Steuerberatung, die elektrisiert!

Nutzen Sie die Energiewende zu Ihrem Vorteil!

Mit diversen Maßnahmen unterstützt der Gesetzgeber Anreize zur Reduzierung des CO2-Ausstosses und der Schadstoffbelastungen. Dazu zählen u.a.

  • Regelungen zur Förderung der Elektromobilität, um die Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs zu stärken
  • Steuerliche Begünstigungen für Betreiber von Windparks und Solarkraftwerken
  • Steuerabzugsbeträge zur energetischen Sanierung des Eigenheims
  • Zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse von KfW und BAFA

Wir sind auf alle steuerlichen Themen der Energiewende spezialisiert und beraten Sie aktiv zur optimalen Gestaltung Ihrer Vorhaben.

Hoher Nutzen, geringe Steuer und THG-Quote

Elektroautos sind beim Kauf meistens noch teurer als vergleichbare Verbrenner. Die Betriebskosten dagegen sind häufig schon heute günstiger. Dazu trägt das Steuerrecht bei:

Steuerfrei laden

Ladestrom beim Arbeitgeber

Das Einkommensteuergesetz stellt das Aufladen von Elektro- und bestimmten Hybridelektrofahrzeugen beim Arbeitgeber steuerfrei. Das bedeutet, dass der geldwerte Vorteil aus der Gewährung von Strom nicht der Einkommensteuer unterliegt. Wichtig: Dies gilt nur, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder an einer zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung geladen wird. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen).

Private Ladestation des Arbeitnehmers

Ladestrom

Lädt der Arbeitnehmer sein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an (s)einer privaten Ladevorrichtung zu Hause, scheidet im Falle der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber eine Steuerbefreiung aus.

Wird allerdings ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug (Dienstwagen) nicht ausschließlich im Betrieb, sondern auch an einer zur Wohnung des Arbeitnehmers gehörenden Steckdose/Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers nachgewiesen werden. In Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechend dokumentierten Kosten im Wege eines Auslagenersatzes steuerfrei erstatten. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang jedoch auch eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung: Der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten darf nämlich auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Besteht beim Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit können jeden Monat pauschal 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für bestimmte Hybridelektrofahrzeuge auf den Nutzungswert des Dienstwagens angerechnet werden. Für Fälle, in denen keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht und auch keine Ladekarte vom Arbeitgeber gestellt wird, erhöhen sich die Beträge sogar auf 70 Euro bzw. 35 Euro.

Erwerb, Installation und Wartung

Übereignet der Arbeitgeber eine betriebliche Ladestation an den Arbeitnehmer oder bezuschusst er Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Wartung einer privaten Ladevorrichtung, erlaubt das Gesetz eine Pauschalierung der auf diese Vorteile entfallenden Lohnsteuer mit 25 Prozent. Auch in diesen Fällen müssen die Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Wird die Lohnsteuer pauschaliert, fällt keine Sozialversicherung an. Der Arbeitnehmer erhält den Zuschuss zur Wallbox also "brutto = netto".

Umweltbonus

Private Käufer eines Elektroautos, die auch fahrzeughaltende Person sind, erhalten einen staatlichen Zuschuss zum Erwerb des Fahrzeugs (Umweltbonus). Dies gilt auch für private Leasingnehmer. Aktuelle Informationen zum Förderprogramm und zur Antragstellung finden Sie hier.

Dienstwagen: Besonders niedrige Bewertung des privaten Nutzungsvorteils

Wird der vom Arbeitgeber gestellte Dienstwagen auch privat genutzt, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Die Bewertung dieses Nutzungsvorteils erfolgt auch bei Elektrofahrzeugen durch Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Listenneupreis, der bei Elektrofahrzeugen – je nach Fahrzeugklasse – um die Hälfte oder sogar um 75 Prozent gemindert wird. Damit ergibt sich ein besonders niedriger Sachbezugswert, der dazu führt, dass der Vorteil aus der Kostenübernahme des Arbeitgebers (Miet- oder Leasingraten, Versicherung, Wartung, Strom etc.) regelmäßig deutlich höher ausfällt, als der zu versteuernde Betrag. Anders gewendet: Ein Elektrofahrzeug ist besonders gut geeignet, um einen möglicht hohen Anteil steuerfreier Bezüge zu generieren.

