Vom Wochenendausflug bis zum Sportboot: Steuerliche Risiken bei Familiengenossenschaften
27.04.2026
Wird die Gründung einer Familiengenossenschaft bald zu einem veritablen Steuertrick? In den letzten Jahren entstehen immer mehr Genossenschaften, deren Mitglieder (fast) ausschließlich Familienangehörige sind. Auffällig ist, dass sie regelmäßig Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zumindest zugutekommen - von Fahrzeugen und Wochenendausflügen über Urlaubsreisen und Restaurantbesuche bis hin zu Haustieren, Sportbooten oder Bauvorhaben wie Garagen, Saunen und Swimmingpools.
Steuerpflichtige argumentieren, diese Aufwendungen seien als Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie der Förderung der Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) dienten. Folglich sei auch die Vorsteuer in voller Höhe abzugsfähig.
Die körperschaftsteuerliche Behandlung orientiert sich an den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Danach gelten Aufwendungen für die private Lebensführung der Mitglieder als vGA. Nach § 1 Abs. 1 GenG muss die Förderung der Mitglieder "durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb" erfolgen. Reine Vermögenszuwendungen, die die Genossenschaft schwächen oder Mitgliedern private Vorteile verschaffen, erfüllen diesen Tatbestand nicht - selbst wenn sie satzungsgemäß erfolgen. Ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer würden solche Leistungen nicht gewähren.
Umsatzsteuerlich entscheidet § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) über den Vorsteuerabzug. Leistungen, die ausschließlich der privaten Lebensführung dienen, fallen in den unternehmensfremden Bereich und sind nicht vorsteuerabzugsfähig. Maßgeblich ist dabei nicht die Satzung der Genossenschaft, sondern die Frage, ob die Leistung für eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bezogen wird.
Hinweis: Aufwendungen von Familiengenossenschaften zur Finanzierung der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder gelten steuerlich regelmäßig als vGA. Sie sind daher weder als Betriebsausgaben abzugsfähig noch berechtigen sie zum Vorsteuerabzug. Körperschaft- und Umsatzsteuer folgen hierbei den allgemeinen Vorschriften und kennen keine Sonderregelung für Familiengenossenschaften. Eine fundierte steuerliche Beratung ist für die an einer Familiengenossenschaft Beteiligten unerlässlich.
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