Unsere Leistungen
Internationales Steuerrecht für Unternehmen
Sobald Ihr Unternehmen Grenzen überschreitet, wird die steuerliche Lage schnell unübersichtlich. Wir bringen System ins internationale Steuerrecht für Unternehmen: von der internationalen Besteuerung über internationale Verrechnungspreise bis zur internationalen Umsatzsteuer. Als Ihr Lösungspartner halten wir Ihnen den Rücken frei.
Mit System über Grenzen: Internationale Besteuerung aus Sicht des inländischen Unternehmers
In einer globalisierten Welt haben fast jede GmbH, jede KG, jedes Einzelunternehmen Bezug zum Ausland. Sehr schnell stellen sich für GmbH, KG und Co damit auch komplexe steuerliche Fragen, zum Beispiel:
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Wie gestalte ich die Expansion meines Unternehmens ins Ausland am besten?
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Was muss ich bei Lieferungen an ausländische Kunden beachten?
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Von wo aus werden die Geschäfte zukünftig geführt?
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Was ist bei einem Wegzug aus Deutschland zu beachten?
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Was muss bei einer Entsendung ins Ausland beachtet werden?
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Wie kann eine Doppelbesteuerung vermieden werden?
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Welche Meldepflichten muss ich beachten?
Unsere Steuerberater für Internationales Steuerrecht stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Auch wer eine Firma im Ausland gründen möchte, sollte die Steuern in Deutschland früh mitdenken – etwa Hinzurechnungs- und Wegzugsbesteuerung. Wir strukturieren die internationale Besteuerung Ihres Unternehmens rechtssicher und steueroptimiert.
Als Mitarbeiterentsendung (oft auch als Arbeitnehmerentsendung bezeichnet) wird üblicherweise die zeitlich begrenzte Entsendung eines Mitarbeiters an ein ausländisches verbundenes Unternehmen (oder aus dem Ausland an ein inländisches verbundenes Unternehmen) bezeichnet. Hierbei treten regelmäßig folgende Fragen auf:
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Liegt das Besteuerungsrecht beim sogenannten Entsendestaat oder Tätigkeitsstaat (Besteuerungsrecht nach den DBA)?
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Sind einzelne Einkunftsteile im In‑ oder Ausland zu besteuern (Aufteilung des Arbeitslohns nach den DBA)?
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Bleiben die Auslandseinkünfte steuerfrei?
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Besteht Sozialversicherungspflicht im In‑ oder Ausland?
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Sind die unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen in Zusammenhang mit der Entsendung im Entsendestaat (beim dortigen Arbeitgeber) oder Tätigkeitsstaat (beim aufnehmenden verbundenen Unternehmen) als Betriebsausgabe abzugsfähig (Verrechnungspreisabgrenzung)?
Unsere erfahrenen Spezialisten für die internationale Unternehmensbesteuerung wissen: Die Einkunftsabgrenzung spielt ertragsteuerlich vor allem eine Rolle bei Fallgestaltungen, die unter den Regelungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fallen, weil die ausländische Betriebsstätte von der deutschen Besteuerung freigestellt ist. Auch wenn mit dem Betriebsstättenstaat kein DBA geschlossen wurde, ist eine sachgerechte Gewinnabgrenzung für die Gewerbesteuer (Schachtelprivileg) notwendig.
Durch die Implementierung des Authorised OECD Approach (AOA) in das deutsche Recht und den Erlass einer Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) hat sich die Einkunftsabgrenzung zwischen dem übrigen Unternehmen (bisher: Stammhaus) und der Betriebsstätte erheblich verändert. In der Praxis wird allerdings die Frage, ob auch der beteiligte ausländische Staat die Grundsätze des AOA anwendet, zu Problemen führen. Dabei ist zu klären, ob auf Ebene des jeweiligen DBA der AOA umgesetzt wurde.
Gründen oder erwerben Sie eine Gesellschaft im Ausland, entsteht dort ein eigenständiges Steuersubjekt. Solange die Gewinne dort verbleiben (Thesaurierung), bleibt der deutsche Fiskus zunächst außen vor. Erst eine Ausschüttung oder der Verkauf der Beteiligung wirken sich auf Ihre inländische Besteuerung aus. Genau hier setzt die Hinzurechnungsbesteuerung an: Sie soll verhindern, dass Einkünfte gezielt in eine niedrig besteuerte Auslandsgesellschaft verlagert werden, um deutsche Steuer zu sparen.