Bei elektrischen/hybridelektrischen Dienstwagen ist der oben beschriebene Vorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom allerdings bereits abgegolten. Die besondere Steuerbefreiung wirkt sich in diesen Fällen nicht zusätzlich aus.

Keine KfZ-Steuer

Reine Elektroautos sind bis 31.12.2030 von der Kfz-Steuer befreit.

Nachhaltiges Erscheinungsbild: Senken Sie den CO2-Fussabdruck Ihres Unternehmens!

Wir unterstützen Sie in allen Fragen der Förderung von Elektromobilität! Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung zur Lohnkostenoptimierung. Wir beraten Sie gerne!

Wir sind Premium-Sponsor des e-cannonball 2023.

THG-Quote: Attraktive Einnahmequelle für E-Auto-Fahrer?!

Wer in Deutschland Kraftstoffe vertreibt, muss die dadurch verursachten Emissionen als sog. Quotenverpflichteter (QV) gemäß der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) jährlich um einen vorgegebenen Prozentsatz mindern. Die Einsparung können die QV durch das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse aus erneuerbaren Energien selbst generieren oder ihre Verpflichtung auf Dritte übertragen und damit deren Einsparungen nutzen. Man spricht dann vom Handel mit THG-Quoten. Es lohnt sich, in diesem Zusammenhang auf die THG-Quote und E-Autos zu blicken.

Ladestrom für Elektroautos ist auf THG-Quote anrechenbar

Auf die THG-Quote anrechenbar ist insbesondere abgegebener Ladestrom für Elektrofahrzeuge. Nachdem die Einsparung zunächst dem Stromanbieter zuzurechnen war, gilt dies seit dem Jahr 2022 für Ladepunktbetreiber (LPB) bzw. von ihnen benannte Dritte. Zu den LPB zählen neben Betreibern öffentlicher Ladepunkte alle (auch privaten) Halter reiner Elektrofahrzeuge. Diese können sich (pauschale) THG-Minderungen anrechnen lassen und „weiterverkaufen“.

Die THG-Quote ist für E-Auto-Besitzer also durchaus interessant, da der elektrische Strom für Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb zur Erfüllung der Quote genutzt werden kann. Dabei ist auch Strom aus privaten Ladevorrichtungen anrechenbar. Je Batterie-Elektrofahrzeug ist ein pauschaler Schätzwert anzusetzen. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge sind ausgeschlossen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, es gekauft, geleast oder finanziert wurde. Einzig notwendig ist die Eintragung als Halter im Fahrzeugschein. Die maximale Vergütung richtet sich nach der Fahrzeugklasse, für die jedes Jahr die Höhe der Einsparung neu berechnet wird.

Ladepunktbetreiber ist der Fahrzeughalter

Das Umweltbundesamt (UBA) bescheinigt u.a. die Strommengen, die zur Verwendung im Straßenverkehr eingesetzt wurden. Erlöse für diese Mengen können damit erst erzielt werden, wenn ein entsprechender Vertrag mit dem Ziel der Übertragung der Erfüllung der Quotenverpflichtung mit einem quotenverpflichteten Unternehmen geschlossen wird. Dieser sogenannte "Quotenhandel" liegt jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich des UBA. Berechtigt, dem UBA Strommengen mitzuteilen und damit Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung zu stellen, ist der Ladepunktbetreiber oder eine von ihm bestimmte Person, in der Regel ein entsprechender Dienstleister. Für die Anrechnung des nichtöffentlichen Ladens gilt diejenige Person als Ladepunktbetreiber, auf die das reine Batterie-Elektrofahrzeug zugelassen ist. Diese Regelung bzgl. der THG-Quote und Elektroautos gilt seit 2022.

THG-Quote für E-Auto nutzen: Das ist zu tun

In der Praxis teilt der Antragsteller dem UBA die relevante energetische Menge des elektrischen Stroms eines Verpflichtungsjahres bis zum 28.02. des Folgejahres mit. Zur Vermarktung dieser Strommengen haben sich Vermittlungsplattformen gebildet, die die THG-Quote von vielen Autobesitzern bündeln und diese dann als insgesamt große CO2-Einsparungen am Markt anbieten. Die einzelnen Abnehmer (z.B. Kraftstoffproduzenten) zahlen daher für den Strom von nichtöffentlichen Ladepunkten und E-Autos jährliche Prämien. Diese variieren je nach Abnehmer in der Regel zwischen 250 Euro und 400 Euro pro Jahr. Dies gilt außer für Elektro-Pkw auch für E-Räder, sofern diese eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 45 km/h haben (sog. S-Pedelecs).

