Steuerberater für Erbschaftssteuer hinzuziehen und nichts dem Zufall überlassen

Steueroptimierte Erbfolgeplanung, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gestalten, Testamentsvollstreckung

Kaum eine andere Steuerart bietet so viele Gestaltungsspielräume wie die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer. Bestenfalls wird der Erbfall bereits zu Lebzeiten geregelt. Mithilfe eines erfahrenen Steuerberaters für Erbschaftssteuer kann beispielsweise eine vorweggenommenen Erbfolgeplanung ermöglicht werden.Das Erbrecht bietet Erblassern wie Ehegatten mit oder ohne Berliner Testament, mit oder ohne Kindern viele Möglichkeiten, die Erbfolge und Nachfolgeplanung und damit den Nachlass mit einem steueroptimierten Testament oder Erbvertrag geschickt zu regeln. So lassen sich auch die Erbschaftsteuer sowie Pflichtsteilsansprüche zu Lebzeiten so gestalten, dass streitanfällige Erbauseinandersetzungen weitgehend vermieden und eine maximale Reduzierung der Erbschaftsteuer erreicht werden.

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht den Vorstellungen, kann hiervon durch ein Testament oder einen Erbvertrag zielführend abgewichen werden. Somit kann jeder selbst bestimmen, wer das Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Lediglich das sog. Pflichtteilsrecht der nächsten Verwandten kann die Testierfreiheit in der Erbfolgeplanung einschränken. Auch nach dem Erbfall gibt es Regelungen, zum Beispiel durch Ausschlagung der Erbschaft oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen aus steuerlichen Erwägungen. Eine unzureichende Nachfolgeplanung kann eine existenzbedrohende Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer hervorrufen.

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann der Erblasser durch eine sachkundige Person seines Vertrauens sicherstellen, dass seine, in der letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen auch tatsächlich umgesetzt werden. Besondere Vorgaben gilt es bei der Erbschaftsteuererklärung für Erbengemeinschaften zu beachten. Lassen Sie sich von unseren kompetenten Steuerberatern zur Erbschaftssteuer beraten und gehen Sie in Sachen Erbfolgeplanung auf Nummer sicher!

Erbschaft

Erben ohne den Fiskus

Erbrechtliche Sachverhalte sind häufig vielschichtig und komplex. Neben dem Erbrecht und den persönlichen Wünschen des Erblassers spielen steuerliche, familienrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen eine maßgebende Rolle. Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei der Erbschaftsteuer nicht nur zu Lebzeiten des Erblassers, sondern auch nach dem Erbfall. Hier kommen beispielsweise die Ausschlagung der Erbschaft oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zum Tragen, oftmals auch aus erbschaftsteuerlichen Erwägungen.

Wir legen unser Hauptaugenmerk auf die erbschaftsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, damit die Nachfolgeplanung nicht zu unerwünschten steuerlichen Konsequenzen führt.

Besonderheiten sind hier insbesondere auch bei Erbengemeinschaften zu beachten.

Erbschaftsteuerliche Vermögensanfälle

Es gibt zahlreiche Geschehnisse, die der Erbschaftsteuer unterliegen. Insbesondere erfasst das Erbschaftsteuergesetz folgende Vorgänge:

  • Erbschaften
  • Vermächtnisse
  • Zahlungen auf Pflichtteilsansprüche
  • Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall

Erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen sind zahlreiche, teilweise sehr komplexe Regelungen im Erbschaftsteuergesetz zu beachten und korrekt umzusetzen. Unwiderrufliche Anträge - zum Beispiel auf Vollverschonung - sollten gut überlegt und abgewogen werden. Begriffe wie "begünstigtes Vermögen, Vorwegabschlag, Schwellenwert, schädliches Verwaltungsvermögen, junge Finanzmittel, junges Verwaltungsvermögen, Investitionsklausel, Entnahmegegrenzung, Lohnsumme" gilt es einzuordnen und daraus die richtigen Ansätze und Gestaltungen abzuleiten. Bei korrekter Anwendung kommt es zu einer teilweisen oder sogar vollständigen Steuerbefreiung des Betriebsvermögens. Unsere spezialisierten Steuerberater für Erbschaftsteuer unterstützen Sie bei der steueroptimalen Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen, sowie bei der Übertragung von GmbH-Anteilen.

  • Erbschaftsteuervermeidung vor und nach dem Erbfall

    Vor dem Erbfall kann durch gezielte Nachfolgeplanung die Erbschaftsteuer reduziert oder sogar gänzlich vermieden werden. Durch optimale Strukturierung des Vermögens können Steuerbefreiungen sogar mehrfach genutzt werden. Auch durch frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich persönliche Freibeträge multiplizieren.

    Nach dem Erbfall muss der Nachlass abgewickelt werden. Auch wenn gewisse Gegebenheiten, wie beispielsweise Verwandtschaftsgrad, Testament, Vermächtnisse unumstößlich feststehen, so gibt es dennoch Möglichkeiten diesen auch nach dem Erbfall zu gestalten, um die Erbschaftsteuer einzudämmen. Handlungsoptionen bestehen hier beispielsweise durch Ausschlagung der Erbschaft, Geltendmachung von Pflichtteilen, Berechnung des Zugewinnausgleichs, Beratung bei Familienheimen und vielem mehr. Schließlich kann es für den Erhalt von Steuerbefreiungen insbesondere beim Betriebsvermögen auch darauf ankommen, bestimmte Behaltensfristen und weitere gesetzliche Vorgaben wie zum Beispiel Lohnsummen einzuhalten.