Greift sie, entfällt die Abschirmwirkung der Auslandsgesellschaft. Die passiven Einkünfte der Auslandsgesellschaft werden den inländischen Gesellschaftern – unabhängig davon, ob ausgeschüttet wird – unmittelbar zugerechnet. So unterliegen die Auslandseinkünfte der deutschen Besteuerung. Der Gesetzgeber begründet das mit der Bekämpfung von Steuermissbrauch. Vier Voraussetzungen müssen dafür zusammenkommen:
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Es handelt sich um eine ausländische Gesellschaft.
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Sie wird von inländischen Gesellschaftern beherrscht – ggf. mittelbar über eine GmbH.
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Sie erzielt Einkünfte aus passivem Erwerb.
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Diese passiven Einkünfte werden niedrig besteuert.
Die Regelungen greifen auch bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder Betriebsstätten. Rechtsfolge ist dann der Wechsel von der DBA-Steuerfreistellung zur Anrechnungsmethode.
Als Spezialisten für die internationale Besteuerung von Unternehmen kennen wir alle Details und Gestaltungsalternativen zur Hinzurechnungsbesteuerung.
Profitieren Sie von der Expertise unserer erfahrenen Berater für internationale Unternehmenssteuern in puncto Verrechnungspreisdokumentation. Im Bereich des Internationalen Steuerrechts ist ein Verrechnungspreis der Preis, den ein verbundenes Unternehmen (z. B. Tochtergesellschaft) oder eine rechtlich unselbstständige Einheit (Betriebsstätte, Personengesellschaft) einer anderen Einheit des gleichen Unternehmens für ein Produkt, ein Zwischenprodukt oder eine Leistung in Rechnung stellt. Verrechnungspreise werden auch als Transferpreise bezeichnet; beide Begriffe meinen denselben Mechanismus der konzerninternen Leistungsverrechnung. Verrechnungspreise dienen im betrieblichen Bereich als Steuerungsinstrument und zur Vereinfachung der innerbetrieblichen Abrechnung, der Kalkulation und der Planungsunterstützung. Steuerliches Ziel von Verrechnungspreisen ist regelmäßig die Senkung der (Konzern‑)Steuerquote durch Gewinnverlagerung ins niedrig besteuerte Ausland.
Nach dem Außensteuergesetz ist der Verrechnungspreis für eine Geschäftsbeziehung in erster Linie auf der Grundlage von Fremdvergleichswerten zu ermitteln. Nur wenn es nicht möglich ist, zumindest eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte zu ermitteln, hat der Steuerpflichtige die Ermittlung seiner Einkünfte auf der Grundlage eines hypothetischen Fremdvergleichs durchzuführen.
Es besteht eine Dokumentationsverpflichtung. Der Steuerpflichtige ist gehalten, schriftliche Unterlagen über seine steuerrelevanten, grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu erstellen. Insoweit führt die Rechtslage zu einer Verschärfung der an ihn gestellten Anforderungen im Rahmen der Nachweiserbringung. Bei Nichtbeachtung drohen Sanktionen.
Direktgeschäft, Niederlassung oder Tochtergesellschaft? Wir beraten Sie zur optimalen Ausrichtung Ihres Auslandsengagements und zur passenden internationalen Unternehmensstruktur.
Fast jeder Unternehmer hat Geschäftsvorfälle mit Auslandsbezug bzw. ausländischen Unternehmen. Es werden Leistungen an Unternehmer in EU‑ oder Drittstaaten erbracht oder ausländische Privatpersonen beliefert. Beim Erwerb von Ware oder Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland spielen umsatzsteuerliche Sachverhalte ebenso eine wesentliche Rolle. Die internationale Umsatzsteuer entscheidet dabei, in welchem Land eine Leistung steuerbar ist und wer die Steuer schuldet. Der Binnenmarkt innerhalb der Europäischen Union bringt zahlreiche Sonderregelungen und Meldepflichten mit sich, die der inländische Unternehmer zu beachten hat. Unsere erfahrenen Steuerberater für Internationales Steuerrecht kennen alle Details, beraten Sie zur korrekten Rechnungslegung und übernehmen für Sie sämtliche Meldungen. Im internationalen Umsatzsteuerrecht behalten wir Reverse-Charge, innergemeinschaftliche Lieferungen sowie OSS/IOSS für Sie im Blick.
