E-Autos: Steuerfreie Erstattung von Stromkosten ab 2026 komplizierter!
Nach § 3 Nr. 46 EStG sind für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder bestimmter Hybridelektrofahrzeuge an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers steuerfrei.
Gilt die Steuerbefreiung auch für den Ladestrom aus der heimischen Ladesäule?
Privates Elektrofahrzeug des Arbeitnehmers
Lädt der Arbeitnehmer sein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an (s)einer privaten Ladevorrichtung zu Hause, scheidet im Falle der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber eine Steuerbefreiung aus. Dies gilt übrigens auch dann, wenn das Elektroauto an öffentlichen Stationen mit Strom versorgt wird.
Betriebliches Elektrofahrzeug (Dienstwagen)
Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug (Dienstwagen) nicht oder nur teilweise im Betrieb, sondern auch an einer zur Wohnung des Arbeitnehmers gehörenden Steckdose/Ladesäule aufgeladen, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar. Bislang konnte der Arbeitgeber diese Auslage im Wege von monatlichen Pauschalen steuerfrei erstatten (siehe unser Blog-Artikel vom 07.04.2023). Die Pauschalen sind nun letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen (BMF-Schreiben vom 11.11.2025). Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes sowie des auf den privaten Nutzungswert anzurechnenden Betrags für die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung gilt ab 2026 folgende Neuregelung, die leider einen weiteren Beitrag zum Bürokratieaufbau leistet:
Pflicht zur Aufzeichnung der Stromkosten
Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachzuweisen, z. B. Wallbox oder fahrzeuginterne Aufzeichnung.
Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Ein Nachweis des individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Es bestehen keine Bedenken, zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.
Soweit der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird, darf zur Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen (bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs auf den durchschnittlichen monatlichen) Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt werden.
Strompreispauschale
Ab 1. Januar 2026 können zur Vereinfachung der Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen“) zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Sofern der Dienstwagen auch an externen Ladeeinrichtungen (zum Beispiel an öffentlichen Ladesäulen) aufgeladen wird, ist ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Ladestrom möglich.
Fazit: Die Neuregelung bedingt den Einzelnachweis der für das Elektrofahrzeug geladenen Strommenge durch entsprechende Zähler und Aufzeichnungen. Arbeitgeber sollten die steuerfreie Erstattung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten stets von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig machen und diese für Prüfungszwecke vorhalten.