    Wenden Sie sich gerne an unsere erfahrenen Steuerberater für Erbschaftssteuer und lassen Sie sich von ihnen persönlich und kompetent beraten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

  • Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen

    Der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist verpflichtet, den Erwerb durch Erbschaft innerhalb von drei Monaten dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Erwerb auf einem vor einem deutschen Gericht oder deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament) beruht und ein unzweifelhaftes Verwandtschaftsverhältnis zum Erben vorliegt.

    Das Finanzamt kann von jedem Erben eine Erbschaftsteuererklärung fordern. Sind mehrere Erben vorhanden, sind sie berechtigt, die Erbschaftsteuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch weitere Personen beteiligt, können diese im Einverständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuererklärung einbezogen werden.

    Als steuerlicher Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit das übertragene Vermögen nicht steuerfrei ist (Erbanfallsteuer).

    Schnell können falsche oder fehlende Angaben in der Erbschaftsteuererklärung zu einer Steuerhinterziehung führen, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmens, Gesellschaftsanteile oder Beteiligungen vererbt werden.

    Als spezialisierte Steuerberater in Berlin und München erstellen wir Ihre Erbschaftsteuererklärung unter Berücksichtigung aller Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen. Dazu gehören auch die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Bedarfswerten des Betriebsvermögens und für Ihre Immobilien.

  • Vertretung gegenüber Finanzbehörden

    Entscheidungen und Bescheide des Finanzamtes sollten stets kritisch geprüft werden. Bei der Erbschaftsteuer kommt insbesondere den Bescheiden über die Bedarfswerte von Immobilien und Betriebsvermögen eine besondere Bedeutung zu. Die Komplexität und Unbeständigkeit des Steuerrechts lässt auch das Finanzamt oft Fehlentscheidungen treffen.

    Wir vertreten konsequent und durchsetzungsstark Ihre Rechte und wahren Ihren Rechtsschutz. Als besondere Kenner des steuerlichen Verfahrensrechts vertreten wir Sie im Steuerstreitverfahren (Einspruchsverfahren, Aussetzung der Vollziehung, finanzgerichtliches Verfahren und vor dem Bundesfinanzhof) in Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer.

  • Erbschaftsteuerliche Bewertung von Immobilien

    Die Immobilienpreise sind insbesondere in Großstädten wie Berlin und München in den letzten Jahren sehr stark gestiegen, sodass die korrekte Bewertung Ihrer Immobilie besonders wichtig ist, um eine möglichst niedrige Erbschaftsteuer zu bewirken. Da die Preise aktuell teilweise wieder fallen, gilt es ganz besonders Überbewertungen zu vermeiden. Wir kennen alle Stellschrauben bei der Bewertung. Bereits kleinste Anpassungen beim Bodenrichtwert oder Liegenschaftszinssatz führen häufig zu einer spürbaren Minderung der Erbschaftsteuer.

    Gegenüber dem Finanzamt sorgen wir immer für die günstigste Bewertung Ihrer Immobilie. Dabei arbeiten wir eng mit Gutachtern zusammen und kennen die Besonderheiten des Berliner und Münchner Immobilienmarktes bis ins kleinste Detail.

    Das Bewertungsgesetz kennt drei Verfahren für unterschiedliche Arten von Immobilien:

    • Vergleichswertverfahren: für Wohnungen und Ein- und Zweifamilienhäuser
    • Ertragswertverfahren: für Geschäftsgrundstücke und Mietwohnungen
    • Sachwertverfahren: für die Fälle, in denen kein Vergleichswert vorliegt oder sich keine übliche Miete ermitteln lässt

    Da die Bewertungsverfahren zu sehr unterschiedlichen Werten führen können und der anzuwendende Liegenschaftszinssatz maßgeblichen Einfluss hat, haben wir besondere Sensibilität bei der Frage, ob Vergleichsfaktoren vorliegen, ob diese geeignet sind und ob das Finanzamt alle Parameter bei der Bewertung korrekt umsetzt. In zahlreichen Einsprüchen konnten wir erhebliche Wertreduzierungen durchsetzen und so zu einer deutlichen Steuerersparnis unserer Mandanten beitragen.

    Unsere erfahrenen Steuerberater für Erbschaftssteuer nehmen sich auch gerne Ihres Falles an. Zögern Sie also nicht Kontakt zu uns aufzunehmen!

  • Erbschaftsteuerliche Bewertung von Unternehmen

    Die Unternehmensbewertung hat die Ermittlung des Werts des ganzen Unternehmens oder von Anteilen an Unternehmen zum Gegenstand.

    Die Frage, was ein Unternehmen oder ein Anteil daran tatsächlich wert ist, spielt bei der Erbschaftsteuer eine wesentliche Rolle. Insbesondere bei Regelungen zur Unternehmensnachfolge, bei der Abfassung von Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen oder im Rahmen von Auseinandersetzungen durch den Erbanfall kann die Bewertung von ausschlaggebender Bedeutung sein, für Erben, verbleibende Gesellschafter, wie auch für das Finanzamt.