Steuerlich wichtig: Privatfahrzeug oder Dienstwagen

Einkommensteuerlich richtet sich der THG-Quotenhandel nach den allgemeinen Grundsätzen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern. Die THG-Quote ist ein handelbares (immaterielles) Wirtschaftsgut. Sie wird mit der Übertragung an einen Dritten veräußert. Sie kann in jedem Verpflichtungsjahr nur einem Dritten überlassen werden und entsteht durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge jährlich neu.

Bei Fahrzeugen des Betriebsvermögens stellt die Prämienzahlung eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar, die sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer unterliegt. Bei Fahrzeugen des Privatvermögens unterliegt die Veräußerung der THG-Quote mangels „Anschaffung“ nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG. Die Prämienzahlung im Privatvermögen ist damit nicht steuerbar und löst keine Einkommensteuer aus.

Umsatzsteuerlich gilt folgendes:

Überträgt eine Privatperson ihre vom UBA bescheinigte THG-Quote aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten Elektrofahrzeug jährlich gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um keine nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Das bedeutet, dass mangels Unternehmen keine Umsatzsteuer anfällt.

Überträgt ein Unternehmer seine vom UBA bescheinigte THG-Quote aus einem auf ihn zugelassenen und seinem unternehmerischen Bereich zugeordneten Elektrofahrzeug jährlich gegen eine Vergütung an einen Ankäufer, handelt es sich dabei um einen Teil der unternehmerischen Tätigkeit. Der Erlös unterliegt der Umsatzsteuer. Durch eine Erweiterung des § 13b UStG unterfällt der THG-Quotenhandel künftig dem Reverse-Charge-Verfahren; die Steuerschuldnerschaft geht auf den Empfänger über.

Fahrräder, E-Bikes, S-Pedelecs

Versteuerung aus Arbeitgeber-Perspektive

Ein überwiegend vom Unternehmer zu betrieblichen Zwecken genutztes Fahrrad stellt Betriebsvermögen dar. Die Anschaffungskosten und Aufwendungen für den Unterhalt des Fahrrads mindern als Betriebsausgaben den Gewinn. Dies gilt bei E-Bikes auch für den Ladestrom. Soweit so gut.

Da ein Fahrrad jedoch auch für private Zwecke genutzt werden kann, stellt sich wie bei Kraftfahrzeugen die Frage, wie dieser Nutzungsvorteil steuerlich zu beurteilen ist. Für normale Fahrräder stellt das Einkommensteuergesetz die private Mitbenutzung bis zum Jahr 2030 ausdrücklich steuerfrei. Dies gilt auch für E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzustufen sind. Begünstigt sind in puncto E-Bike & Steuern demnach folgende Elektrofahrrad-Typen:

  • Pedelecs mit Pedalunterstützung durch Elektromotor bis zu 25 km/h
  • E-Bikes mit (unabhängig von der Trittleistung vorhandener) Motorunterstützung bis 6 km/h

Die meisten E-Bikes erfüllen diese Voraussetzung und unterliegen deshalb auch nicht der Kennzeichen- und Versicherungspflicht.

Was ist der Unterschied zwischen E-Bikes und Pedelecs?

Häufig hört man im Zusammenhang mit Elektrofahrrädern auch den Begriff Pedelec. Doch worin unterscheiden sich eigentlich die beiden Räder? Wenn wir uns also dem Sachverhalt E-Bike & Steuern widmen, ist eine Begriffsbestimmung unerlässlich:

  • Pedelecs: Pedelecs bieten nur Motorunterstützung, wenn in die Pedale getreten wird. Unterhalb der Geschwindigkeitsgrenze von 25 km/h gilt das Pedelec als Fahrrad. Häufig wird ein Pedelec gemeint, wenn von einem E-Bike die Rede ist.
  • S-Pedelecs: S-Pedelecs (oder Speed-Pedelecs) haben eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Sie gelten nicht mehr als Fahrrad und benötigen ein Versicherungskennzeichen, eine Haftpflichtversicherung und den Nachweis einer Fahrerlaubnis der Klasse AM.
  • E-Bikes: E-Bikes fahren auf Knopfdruck und das auch ohne Pedalunterstützung. Sobald eine Geschwindigkeit von 6 km/h ohne Treten überschritten wird, gilt ein E-Bike nicht mehr als Rad, sondern als Kraftfahrzeug.