Ankommen im deutschen Steuerrecht: Fachberatung aus Sicht des ausländischen Unternehmens
Komplexe Sachverhalte erfordern Kompetenz und Gestaltungssinn. Unsere Fachberater für Internationales Steuerrecht in Berlin und München entwickeln gemeinsam mit Ihnen Lösungen, zum Beispiel zu folgenden Themen:
Die Einkunftsabgrenzung spielt ertragsteuerlich vor allem eine Rolle bei Fallgestaltungen, die unter den Regelungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) fallen, weil eine inländische Betriebsstätte der deutschen Besteuerung unterliegt. Wir beraten Sie kompetent, melden Ihre inländische Betriebsstätte beim Finanzamt an, übernehmen die laufende Finanz‑ und Lohnbuchführung und erstellen alle notwendigen Steuererklärungen.
Wir beraten Sie zu allen unternehmenssteuerlichen Fragen Ihrer deutschen Tochtergesellschaft – von der Gründung bis zur Liquidation. Dabei spielen Fragen zur Rechtsform, Vertragsgestaltung, Organisation und Ausstattung der Geschäftsführung ebenso eine Rolle wie Finanzierungsmodelle, Steuergestaltung und Verrechnungspreisdokumentationen. Wir übernehmen die laufende Finanzbuchführung und die Lohnabrechnung für Ihre Mitarbeiter.
Mit Quellensteuern werden die Steuern charakterisiert, bei denen sich der Staat eines speziellen Verfahrens, des sog. Quellenabzugsverfahrens, bedient. Im Gegensatz zum Veranlagungsverfahren, bei dem die Steuererhebung mittels Steuererklärung erfolgt, bedient sich der Staat hier einer Privatperson (beliehener Unternehmer), die für ihn die Steuern erhebt (einbehält) und abführt (= Entrichtungspflichtiger). An der Person des Steuerschuldners ändert sich dadurch nichts; die Quellensteuern bleiben direkte Steuern und haben insoweit den Charakter von Vorauszahlungen des Steuerschuldners. Die Bezeichnung Quellensteuer ist darauf zurückzuführen, dass die zwischengeschaltete abführungspflichtige Privatperson gleichzeitig der Vertragspartner des Steuerschuldners ist und damit am nächsten an dessen Einkunftsquelle ist. Beide Personen, der Steuerschuldner wie der Entrichtungspflichtige, werden, um das Verfahren effektiv zu gestalten, zu einem Haftungsverbund vereint.
In drei Bereichen gibt es aus Sicht des ausländischen Unternehmens Quellensteuern:
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im Lohnsteuerrecht
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bei der Kapitalertragsteuer
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im internationalen Steuerrecht, z. B. bei Dividenden oder der Aufsichtsratssteuer
In vielen Fällen lässt sich durch rechtzeitige Antragstellung ein Quellensteuerabzug vermeiden oder reduzieren. Unsere Steuerkanzlei für Internationales Steuerrecht berät Sie gern!
Länderspezifische Schwerpunkte im internationalen Steuerrecht für Unternehmen
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Belgien
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Italien
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Niederlande
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Österreich
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Polen
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Schweiz
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Singapur
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Spanien
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Südafrika
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Vereinigte Staaten von Amerika
Steuern kennen Grenzen – wir nicht. Ob internationale Besteuerung, internationale Verrechnungspreise oder internationale Umsatzsteuer: Als Ihr Lösungspartner behalten wir das große Ganze im Blick und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Struktur für Ihr Auslandsengagement. → Jetzt unverbindlich beraten lassen!
Wir freuen uns darauf, mit Ihnen über Ihre Herausforderungen zu sprechen.
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