    Wir ermitteln für Sie subjektivierte Unternehmens- und Praxiswerte auf Basis der gängigen Bewertungsmethoden. Die Bewertungsmöglichkeiten nach dem Erbschaftsteuer- sowie Bewertungsgesetz und fest vorgegebener Hierarchie lauten:

    Bewertungsmethoden

    1. Ableitung aus zeitnahen Verkäufen
    2. Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
    3. Unternehmenswertgutachten
    4. Substanzwert (als Mindestgröße)

    Hinweis:

    Der Substanzwert als Untergrenze einer erbschaftsteuerlichen Bewertung dürfte insbesondere bei ertragsschwachen Unternehmen, die über Vermögensgegenstände mit beträchtlichen stillen Reserven, wie z.B. Grundstücke, verfügen, zum Ansatz kommen.

    Verschonungssystematik nach der Erbschaftsteuerreform durch Begünstigungen für Betriebsvermögen

    Seit der Erbschaftsteuerreform 2016 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen zwei Verschonungsmaßnahmen zu wählen:

    1. Er kann sich für einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85% entscheiden. Hier erfolgt dann eine Besteuerung in Höhe von 15%, wobei bei dieser noch ein Abzugsbetrag von EUR 150.000 und bei Personen der Steuerklassen II und III ein Entlastungsbetrag zur Anwendung kommen.

    Wichtig für die Erbfolgeplanung: Wird das Unternehmen vom Beschenkten dann mindestens fünf Jahre lang fortgeführt (sogenannte Verhaftungsregelung), bleiben die rechtlichen 85% nach fünf Jahren steuerfrei. Allerdings gefährden die Betriebsaufgabe, die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen und ein Verkauf des Unternehmens, falls nicht innerhalb von sechs Monaten reinvestiert wird, diese Verschonung. Weiterhin gilt die Steuerfreiheit nur bei Einhaltung einer sogenannten Lohnsummenklausel. Der Verschonungsabschlag von 85% gilt nur bis zu einem Wert des Erwerbs bis zu EUR 26.000.000.

    1. Alternativ kann sich der Erwerber für einen Verschonungsabschlag in Höhe von 100% (Optionsverschonung) entscheiden. Dabei wird das begünstigte Vermögen in voller Höhe steuerbefreit. Hierzu muss der Erwerber einen schriftlichen Antrag stellen, der aber nach Zugang beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerruflich ist. Auch hier ist die Grenze von EUR 26.000.000 zu beachten. Wird der Verschonungsabschlag in Höhe von 100% beantragt, gilt eine Lohnsummenfrist und eine Behaltefrist von sieben Jahren. Weitere Voraussetzung der vollkommenen Steuerbefreiung ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20% aus Verwaltungsvermögen besteht. Dieser Antrag auf Vollverschonung sollte gut überlegt sein, da nach neuerer BFH-Rechtsprechung Risiken bestehen, wenn sich rückwirkend Vermögensverhältnisse ändern.
  • Steuerliche Begleitung der Teilung von Erbengemeinschaften

    Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser von mehreren Personen beerbt wird. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft, d.h. dass die Erben gemeinsam berechtigt und verpflichtet werden. Im Alltag führt dieses Konstrukt zu vielen komplizierten und konfliktträchtigen Auseinandersetzungen der Erben untereinander. Deshalb ist jede Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet.

    Für jeden Erben der Erbengemeinschaft fällt je nach Erbschaftsteuerklasse und Erbanteil eine eigene Erbschaftsteuer an. Demzufolge kann es keine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung für die Erbengemeinschaft geben. Dennoch empfiehlt es sich jedoch gerade für die Wertermittlung beim Immobilien- oder Unternehmensvermögen eine einheitliche Wertfindung anzustreben, um Auseinandersetzungen und Verwirrungen zwischen den Erben und den einzelnen Finanzämtern zu vermeiden.

    Die Grunderwerbsteuer wird bei Erbengemeinschaften auch häufig unterschätzt. Durch geschickte Gestaltung lässt sich die Besteuerung bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften vermeiden.

    Nutzen Sie unseren Erfahrungsschatz und unsere Mediationsfähigkeiten auch komplexe Erbengemeinschaften zu begleiten. Lassen Sie sich von unseren kompetenten Steuerberatern zur Erbschaftssteuer beraten — gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre steuerlichen Verpflichtungen rechtzeitig und in korrekter Form erfüllt werden.

  • Testamentsvollstreckung zur Betriebsfortführung

    Es gibt unterschiedliche Motive des Erblassers, im unternehmerischen Bereich eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Grundsätzlich ist immer wichtig, dass eine sachkundige, fremdnützige und unparteiische Person zur Absicherung der sehr oft detaillierten Nachfolgeregelungen des Erblassers zur Verfügung steht. Nachfolgend werden verschiedene Gründe dargestellt, die eine Testamentsvollstreckung bei Vorhandensein von Unternehmen sinnvoll machen:

    • Schutz des ererbten unternehmerischen Vermögens
    • Schutz des Geschäftsvermögens bei minderjährigen Erben
    • Fehlende Qualifikation des potentiellen Nachfolgers
    • Die Benennung des Unternehmensnachfolgers durch den Testamentsvollstrecker
    • Privilegierung des überlebenden Ehegatten
    • Testamentsvollstreckung aus Steueroptimierungsgründen
    • Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
    • Ideelle Beweggründe

    Brisant:

    Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann erreicht werden, dass die Eigengläubiger des Erben keinen Zugriff auf das Unternehmen haben. Überdies haben die Erben selbst keine Verfügungsbefugnisse über Geschäftsvermögen.