Für E-Bikes & Steuern gilt: Unter steuerlichen (und betrieblichen) Gesichtspunkten ist es also erheblich, um welche Art von Dienstfahrrad es sich handelt.

Übrigens: Für S-Pedelcs, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 45 km/h haben, besteht Anspruch auf eine jährliche Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote). Der Halter kann sich (pauschale) THG-Minderungen anrechnen lassen und „weiterverkaufen“. Die THG-Quote ist für Besitzer eines S-Pedelcs also durchaus interessant, da der elektrische Strom für Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb zur Erfüllung der Quote genutzt werden kann. Dabei ist auch Strom aus privaten Ladevorrichtungen anrechenbar. Je S-Pedelec ist ein pauschaler Schätzwert anzusetzen. Die maximale Vergütung richtet sich nach der Fahrzeugklasse, für die jedes Jahr die Höhe der Einsparung neu berechnet wird.

Was gilt bei elektrischen Diensträdern, deren private Mitbenutzung nicht steuerfrei ist?

Für E-Bikes, die aus den genannten Gründen nicht als Fahrrad gelten und deshalb als Kraftfahrzeug einzustufen sind, greift die gleiche Besteuerung wie bei E-Autos. Für die Bewertung der privaten Nutzung gilt die sogenannte 1-Prozent-Regel auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Dabei ist für seit 2019 angeschaffte E-Bikes nur ein Viertel der Preisempfehlung anzusetzen.

Folgendes Beispiel soll diesen Aspekt hinsichtlich E-Bikes & Steuern verdeutlichen:

Elektrofahrrad wird betrieblich und privat genutzt - Beispiel:

Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Einzelunternehmer A erwirbt im Jahr 2022 ein E-Bike mit unbegrenzter Pedalunterstützung durch Elektromotor für sein Unternehmen. Das E-Bike mit einer Preisempfehlung von 8.700 Euro verkauft der Händler an A für 8.449 Euro.

Aus der Anschaffung des Dienstrads bekommt A die im Rechnungsbetrag von 8.449 Euro enthaltene Vorsteuer in Höhe von 1.349 Euro vom Finanzamt zurück. Die Abschreibung der Anschaffungskosten des Rads von (netto) 7.100 Euro und die Kosten für Ladestrom, Versicherung und Wartung sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben für das E-Bike von der Steuer absetzbar. Für den privaten Nutzungsvorteil des Elektrofahrrads ist jeden Monat die 1-Prozent-Regelung wie folgt anzuwenden:

unverbindlichen Preisempfehlung des Rads: 8.700 Euro, davon ein Viertel = 2.175 Euro; abgerundet auf volle hundert Euro: 2.100 Euro, davon 1 Prozent = 21 Euro

Für das Dienstrad muss A jeden Monat 21 Euro als Betriebseinnahme verbuchen.

Dienstfahrrad und Umsatzsteuer

Eine Besonderheit gibt es bei der Umsatzsteuer. Wie bei E-Autos gilt die Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des Brutto-Listenneupreises nicht für umsatzsteuerliche Zwecke. Hier muss A jeden Monat 87 Euro (= 8.700 Euro x 1 Prozent) zugrunde legen. Für E-Bikes & Steuern gilt: Steuerpflichtig davon sind 80 Prozent (= 69,60 Euro), sodass die private Nutzung jeden Monat Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent (= 13,22 Euro) auslöst.

Leasing-Rahmenvertrag für Dienstfahrräder

Auch Arbeitnehmern werden statt eines Dienstwagens immer häufiger (Elektro-)Fahrräder von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Oftmals wird dabei ein Leasing-Rahmenvertrag des Arbeitgebers mit einer Fahrradleasingfirma abgeschlossen.

Es greift hier ebenfalls die beschriebene 1-Prozent-Regelung für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzungsüberlassung. Dies gilt jedoch nur für Fälle der Entgeltumwandlung, also wenn die Leasingrate und Versicherungsprämie vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten werden.

In puncto E-Bikes & Steuern ist zu beachten: Werden die Leasingraten jedoch vom Arbeitgeber getragen und damit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Hieraus ergeben sich interessante Vergütungsmodelle. Auch diese Regelung gilt nur für E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gelten. Unsere kompetenten Steuerberater für Unternehmen helfen Ihnen, die beste steuerliche Lösung für Sie zu finden.

