Pflegebuchführungsverordnung

7. Dezember 2020

Die Pflegebuchführungsverordnung (PBV)

Die sogenannte Pflegebuchführungsverordnung (PBV) existiert seit 1996 auf Grundlage des elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) (PBV). Gemäß Rechtsprechung mussten stationäre Pflegeeinrichtungen erstmals zum 01.01.1997 eine Eröffnungsbilanz nebst Anlagen- und Fördernachweis nach den Vorschriften der Pflege-Buchführungsverordnung aufstellen, ambulante Pflegeeinrichtungen zum 01.01.1998. Die PBV definiert spezifische und verbindliche Regeln für das Rechnungswesen in sozialen Einrichtungen. Darüber hinaus enthält sie Vorschriften zur Rechnungs- und Buchführung sowie zur Kosten- und Leistungsrechnung für zugelassene Pflegeeinrichtungen.

Die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen richten sich nach der Pflegebuchführungsverordnung, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform der Pflegeeinrichtung. Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind

  • ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste),
  • teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime),

mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB) besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).

Pflegebuchführungsverordnung für (ambulante) Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen und Co.

Die PBV umfasst 11 Paragrafen. Diese gesetzlichen Grundlagen und Regelungen erfordern von den Pflegeeinrichtungen die Erstellung eines sehr umfangreichen Zahlenwerks mit unterschiedlichen Ergebnisrechnungen. Den Pflegeeinrichtungen wird damit eine überprüfbare Dokumentation gegenüber den Pflegekassen, den Förderbehörden und den Pflegebedürftigen an die Hand gegeben.

Nach § 3 PBV sind Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ihre Bücher nach der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen. Hierbei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach den Regeln des Handelsgesetzbuches §§ 238-241 zu beachten. Die PBV enthält auch einen Muster-Kontenrahmen. Dieser kann individuell angepasst werden, sollte in der grundlegenden Struktur jedoch nicht verändert werden: Der Kontenrahmen wird in der Anlage 4 der PBV als Muster mit Empfehlungscharakter vorgegeben. Inhalt und Form des Jahresabschlusses werden im § 4 PBV vorgegeben. Der Jahresabschluss gemäß Pflegebuchführungsverordnung umfasst die Bilanz, gegliedert nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung (nach Anlage 2) sowie den Anlagen- und Fördernachweis (Anlagen 3a und 3b).

§ 5 PBV regelt u. a. die Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie den Ausweis von Vermögensgegenständen, die mit öffentlichen Fördermitteln angeschafft wurden. Die Vorschriften zur Kosten- und Leistungsrechnung in § 7 PBV bestimmen, dass zugelassene Pflegeeinrichtungen eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen haben. Dabei sind lediglich Grundsätze und Mindestanforderungen festgelegt. Die Ausgestaltung ist den einzelnen Pflegeeinrichtungen überlassen. Die Kosten- und Leistungsrechnung umfasst eine Kostenstellenrechnung und Kostenträgerrechnung. Hierfür empfiehlt die Pflegebuchführungsverordnung in den Anlagen 5 und 6 Gliederungsmuster.

Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit der Pflegebuchführungsverordnung?

Ziele der Pflegebuchführungsverordnung sind

  • die Schaffung von Grundlagen zur Kalkulation einheitlicher Pflegesätze,
  • die Förderung von wirtschaftlichem Arbeiten der Pflegeeinrichtungen und
  • die Verwendung von Fördermitteln zu kontrollieren.

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Übrigens: Letztmalig wurde die Pflegebuchführungsverordnung zum 01.01.2017 geändert. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um geänderte Begrifflichkeiten im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II.

Befreiungen für (ambulante) Pflegedienste und soziale Einrichtungen

Damit die Träger wegen des dadurch erforderlichen höheren Verwaltungsaufwands nicht unverhältnismäßig belastet oder überfordert werden, sieht die Pflege-Buchführungsverordnung eine Reihe von Befreiungen (§ 9 PBV) vor. So sind nach § 9 PBV von den Vorschriften dieser Verordnung befreit:

  • kleinere (ambulante) Pflegedienste mit Personal von bis zu sechs Vollzeitkräften, Teilzeitbeschäftigten sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen;
  • teilstationäre Pflegeeinrichtungen und soziale Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen;
  • vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu 20 Pflegeplätzen.

Die Befreiung gemäß Pflegebuchführungsverordnung gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB) (ohne Investitionsaufwendungen) bei Pflegeheimen 500.000 Euro, bei (ambulanten) Pflegediensten 250.000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen. Von den Vorschriften dieser Verordnung können gemäß Rechtsprechung auf Antrag folgende soziale Einrichtungen ganz oder teilweise befreit werden:

  • kleinere (ambulante) Pflegedienste mit Personal von sieben bis zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen,
  • teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen,
  • vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen.

Für befreite Pflegeeinrichtungen ist lediglich eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung verbindlich

Pflegeeinrichtungen, die von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Kapitalgesellschaften haben nach § 8 PBV ein Wahlrecht bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuchs oder nach der Pflegebuchführungsverordnung.

Mit der fachkompetenten Buchhaltung Ihrer Pflegeeinrichtung und -betriebe durch uns als ihr Steuerberater, wird zum einen den formalen Vorschriften der Pflege-Buchführungsverordnung Rechnung getragen und Ihnen ein Werkzeug an die Hand gegeben, um den organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen gerecht zu werden.

Fördermittel

Je nach Bundesland können Sie als ambulanter Pflegedienst entsprechend der dort maßgebenden Richtlinien und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Investitionsförderung erhalten. Die Investitionsförderung durch Fördermittel soll dazu beitragen, dass eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Pflege-Infrastruktur vorliegt und ambulante Pflegedienste unterstützt werden. Dadurch soll insbesondere auch eine angemessene Fort- und Weiterbildung der Pflegekräfte gewährleistet werden. Förderfähig sind meist betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, wie für Büroausstattung, Materialien für die Pflegekräfte (Pflegekoffer, Arbeitskleidung u.ä.), Dienstfahrzeuge sowie Kosten für Miete oder Pacht des Pflegedienstes.

Haben Sie noch Fragen — etwa zur PBV im Hinblick auf soziale Einrichtungen oder den Umsatzgrenzen von 250.000 bzw. 500.000 Euro? Wünschen Sie eine allgemeine Beratung zur Pflegebuchführungsverordnung? Buchen Sie jetzt einen Gesprächstermin. Wir sind Ihre kompetenten Steuerberater für Pflegedienste und finden garantiert die beste Lösung für Ihren Betrieb!

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