Schenkung

Schenkung - "Geben mit warmer Hand"

Die vorweggenommene Erbfolge durch eine Schenkung zu Lebzeiten ist ein bewährtes Mittel zur Regelung der Nachfolge. Vor allem bei der Schenkung von Immobilien oder bei der Betriebsnachfolge können durch Kenntnis der rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten potentielle Gefahren für die Generation der Schenkenden abgewendet werden.

Wir unterstützen Sie bei der steuerrechtlichen Planung und Durchführung lebzeitiger Vermögensübertragungen.

Höhere Schenkungsteuer auf Berliner Immobilien vermeiden!

Mit Veröffentlichung im Amtsblatt Berlin am 12. April 2019 liegen für Berliner Mehrfamilienhäuser erstmals seit 10 Jahren vom örtlichen Gutachterausschuss für steuerliche Zwecke anzusetzende Liegenschaftszinssätze vor. Bis zum 11. April 2019 galt für Mietwohngrundstücke der pauschale Liegenschaftszinssatz in Höhe von 5 Prozent gemäß Bewertungsgesetz.

Im Ergebnis führt dies zu einem erheblichen Anstieg der für steuerliche Zwecke anzusetzenden Werte von Berliner Mietwohn- und Mietwohngeschäftshäusern mit mindestens 4 Mieteinheiten und einem gewerblichen Mietanteil bis 70 Prozent. Hintergrund: Hohe Liegenschaftszinssätze führen zu einer hohen Verzinsung des Bodenwerts. In dem anzusetzenden Ertragswertverfahren kam es hierdurch bislang sehr häufig zu keiner Kapitalisierung des Mietwerts, da bislang der Liegenschaftszinssatz nach Bewertungsgesetz von 5 Prozent galt. Der Reinertrag aus dem Grundstück lag damit im Regelfall unter dem Verzinsungsbetrag des Bodenwerts und spielte bei der Bewertung im Ergebnis keine Rolle.

Dies hat sich jetzt geändert. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase liegen die nun veröffentlichten und anzuwendenden Liegenschaftszinssätze nur noch zwischen -1,1 und 3,5 Prozent. Durch die fehlende oder nur sehr niedrige Verzinsung des Bodenwerts lebt die Verzinsung der Netto-Mieterträge damit wieder auf und führt zu einem sprunghaften Anstieg der steuerlich anzusetzenden Werte. Folge: Für Erbfälle und Schenkungen nach dem 11. April 2019 kommt es zu einer spürbaren Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Berliner Grundbesitz.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie unbedingt unsere Expertise zur Immobilienbesteuerung nutzen und sich vor der Übertragung beraten lassen. Bei der Erstellung aller notwendigen Steuererklärungen helfen wir Ihnen gerne. Wir kennen alle Tricks und Stellschrauben! Dies ist angesichts explodierender Immobilienpreise besonders wichtig. Verschenken Sie kein Geld!

Impulse für eine Schenkung

Für eine Vermögensschenkung zu Lebzeiten gibt es viele gute Gründe, wie z.B. die vorzeitige Auszahlung des Erbes, die Schenkung als Abfindung für einen gebotenen Pflichtteilsverzicht, die Vermögensübertragung zur Ausnutzung der persönlichen Freibeträge, Vermeidung von Schenkungssteuer u.v.m. Dabei sollten die rechtlichen, steuerrechtlichen und strategischen Komponenten sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.

Zuwendungen unter Ehegatten: Steuerhinterziehung vermeiden!

Doch es gibt auch steuerpflichtige Zuwendungen, die den Beteiligten gar nicht bewusst sind: Gerade in Ehen mit Alleinverdiener ist der Irrglaube weit verbreitet, es gebe gemeinschaftliches Vermögen. Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben beide Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und jeder behält sein Vermögen für sich. Daraus ergeben sich erhebliche steuerliche Risiken für nicht erkannte Zuwendungen - insbesondere unter vermögenden Ehegatten. Informieren Sie sich in unserem Video, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Heilung durch Nutzung der sog. Güterstandschaukel möglich. Zudem zeigen wir auf, welche weiteren steuerlichen Vorteile sich aus dieser Gestaltung ergeben können:

  • Schenkungssteuervermeidung durch steueroptimierte Nachlassplanung

    Schenkungssteuer kann vermieden werden durch frühzeitige Nutzung und Verdopplung von Freibeträgen, durch Reduzierung der Bemessungsgrundlage (zum Beispiel durch Nießbrauch), Güterstandschaukel, Erarbeitung von sinnvollen Nachfolgekonzepten, Gestaltung von vorweggenommener Erbfolge, Abfindungen u.v.m. Wir betrachten Ihre familiären und unternehmerischen Konstellationen mit einem generationsübergreifenden Blick und schauen für Sie auf das große Ganze.