Übrigens: Dürfen Arbeitnehmer den Akku ihres E-Bikes kostenlos (oder vergünstigt) aufladen, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Das Aufladen des Akkus beim Arbeitgeber ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei!

Was ist eine Entgelt- bzw. Gehaltsumwandlung?

Von einer Entgelt- oder Gehaltsumwandlung spricht man, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seines im Vertrag festgelegten Gehalts als Sachbezug für den Zeitraum der Überlassung des E-Bikes, Pedelec etc. erhält. Der Arbeitgeber behält einen Teil des monatlichen Gehalts in Höhe der Leasingrate ein. Im Gegenzug steht es dem Arbeitnehmer frei, das Dienstfahrrad nicht nur betrieblich, sondern auch privat zu nutzen. Hinsichtlich E-Bikes & Steuern ist zu beachten: Bei der Gehaltsumwandlung handelt es sich um eine Umwandlung des Barlohns in einen Sachlohn. Dadurch entsteht ein steuerlicher Vorteil für den Arbeitnehmer.

E-Bikes für Selbstständige unter steuerlichen Gesichtspunkten

Seit dem 01.01.2020 entfällt für Selbstständige die Versteuerung der privaten Nutzung von E-Bikes und Fahrrädern, wenn diese geleast sind. Die Leasingraten gelten a priori als feste Betriebsausgaben und vermindern den zu versteuernden Gewinn (und somit die steuerlichen Abgaben). Vorsteuerabzugsberechtigte haben die Möglichkeit, sich die auf die Leasingraten entrichtete Umsatzsteuer vom Finanzamt rückerstatten zu lassen. Überdies gilt für E-Bikes & Steuern: Selbstständige können in der Steuererklärung alternativ auch eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro betrieblich gefahrenen Kilometer für ihr privates E-Bike angeben. Besonders für junge Firmen und Start-ups sind Elektrofahrräder eine äußerst günstige Alternative zum klassischen Dienstwagen.

Wir sind Ihre Spezialisten für Steuerangelegenheiten und helfen Ihnen dabei, die beste Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.

Energie in großem Stil

Das Betreiben eines Windparks oder Solarkraftwerks und die damit einhergehende Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hierbei erfordert das Tatbestandsmerkmal „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ lediglich, dass der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- und Güteraustausch teilnimmt, sich an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wendet und dadurch für außenstehende Dritte zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben. Eine Tätigkeit nur für einen bestimmten Vertragspartner reicht aus.

Wer groß denkt, kann als Betreiber von Windkraftanlagen, Solar- oder Blockheizkraftwerken von sehr interessanten Steuervorteilen profitieren, zum Beispiel:

  • Investitionsabzugsbeträge: Für die geplanten Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Stromerzeugung kann - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Hierdurch kommt es zu einem Vorziehen von Abschreibungen; die daraus resultierenden Steuerspareffekte können ein probates Mittel zur Refinanzierung der Investition darstellen.
  • Sonderabschreibung: Im Jahr der Anschaffung/Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Erbschaftsteuer: Für Betriebe der Stromerzeugung fällt unter weiteren Voraussetzungen keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an.

Profitieren können auch Investoren, die sich an Windparks oder Solarkraftwerken beteiligen. Lassen Sie sich von uns beraten!

Wichtig für Landwirte: Photovoltaikanlagen können Erbschaftsteuerfreiheit gefährden!

Wer darüber nachdenkt, Flächen an Betreibergesellschaften von Photovoltaikanlagen zu verpachten, sollte sich unbedingt vorher steuerlich beraten lassen. Hintergrund: Werden land- und forstwirtschaftliche Betriebe vererbt, können diese im Regelfall bis zu 85 Prozent, unter bestimmten Bedingungen sogar bis zu 100 Prozent, steuerfrei in der Erbschaftsteuer bleiben. Voraussetzung ist, dass es sich um begünstigungsfähiges Vermögen handelt. Diese Steuerbefreiung wird durch verpachtete Grundstücke, die ebenfalls für land- und forstwirtschaftliche Nutzung überlassen werden, nicht gefährdet. Dazu zählen jedoch nicht bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen, die an Photovoltaikbetreiber verpachtet werden. Zur Vermeidung dieses Nachteils, sollte die Nutzung mit sogenannten Agri-Photovoltaik-Anlagen als Alternative zu den gängigen Freiflächen-Anlagen vereinbart werden. Hierdurch kann die bisherige landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche erhalten bleiben. Eine Alternative kann auch eine vertragliche Klausel zum Rückbau und zur Rekultivierung darstellen. Interessierte Landwirte sollten mit dem Steuerberater auch die etwaige Möglichkeit einer Beteiligung an dem Betriebsunternehmen der Photovoltaikanlage erörtern.

