Fehlender Datenabgleich: Wenn das Finanzamt seine Möglichkeiten nicht nutzt
02.05.2026
Heutzutage stehen dem Finanzamt deutlich mehr elektronisch übermittelte Informationen zur Verfügung als früher: Der Arbeitgeber übermittelt die Lohnsteuerbescheinigung, die Krankenkasse meldet die gezahlten Beiträge und auch Angaben zur Riester-Rente werden elektronisch bereitgestellt. Zudem findet ein Datenaustausch zwischen den Behörden statt. So ist dem Finanzamt beispielsweise bekannt, ob und welcher Religionsgemeinschaft Sie angehören. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige falsche Angaben gemacht und das Finanzamt keinen Datenabgleich vorgenommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob die betreffenden Steuerbescheide noch geändert werden können.
Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt an das Bundeszentralamt für Steuern, welches die Daten bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berücksichtigte. Infolgedessen zog die Arbeitgeberin keine Kirchenlohnsteuer mehr ab und übermittelte entsprechende Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung. In seinen Steuererklärungen für 2017 bis 2020 gab der Kläger jedoch weiterhin an, Kirchenmitglied zu sein.
Das Finanzamt nahm keinen Abgleich mit den ELStAM-Daten vor und setzte daher Kirchensteuer fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger eine Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen, was das Finanzamt mangels einschlägiger Änderungsvorschrift ablehnte.
Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit kam nicht in Betracht, da ein Sachverhaltsermittlungsfehler vorlag. Auch eine Änderung aufgrund des erst nachträglich bekanntgewordenen Kirchenaustritts war nicht möglich, da den Kläger daran ein grobes Verschulden traf und eine Änderung zu seinen Gunsten somit grundsätzlich ausgeschlossen war. Das FG bejahte jedoch einen Anspruch des Klägers auf Änderung der Kirchensteuerfestsetzung aufgrund der Datenübermittlung durch Dritte.
Dies umfasst alle aufgrund gesetzlicher Vorschrift an eine Finanzbehörde zu übermittelnden Daten (hier: den Kirchenaustritt). Zwar ging der Gesetzgeber eher von für die Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen relevanten Daten aus. Das schließt aber andere Daten nicht aus. Die übermittelten Daten zum Kirchenaustritt hatte das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt. Daher bestand eine Änderungspflicht.
Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und auch eingelegt.
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