    Lassen Sie sich von unseren Steuerberatern zur Erbschaftssteuer beraten und stellen Sie sicher, dass die Ihnen zur Verfügung stehenden Freibeträge genutzt werden, um Ihnen Teile der Steuerlast zu ersparen!

  • Erstellung von Schenkungssteuererklärungen

    Grundsätzlich ist der Beschenkte verpflichtet, den Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen. Die Beauftragung eines Steuerberaters ist besonders dann sinnvoll, wenn Immobilien, Unternehmens- und Gesellschaftsanteile oder Beteiligungen übertragen werden sollen bzw. komplexe Nachfolgegestaltungen vorliegen.

    Außerdem gibt es zahlreiche gesetzliche Steuerbefreiungen und -vergünstigungen für Immobilien und Betriebsvermögen. Eine unnötig hohe Steuerbelastung kann vermieden werden, wenn alle steuerrechtlich zulässigen Möglichkeiten erkannt und geltend gemacht werden.

  • Vertretung gegenüber Finanzbehörden

    Wir kennen Ihre Rechte und wahren Ihren Rechtsschutz. Wir vertreten Sie im Steuerstreitverfahren (Einspruchsverfahren, Aussetzung der Vollziehung, finanzgerichtliches Verfahren) im Zusammenhang mit der Schenkungssteuer.

Unternehmensnachfolge und Bewertung von Unternehmen

Die Planung der eigenen Nachfolge sollte bereits mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages beachtet werden. Fehlende Regelungen haben oft weitreichende Konsequenzen für das Unternehmen und die Nachfolger: Familienunternehmen, Alleinerben als Unternehmensnachfolger, Miterben bei Erbengemeinschaften, pflichtteilsberechtigte Angehörige von Unternehmen, Vermächtnisnehmer, in- oder ausländische Stiftungen - die Vielfalt der Möglichkeiten unternehmerischer Entfaltungsfreiheit ist groß und damit auch die Interessen und rechtlichen Besonderheiten, die zum Wohle aller Beteiligten geschaffen werden sollten.

Überlassen Sie als Unternehmer Ihr Lebenswerk nicht dem Zufall. Wir manövrieren Sie durch die Herausforderungen der Nachfolge- und Erbfolgeplanung unter weitblickender Erfassung der persönlichen Gegebenheiten, des Steuer-, Erb- und Gesellschaftsrechts und nutzen dabei alle Gestaltungsmöglichkeiten.

Der Unternehmenswert als Gestaltungsinstrument

Das Bewertungsgesetz kennt eigene - starre - Regelungen für die Ermittlung eines Unternehmenswerts für Zwecke der Schenkungsteuer. Mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren existiert ein rein vergangenheitsorientiertes Bewertungsverfahren. Bei aufstrebenden, erfolgreichen Unternehmen kann sich daraus ein niedrigerer Wert ergeben als bei einer gutachtlichen zukunftsorientierten Bewertung nach IDW S1. Wir unterstützen Sie bei der Unternehmensbewertung und entsprechenden Vergleichsbetrachtungen.

Die durchdachte Beratung für Ihre Unternehmensnachfolge

  • Steuerrechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge

    Die Unternehmensschenkung erfolgt meist an Familienangehörige. Aber auch eine schenkungsweise Firmenübergabe an einen Dritten ist häufig vorzufinden. Dabei spielen neben wirtschaftlichen, rechtliche und steuerlichen Punkten auch familiäre und soziale Aspekte eine Rolle. Als erbschafts- und schenkungssteuerlich spezialisierte Kanzlei bieten wir unsere erfahrene Expertise bei der Planung und Durchführung der Unternehmensnachfolge. Ziel unserer verantwortlichen Planung der Unternehmensnachfolge ist es, das Unternehmen langfristig abzusichern und vor Zerschlagung und Ausplünderung zu schützen.

  • Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie

    Die Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens durch Übertragung des Unternehmens an einen oder mehrere geeignete Nachfolger innerhalb der Familie durch eine gute Erbfolgeplanung liegt meist im ersehnten Interesse des Unternehmers. Desweiteren wird oftmals die Versorgung und Altersabsicherung des abgebenden Unternehmers zu berücksichtigen sein, ebenso wie weichende Erben. Die steuerlichen Herausforderungen bei der familieninternen Firmennachfolge sind weitreichend, von Betriebsaufspaltungen, über Vorsorgeleistungen, Nießbrauchsvorbehalte, Unternehmertestamente bis Pflichtteilsrechte. Als qualifizierte Steuerberater für Erbschaftssteuer begleiten wir Sie mit Tatkraft und Augenmaß. Dabei betrachten wir mit unserer steuerlichen Brille auch die gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Komponenten.

  • Unternehmensbewertung, Anteilsbewertung

    Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eines Unternehmens ist der Unternehmens- und Anteilswert vorrangig für die Schenkungssteuererklärung zu ermitteln. Die verschiedenen, in der Rangfolge festen Bewertungsmöglichkeiten nach dem Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz sind:

    Bewertungsmethoden

    1. Ableitung aus zeitnahen Verkäufen
    2. Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren
    3. Unternehmenswertgutachten
    4. Substanzwert (als Untergrenze)
  • Strukturierung der Schenkungssteuerbelastung im Betriebsvermögen

    Schenkungssteuerfreibeträge stehen alle 10 Jahre voll zur Verfügung. Eine durchdachte Verteilung des Vermögens zwischen Ehegatten hat oftmals Schenkunssteuereinsparungen zur Folge, insbesondere für die nachfolgende Generation. Durch Gründung eines Familienpools, z.B. einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft, können hier erstaunliche Steuerspareffekte erzielt werden.