Mieterstrommodelle

Mieterstrommodelle können die Stromversorgung im urbanen Raum revolutionieren. Mietern und Eigentümern von Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien wird ermöglicht, Solarstrom vom eigenen Dach zu beziehen. Es gibt unterschiedliche Varianten, die sich auf nahezu alle Eigentumsverhältnisse und Mehrfamilienhäuser anwenden lassen. Wir beraten Sie zur Struktur und den nötigen Schritten.

Beratung für Unternehmen

Unsere zentrale Aufgabe sehen wir in einer vorausschauenden, aktiven Steuerberatung von Unternehmen und Freiberufler jeder Größe, Branche und Rechtsform. Wir sind nicht angetreten, um Ihre Steuern bloß zu verwalten. Vielmehr lieben wir es, diese mit kreativen Lösungsansätzen auf das notwendige Maß zu reduzieren. Intelligente Gestaltungsberatung ist unsere Leidenschaft und eröffnet unseren Mandanten nachhaltig wirtschaftliche Spielräume.

Als Steuerberater für Unternehmen unterstützen wir Sie proaktiv bei der Optimierung Ihrer Unternehmensabläufe und begleiten Sie in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten mit konkreten und verständlichen Lösungsvorschlägen. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer vielfältigen handels- und steuerrechtlichen Pflichten sowie bei der Vorbereitung betriebswirtschaftlicher Entscheidungen. Wir helfen Ihnen, die immer komplexer werdenden Anforderungen bei den Steuererklärungen und den Dokumentationspflichten zu erfüllen und geben Ihnen mit rechtssicheren und verlässlichen Steuerkonzepten und Gestaltungsstrategien Sicherheit für Ihr Handeln. In unseren langjährigen Mandatsbeziehungen sind wir ein verlässlicher und engagierter Partner in allen Lebenslagen. Profitieren Sie von über 25 Jahren Berufserfahrung und unserem umfassenden Know-How. Wir beraten Unternehmer!

Weitere Informationen finden Sie hier

Steuerfreier Solarstrom

Photovoltaikanlagen sind gerade wegen der Energiewende als eine der Schlüsseltechnologien stark nachgefragt. Eine Photovoltaikanlage ist eine Solarstromanlage, in der mittels Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie umgewandelt wird. Sie besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleitstrom umwandelt, und einem Einspeisezähler. Neben additiven Photovoltaikanlagen (AdFV) gibt es gebäudeintegrierte und Freiflächenanlagen.

Einkommensteuer

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage und die damit einhergehende Einspeisung des Stroms in das öffentliche Netz führen in der Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hierbei erfordert das Tatbestandsmerkmal „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ lediglich, dass der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- und Güteraustausch teilnimmt, sich an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wendet und dadurch für außenstehende Dritte zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben. Eine Tätigkeit nur für einen bestimmten Vertragspartner reicht aus.

Seit 2022 wird der Betreiber einer privaten PV-Anlage jedoch durch eine Änderung des Einkommensteuergesesetzes ausdrücklich steuerfrei gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei.

Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser). Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.

Die Höchstgrenze liegt bei 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

Da die Einnahmen steuerfrei bleiben, dürfen die Ausgaben nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sind die gewerblichen Einkünfte insgesamt steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln.

Wichtig: Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt eine Bauleistung dar, so dass der Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen Bauabzugsteuer abzuführen hat. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollten Sie sich vorab steuerlich beraten lassen!

Umsatzsteuer

Mit Wirkung ab 2023 wurde für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz eingeführt, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Diese Photovoltaikanlagenbetreiber werden damit bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Ein Verzicht auf die sog. Kleinunternehmerregelung zwecks Erstattung der Vorsteuer ist damit hinfällig geworden.

Aufgrund der Komplexität der Regelungen und damit verbundener zahlreicher Einzelfragen sollten Sie sich frühzeitig von uns beraten lassen.

Heizung, Isolierung, Dämmung, Lüftung

Steigende Preise und begrenzte Ressourcen befeuern das Bestreben, nachhaltig Strom und Wärme einzusparen. Diverse staatliche Fördermaßnahmen sollen für Hausbesitzer Anreize schaffen, durch energetische Sanierung Einspareffekte zu erreichen. Auch das Finanzamt fördert bestimmte energetische Bauaufwendungen am eigenen Haus durch einen Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro.

