuerte Ausland.
Nach dem Außensteuergesetz ist der Verrechnungspreis für eine Geschäftsbeziehung in erster Linie auf der Grundlage von Fremdvergleichswerten zu ermitteln. Nur wenn es nicht möglich ist, zumindest eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte zu ermitteln, hat der Steuerpflichtige die Ermittlung seiner Einkünfte auf der Grundlage eines hypothetischen Fremdvergleichs durchzuführen.
Es besteht eine Dokumentationsverpflichtung. Der Steuerpflichtige ist gehalten, schriftliche Unterlagen über seine steuerrelevanten, grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu erstellen. Insoweit führt die Rechtslage zu einer Verschärfung der an ihn gestellten Anforderungen im Rahmen der Nachweiserbringung. Bei Nichtbeachtung drohen Sanktionen.
Direktgeschäft, Niederlassung oder Tochtergesellschaft? Unsere Steuerberater für Internationales Steuerrecht beraten Sie zur optimalen Ausrichtung Ihres Auslandsengagements.
Fast jeder Unternehmer hat Geschäftsvorfälle mit Auslandsbezug bzw. ausländischen Unternehmen. Es werden Leistungen an Unternehmer in EU‑ oder Drittstaaten erbracht oder ausländische Privatpersonen beliefert. Beim Erwerb von Ware oder Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland spielen umsatzsteuerliche Sachverhalte ebenso eine wesentliche Rolle. Der Binnenmarkt innerhalb der Europäischen Union bringt zahlreiche Sonderregelungen und Meldepflichten mit sich, die der inländische Unternehmer zu beachten hat. Unsere erfahrenen Steuerberater für Internationales Steuerrecht kennen alle Details, beraten Sie zur korrekten Rechnungslegung und übernehmen für Sie sämtliche Meldungen.
Fachberatung aus Sicht des ausländischen Unternehmens
Komplexe Sachverhalte erfordern Kompetenz und Gestaltungssinn. Unsere Fachberater für Internationales Steuerrecht in Berlin und München entwickeln gemeinsam mit Ihnen Lösungen, zum Beispiel zu folgenden Themen:
Die Einkunftsabgrenzung spielt ertragsteuerlich vor allem eine Rolle bei Fallgestaltungen, die unter den Regelungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fallen, weil eine inländische Betriebsstätte der deutschen Besteuerung unterliegt. Wir beraten Sie kompetent, melden Ihre inländische Betriebsstätte beim Finanzamt an, übernehmen die laufende Finanz‑ und Lohnbuchführung und erstellen alle notwendigen Steuererklärungen.
Unsere Steuerberater für Internationales Steuerrecht beraten Sie zu allen Fragen Ihrer deutschen Tochtergesellschaft – von der Gründung bis zur Liquidation. Dabei spielen Fragen zur Rechtsform, Vertragsgestaltung, Organisation und Ausstattung der Geschäftsführung ebenso eine Rolle wie Finanzierungsmodelle, Steuergestaltung und Verrechnungspreisdokumentationen. Wir übernehmen die laufende Finanzbuchführung und die Lohnabrechnung für Ihre Mitarbeiter.
Mit Quellensteuern werden die Steuern charakterisiert, bei denen sich der Staat eines speziellen Verfahrens, des sog. Quellenabzugsverfahrens, bedient. Im Gegensatz zum Veranlagungsverfahren, bei dem die Steuererhebung mittels Steuererklärung erfolgt, bedient sich der Staat hier einer Privatperson (beliehener Unternehmer), die für ihn die Steuern erhebt (einbehält) und abführt (= Entrichtungspflichtiger). An der Person des Steuerschuldners ändert sich dadurch nichts; die Quellensteuern bleiben direkte Steuern und haben insoweit den Charakter von Vorauszahlungen des Steuerschuldners. Die Bezeichnung Quellensteuer ist darauf zurückzuführen, dass die zwischengeschaltete abführungspflichtige Privatperson gleichzeitig der Vertragspartner des Steuerschuldners ist und damit am nächsten an dessen Einkunftsquelle ist. Beide Personen, der Steuerschuldner wie der Entrichtungspflichtige, werden, um das Verfahren effektiv zu gestalten, zu einem Haftungsverbund vereint.
In drei Bereichen gibt es aus Sicht des ausländischen Unternehmens Quellensteuern:
-
im Lohnsteuerrecht
-
bei der Kapitalertragsteuer
-
im internationalen Steuerrecht, z. B. bei Dividenden oder der Aufsichtsratssteuer
In vielen Fällen lässt sich durch rechtzeitige Antragstellung ein Quellensteuerabzug vermeiden oder reduzieren. Unsere Steuerkanzlei für Internationales Steuerrecht berät Sie gern!
Länderspezifische Schwerpunkte unserer Steuerberater für Internationales Steuerrecht
-
Belgien
-
Italien
-
Niederlande
-
Österreich
-
Polen
-
Schweiz
-
Singapur
-
Spanien
-
Südafrika
-
Vereinigte Staaten von Amerika
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen über Ihre Herausforderungen zu sprechen.
Weitere Leistungen zum Thema Internationales Steuerrecht
Bleiben Sie auf dem Laufenden
Wir erfahren gerne mehr über Ihre Herausforderungen und freuen uns auf ein unverbindliches Erstgespräch.