    Ziehen Sie unsere erfahrenen Steuerberater für Erbschaftssteuer hinzu und lassen Sie sich kompetent zum Steuerrecht beraten. Wir freuen uns auf Ihre individuelle Anfrage!

  • Beratung im Bereich von Familiengesellschaften und Familienpool, Holdings

    Sinnvolle Gestaltungen von Familiengesellschaften und Familienpool zeigen vermehrt die Rechtsformen der GmbH, KG, GmbH&Co, KG, GbR, etc. Gesellschaften sind ein hervorragendes Instrument das Steuersparmodell Familie abzurunden. Werden Kinder als Gesellschafter aufgenommen, können schenkungssteuerliche Freibeträge mehrfach ausgenutzt werden. Außerdem können die unternehmerische Kompetenz und die wirtschaftliche Verantwortung vermittelt und eine finanzielle Absicherung der Kinder erreicht werden.

Steuerfalle Gemeinschaftskonto - Güterstandschaukel nutzen!

Hohe Vermögenszuwächse auf einem Gemeinschaftskonto sind ein gefundenes Fressen für das Finanzamt. Ehepartner sollten vor hohen Einzahlungen unbedingt eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Tenor: Der nichteinzahlende Partner darf über die Kontogelder nur für die gemeinsame Lebensführung frei verfügen. Mit dem Guthaben darf kein eigenes Vermögen – etwa zum Aktienkauf – aufgebaut werden. Nachträgliche oder rückdatierte Vereinbarungen sind für die Finanzbehörden kein hinreichender Beweis. Auch Einzelkonten mit wechselseitigen Vollmachten bieten nur bedingt einen Ausweg. Jede Transaktion kann Schenkungssteuer auslösen.

Schenkung von Immobilien

  • Steuergestaltungen im Zusammenhang mit dem Nießbrauch an Immobilien

    Im Rahmen vorweggenommener Erbfolge erfreuen sich Nießbrauchmodelle großer Beliebtheit. Unsere Steuerberater kennen alle Vor- und Nachteile, beraten zur Umsetzung oder zu Alternativen und berechnen den maximalen Steuervorteil. Dabei überprüfen wir auch ungefragt Alternativen, beispielsweise die bewusste Übertragung durch Verkauf. Anders als bei der Schenkung kommt es hier beim Erwerber zu neuem Abschreibungsvolumen, was angesichts der aktuellen Marktlage am Immobilienmarkt sehr attraktiv sein kann. In bestimmten Fällen kann ein Verkauf grunderwerbsteuerfrei erfolgen.

  • Bewertung von Immobilien: Verschiedene Bewertungsverfahren

    Besonders relevant ist die Wertermittlung für die Schenkungsteuer. Angesichts sehr hoher Verkehrswerte verdient die steuerlichen Bewertung von Immobilien besondere Aufmerksamkeit. Wir kennen alle Bewertungsverfahren und wissen, welche Stellschrauben für einen möglichst niedrigen Wert existieren. Gegenüber dem Finanzamt sorgen wir für die günstigste Bewertung Ihrer Immobilie. Dabei arbeiten wir eng mit Gutachtern zusammen und kennen die Besonderheiten des Berliner und Münchner Immobilienmarktes bis ins Detail.

    Das Bewertungsgesetz kennt drei Verfahren für unterschiedliche Arten von Immobilien: + Vergleichswertverfahren: für Wohnungen und Ein- und Zweifamilienhäuser + Ertragswertverfahren: für Geschäftsgrundstücke und Mietwohnungen + Sachwertverfahren: für die Fälle, in denen kein Vergleichswert vorliegt oder sich keine übliche Miete ermitteln lässt

    Da die Bewertungsverfahren zu sehr unterschiedlichen Werten führen können und der anzuwendende Liegenschaftszinssatz maßgeblichen Einfluss hat, haben wir besondere Sensibilität bei der Frage, ob Vergleichsfaktoren vorliegen, ob diese geeignet sind und ob das Finanzamt alle Parameter bei der Bewertung korrekt umsetzt. In zahlreichen Einsprüchen konnten wir erhebliche Wertreduzierungen durchsetzen und so zu einer deutlichen Steuerersparnis unserer Mandanten beitragen.

  • Grunderwerbsteuer

    Die Grunderwerbsteuer wird häufig unterschätzt. Das Gesetz definiert zahlreiche Sonderfälle, die Grunderwerbsteuer auslösen. Durch geschickte Gestaltung lässt sich die Besteuerung aber vermeiden, zum Beispiel bei share-deals, Übertragungen auf eine Gesamthand oder bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.

Wir beraten Sie zur steueroptimalen Umsetzung Ihres Vorhabens.

