Gefährlich: Steuerhinterziehung des Erben!
Wer als Erbe entdeckt, dass der Verstorbene gewisse Einnahmen nicht versteuert hat, begeht schnell eine eigene Steuerstraftat.
Selbstanzeigen in Erbschaftsfällen können höchst komplex sein. Denn eine Veranlagung wird nur durchgeführt, wenn die Erbschaftsteuerstelle Kenntnis von einem möglichen Steuerfall erlangt. Dabei handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, bestehend aus einer Anzeige des Erwerbs und einer Erbschaftsteuererklärung. Auf beiden Stufen kann eine Steuerhinterziehung verwirklicht werden, und zwar durch Unterlassen einer Anzeige des Erwerbs oder durch Abgabe einer unrichtigen Anzeige, sowie durch Abgabe einer unrichtigen Erbschaftsteuererklärung.
Problematisch sind Fälle, in denen der Erbe bemerkt, dass der Verstorbene in der Vergangenheit nicht alle Einnahmen, zum Beispiel ausländische Kapitalerträge, in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hat. Wenn der Erbe nun diese Geldanlagen übernimmt, deren Existenz dem Finanzamt ja nicht bekannt ist, begeht er eine eigene Steuerhinterziehung, wenn er sie in der Anzeige des Erwerbs verschweigt. Gleichzeitig führt er die Hinterziehung der Einkommensteuer des Erblassers als eigene Steuerstraftat fort, wenn er es unterlässt, eine Berichtigungsanzeige zeitnah abzugeben.
Wer dann im Nachgang eine Selbstanzeige beim Finanzamt erstattet, muss einige wichtige Punkte beachten. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenspiel auch eine besondere Verjährungsvorschrift, die häufig übersehen wird. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Verstorbenen hat sich durch dessen Steuerhinterziehung bereits auf 10 Jahre verlängert. Diese Frist läuft nicht ab, wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in diese zehnjährige Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Berichtigungsanzeige begeht. Wie gesagt: Nach dem Gesetz hat der Steuerpflichtige, der nachträglich, aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass die abgegebene Steuererklärung unvollständig gewesen ist, dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Diese Berichtigungspflicht betrifft auch den Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Die besondere Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist dauert bei Nichtbeachtung solange, wie der Erbe wegen seiner eigenen Hinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Steuererhebung für deutlich mehr als 10 Jahre rückwirkend möglich ist.
Wenn Sie als Erbe also eine Berichtigung von Steuererklärungen des Erblassers vornehmen möchten, sollte daher mit unserer Hilfe geprüft werden, welche Steuerjahre aus den Steuererklärungen des Verstorbenen im Todeszeitpunkt noch nicht verjährt waren. Damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, sollten Sie sich unbedingt von uns begleiten lassen. Wir verfügen über langjährige Expertise auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer im Kontext fehlender Erwerbsanzeigen und/oder nicht erklärter Einkünfte des Erblassers.