Seit dem Jahr 2020 werden energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus gefördert. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist. Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Aufwendungen für Material. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Welche Sanierungsmaßnahmen können abgesetzt werden?

Folgende Sanierungsbereiche werden im Gesetz als energetische Maßnahmen definiert:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Begünstigt sind auch Umfeldmaßnahmen und Gemeinkosten.

Beispiel:

Im Rahmen einer Wärmedämmung von Dachflächen werden im Vorfeld Messungen durchgeführt. Zudem sind der Aufbau eines Gerüsts und eine Baustelleneinrichtung notwendig.

Alle Maßnahmen zählen – ggf. anteilig – als Umfeldmaßnahmen mit zu den begünstigungsfähigen Aufwendungen der energetischen Sanierung.

Übrigens:

Auch Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage können in bestimmten Fällen unter die Regelung fallen. Sie hängen ggf. mit der „Erneuerung einer Heizungsanlage“ zusammen, wenn mit der Photovoltaikanlage der Strom für eine ersatzweise eingebaute, neue Wärmepumpe erzeugt wird. Auch wenn nicht abschließend geklärt, sollte eine unterstützende Stromquelle wie eine Photovoltaikanlage als Teil der energetischen Maßnahme zu sehen sein. Dies dürfte allemal gelten, wenn noch ein Wärmespeicher hinzu kommt, der mit Wärme gespeist wird, die mit Solarstrom erzeugt wird.

Wie hoch ist der Steuerbonus?

Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 Euro, und zwar in gestaffelter Form. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme werden 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro gefördert. Im 1. Folgejahr ebenso. Im 2. Folgejahr werden dann 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 Euro als Steuerermäßigung berücksichtigt. Die Förderung gilt auch für Eigentumswohnungen. Bei Miteigentum erfolgt eine Aufteilung nach den entsprechenden Beteiligungsverhältnissen.

Beispiel:

Der unbeschränkt steuerpflichtige Eigentümer A lässt im Jahr 2022 an seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus (Baujahr 1930) Wärmedämmungsmaßnahmen vornehmen und die alten Holzfenster gegen Isolierfenster austauschen. Diese Baumaßnahmen schlagen mit 100.000 Euro zu Buche. Die jährliche Steuerschuld des A beläuft sich auf 15.000 EUR.

Die Einkommensteuer des A reduziert sich in den Jahren 2022 und 2023 um jeweils 7.000 Euro (7 % von 100.000 Euro) und im Jahr 2024 um 6.000 Euro (6 % von 100.000 Euro).

Die Förderung ist objektbezogen. Das bedeutet, dass sie auch (und ggf. parallel) für selbstgenutzte Ferien- oder Wochenendhäuser in Betracht kommt. Sie gilt für selbstgenutzte Immobilien im Inland und in den EU-/EWR-Staaten.

Welche Einschränkungen gibt es?

Der Steuerbonus scheidet aus, sofern es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Bei der steuerlichen Förderung handelt es sich um eine gesetzliche Steuerermäßigung, die sich bei der Festsetzung der Einkommensteuer auswirkt. Anders als andere öffentliche Förderprogramme (zum Beispiel KfW- oder BAFA-Mittel) kann der Topf damit nie aufgebraucht sein und es müssen keine komplizierten Anträge vorab gestellt werden. Die steuerliche Regelung kann damit im Einzelfall eine attraktive Alternative darstellen.

Die Steuerermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen andere steuerliche Ermäßigungen gewährt werden, zum Beispiel im Rahmen haushaltsnaher Handwerkerleistungen oder einer Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Schließlich handelt es sich immer um eine Steuerermäßigung. Das bedeutet, dass es überhaupt eine Steuerfestsetzung geben muss, die der Höhe nach mindestens dem Bonus entspricht. Beträgt die festgesetzte Steuer ohnehin Null (beispielsweise wegen nur geringer Einkünfte oder aufgrund von bestehenden Verlustvorträgen) verpufft die Förderung.

Bescheinigung notwendig!

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; Barzahlung ist also ausgeschlossen.

Schließlich setzt der Steuerbonus die Vorlage einer Bescheinigung des Fachunternehmens voraus, das mit den Sanierungsmaßnahmen beauftragt wurde. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt sein. Das Bundesfinanzministerium hat zwei entsprechende Musterbescheinigungen veröffentlicht, die Sie hier finden.