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung - Ihr Erbe in guten Händen

Wesen und Zweck der Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen und Anordnungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er ist das Werkzeug des Erblassers, um die tatsächliche Erfüllung seines letzten Willens zu gewährleisten. Werden wir von Ihnen als Testamentsvollstrecker ernannt, bestehen unsere Hauptaufgaben in der Verwaltung des Nachlasses, der Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und der Auseinandersetzung der Miterben. Um den Nachlass im Sinne Ihrer Erbfolgeplanung verwalten zu können, sind wir berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

  • Ihre Motive für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung

    Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist ratsam, wenn

    • eine Zerschlagung des Nachlasses durch unerfahrene oder böswillige Erben droht,
    • minderjährige Erben vorhanden sind, die noch einer bestimmten Führung bedürfen (bspw. Geschiedenentestament, Unternehmensnachfolge),
    • die Privilegierung eines Miterben im Rahmen einer Erbengemeinschaft (Ehegatte als Testamentsvollstrecker) abgesichert werden soll,
    • eine Vereinfachung von Entscheidungen bei einer größeren Erbengemeinschaft, insbesondere bei der Verwaltung und Auseinandersetzung durch die Erbfolgeplanung erreicht werden soll,
    • die Sicherstellung und die Erfüllung von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen und Auflagen verfolgt wird,
    • auf den Schutz vor dem Vollstreckungszugriff der Eigengläubiger des Erben (§ 2214 BGB) abgezielt wird,
    • der Vermächtnisnehmer gemäß § 2151 BGB durch den Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll,
    • die Einbringung von Sachkunde erforderlich ist
    • die Sicherung der Unternehmensnachfolge,
    • der Sozialhilferegress verhindert werden soll.
  • Arten der Testamentsvollstreckung

    Zur Erbfolgeplanung ist es nützlich, die einzelnen Arten der Testamentsvollstreckung zu kennen:

    • Abwicklungstestamentsvollstreckung: Sie betrifft den gesetzliche Regelfall: Im Rahmen der Abwicklungstestamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Anordnungen des Erblassers auszuführen, einschließlich der Teilungsanordnungen, Vermächtnisse oder Auflagen und der Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Miterben.
    • Dauervollstreckung: Der Erblasser kann also den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers insoweit erweitern, dass er den Testamentsvollstrecker nach Erledigung der übrigen Aufgaben mit der dauernden Verwaltung beauftragt.
    • Reine Verwaltungsvollstreckung: Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers kann allein in der Verwaltung des Nachlasses bestehen, bspw. bei einer Verwaltung bis zur Volljährigkeit des Erben.
    • Vermächtnisvollstreckung: Hier hat der Testamentsvollstrecker dafür zu sorgen, dass er für die einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen aus der Erbfolgeplanung sorgt, bspw. die Erfüllung von Auflagen oder die Erfüllung von Nach- oder Untervermächtnissen.
    • Nacherbentestamentsvollstreckung: Während der Vorerbschaft bis zum Eintritt einer angeordneten Nacherbschaft übt der Testamentsvollstrecker die Rechte der Nacherben aus und erfüllt deren Pflichten.
  • Verhältnis zum Nachlassgericht

    Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Aufsicht und Kontrolle des Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht hat weder eine Überwachungs- noch eine Weisungsbefugnis.

  • Verhältnis zum Familiengericht

    Auch im Verhältnis zum Familiengericht als Vormundschaftsgericht genießt der Testamentsvollstrecker eine unabhängige Stellung; er ist nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, sondern handelt aufgrund eigenen Rechts.

  • Formalien der Testamentarischen Anordnung

    Die Testamentsvollstreckung kann nur in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers angeordnet werden.

  • Person des Testamentsvollstreckers

    Als Testamentsvollstrecker können grundsätzlich natürliche Personen, wie auch juristische Personen vom Erblasser ernannt werden.

    Steuerberater als "geborener" Testamentsvollstrecker

    Oftmals ernennen uns unsere Mandanten zum Testamentsvollstrecker. Seit vielen Jahren hat sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aufgebaut. Wir kennen die Einkommens- aber vor allem die Vermögensverhältnisse. Vielfach sind uns die familiären Verhältnisse bereits bekannt. Unsere Mandanten schätzen unsere Expertise auch in diesem Bereich.

    Als Steuerberater für Erbschaftssteuer stehen wir Ihnen bei der Testamentsvollstreckung gern beratend zur Seite.

  • Aufgaben des Testamentsvollstreckers

    Als erste Pflicht nach erfolgter Amtsannahme hat der Testamentsvollstrecker für die Konstituierung des Nachlasses zu sorgen. Zur Konstituierung gehört, dass der Testamentsvollstrecker den seiner Verwaltung unterliegenden Nachlass ermittelt und in Besitz nimmt, ein Nachlassverzeichnis erstellt, die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten regelt, die Erbschaftsteuerschuld begleicht.

  • Steuerliche Pflichten bei der Konstituierung

    Als Verwalter des Nachlasses hat der Testamentsvollstrecker somit die vom Gesetz auferlegten Steuerpflichten für das von ihm verwaltete Vermögen zu erfüllen.