Energieberater

Welche Maßnahmen notwendig und sinnvoll sind, hängt in der Regel davon ab, wo die Schwachstellen der Immobilie liegen. Undichte Fenster? Eine veraltete Heizung? Mängel in der Wärmedämmung? Um die Energiefresser aufzuspüren, empfiehlt sich die Einbeziehung eines Energieberaters. Auch die Kosten für Energieberater gelten zu 50 % als steuerlich förderfähige Aufwendungen für energetische Maßnahmen, die im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme zu berücksichtigen sind und nicht auf drei Jahre verteilt werden. Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen (14.000 Euro) erfasst.

Beispiel:

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2022: 175.000 EUR, Kosten für den Energieberater: 10.000 EUR.

Die Steuerermäßigung berechnet sich wie folgt:

2022: 7 % von 175.000 Euro = 12.250 EUR, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung (bis zum Höchstbetrag von 14.000 Euro) in Höhe von 1.750 Euro 2023: 7 % von 175.000 Euro = 12.250 EUR 2024: 6 % von 175.000 Euro = 10.500 EUR

Damit werden in diesem Fall nur 1.750 Euro der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (36.750 Euro) noch 3.250 Euro unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.

Gerne beraten wir Sie zur optimalen Förderung der energetischen Sanierung Ihres Eigenheims.

...auch für Vermieter interessant:

Wer sein vermietetes Haus energetisch saniert, kann die Kosten im Regelfall sofort als Erhaltungsaufwand von der Steuer absetzen. KfW und BAFA fördern energetische Sanierungen mit Darlehen und Zuschüssen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Entdecker, Erfinder und Effiziente

Klimaschutz-Investitionsprämie

Im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetzes liegt der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz vor. Nach dem auch als Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz bezeichneten Vorhaben sollen unbeschränkt Gewerbetreibende, Selbstständige und Land- und Forstwirte jedweder Rechtsform auf Antrag eine Investitionsprämie erhalten, und zwar für nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes und vor dem 1.1.2028 begonnene und abgeschlossene begünstigte Investitionen. Die Investitionsprämie beträgt 15 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (max. 200 Mio. €), höchstens 30 Mio. €. Begünstigt ist die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, wenn die Wirtschaftsgüter in einem Energiesparkonzept enthalten sind und dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert und damit Unionsnormen übertrifft. Diese Voraussetzungen müssen durch Expertisen zertifizierter Energieberater oder Energiemanager nachgewiesen werden. Die Prämie wird bei jeweiligem Abschluss einer Maßnahme ausgezahlt, steuerlich erfolgsneutral wie eine Einlage behandelt und mindert die Abschreibungen aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Bemessungsgrundlage für die Prämie waren. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist bis zum Jahresende 2023 zu rechnen.

Steuerliche Forschungszulage

Seit Beginn des Jahres 2020 hat der Gesetzgeber, für viele unbemerkt, die steuerliche Forschungszulage neu geregelt. Für viele Firmen kann sich daraus eine interessante Möglichkeit zur staatlichen Förderung ihrer Innovationen ergeben.

Im Rahmen ihrer täglichen Arbeit entwickeln auch klein- und mittelständische Unternehmen oft neue Erkenntnisse oder Fertigkeiten für Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Das vorrangige Ziel ist meist, ihre Arbeit zu vereinfachen oder Produktionsabläufe zu beschleunigen. Nicht selten werden dabei neue Arbeitspakete, Tätigkeiten oder Dienstleistungen entwickelt, deren Entwicklungsaufwendungen durch das mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Forschungszulagengesetz (FZulG) gefördert werden könnten.

Die Forschungszulage steht allen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Land-und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbstständig Tätigen) offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde.

Vorhaben, auf die dies zutrifft, sind schließlich „forschungszulagenbegünstigt“, wenn sie nicht der Marktanalyse oder Markteinführung dienen, sondern einer oder mehrerer dieser Kategorien zugeordnet werden können:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung oder
  • experimentelle Entwicklung.

Förderfähige Forschungs-Projekte müssen zudem

  • auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  • originär sein (schöpferisch),
  • einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
  • Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis beinhalten (ungewiss) und
  • reproduzierbar sein (übertragbar).

Weitere Informationen zur Forschungszulage finden Sie hier.

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