  • Testamentsvollstreckung zur Betriebsfortführung

    Es gibt unterschiedliche Motive des Erblassers, im unternehmerischen Bereich eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Grundsätzlich ist immer wichtig, dass eine sachkundige, fremdnützige und unparteiische Person zur Absicherung der sehr oft detaillierten Nachfolgeregelungen des Erblassers zur Verfügung steht. Nachfolgend werden verschiedene Gründe dargestellt, die eine Testamentsvollstreckung bei Vorhandensein von Unternehmen sinnvoll machen:

    Brisant:

    Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann erreicht werden, dass die Eigengläubiger des Erben keinen Zugriff auf das Unternehmen haben. Überdies haben die Erben selbst keine Verfügungsbefugnisse über Geschäftsvermögen.

    • Schutz des ererbten unternehmerischen Vermögens
    • Schutz des Geschäftsvermögens bei minderjährigen Erben
    • Fehlende Qualifikation des potentiellen Nachfolgers
    • Die Benennung des Unternehmensnachfolgers durch den Testamentsvollstrecker
    • Privilegierung des überlebenden Ehegatten
    • Testamentsvollstreckung aus Steueroptimierungsgründen
    • Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
    • Ideele Beweggründe
  • Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Unternehmens

    Hat der Erblasser in der letztwilligen Verfügung angeordnet, dass das Einzelunternehmen abgewickelt werden soll, bestehen hier keine besonderen handelsrechtlichen Probleme.

  • Testamentsvollstrecker als Fremdverwalter von Personengesellschaftsanteilen

    Bei Dauervollstreckung an vollhaftenden Beteiligungen lassen es grundsätzlich die unterschiedlichen Haftungssysteme nicht zu, dass eine Dauervollstreckung an einem Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft, insbesondere einer OHG oder GbR, aus im Gesellschaftsrecht wurzelnden Gründen nur begrenzt möglich ist. Auch hier ist, wie bei dem Einzelunternehmen, nur der Rückgriff auf Ersatzlösungen, insbesondere die Treuhandlösung oder die Vollmachtslösung möglich. Die Treuhand- und Vollmachtslösung setzt allerdings voraus, dass in dem Gesellschaftsvertrag die Zulassung oder eine Zustimmung nach Eintritt des Erbfalls der übrigen Gesellschafter vorliegt.

  • Testamentsvollstreckung an Kapitalgesellschaften

    Die Testamentsvollstreckung an Kapitalgesellschaften ist ohne Einschränkung sowohl in Form der Dauer- als auch der Verwaltungsvollstreckung zulässig. Hier ist nicht einmal die Zustimmung der Mitgesellschafter in der Satzung oder außerhalb der Satzung nötig, es sei denn, dass in der Satzung ausdrückliche Verbote wegen einer Testamentsvollstreckung vorgesehen sind.

  • Internationale Testamentsvollstreckung

    Hier sind etliche Regelungen und Besonderheiten der einzelnen Länder zu beachten. Bitte sprechen Sie uns Einzelfallbezogen an. Wir finden eine Lösung!

  • Testamentsvollstreckung und Steuerrecht

    Im Rahmen der Testamentsvollstreckung sind die steuerlichen Pflichten und Rechte nicht durchgängig entweder dem Testamentsvollstrecker oder dem Erben auferlegt. Dementsprechend ist die Aufteilung der steuerlichen Rechte und Pflichten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben für jede Steuer gesondert zu prüfen. Grundsätzlich ist bei den steuerlichen Pflichten und Rechten zu unterscheiden in:

    • vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstandene Steuern
    • die Erbschaftsteuer
    • nach dem Erbfall durch die Erben verwirklichte Steuertatbestände.

    Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers eng mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellung verknüpft ist. Nur im Rahmen der zivilrechtlichen Befugnisse, die dem Testamentsvollstrecker kraft Testament und/oder Gesetz eingeräumt sind, wird dieser steuerrechtlich verpflichtet.

    Mit Steuerrecht kennen wir uns aus!

  • Steuerliche Abzugsfähigkeit der Testamentsvollstrecker-Vergütung

    Erbschaftsteuer Der Erwerber kann Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs von seinem Erwerb in Abzug bringen.

    Einkommensteuer Die Gebühr ist grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar, es sei denn die Testamentsvollstreckergebühr ist eine Dauer- bzw. Verwaltungstestamentsvollstreckung, die mit den aus dem Nachlass zu erzielenden Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht.

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Steuerberater für Erbschaftssteuer hinzuziehen und nichts dem Zufall überlassen

Seit vielen Jahren beraten und unterstützen unsere Steuerberater in Berlin und München zahlreiche Mandanten bei der Erbfolgeplanung und fungieren als Testamentsvollstrecker. Jeder Lebenssachverhalt ist anders und erfordert eine an Ihren individuellen Bedürfnissen orientierte Beratung.bei der Erbfolgeplanung und fungieren als Testamentsvollstrecker. Jeder Lebenssachverhalt ist anders und erfordert eine an Ihren individuellen Bedürfnissen orientierte Beratung.

Mit verständlichen Gestaltungskonzepten ermöglichen wir unseren Mandanten eine sorgenfreie und optimale Nachfolgeregelung. Dabei arbeiten wir Hand in Hand mit erbrechtlich spezialisierten Rechtsanwälten und Notaren zusammen und begleiten Sie von der Planung bis zur Umsetzung. Vertrauen Sie auf unsere erfahrenen Steuerberater für Erbschaftssteuer und zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

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