Umsatzsteuer-Änderungen 2021: Das ändert sich für Online-Händler ab 1. Juli
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles über die wichtigsten Umsatzsteuer-Änderungen 2021. Insbesondere für Unternehmer im Online-Handel bedeuten die neuen Regelungen Veränderungen. Mit der Einführung eines grenzüberschreitenden Mehrwertsteuer-Systems in der EU werden zum Beispiel Schwellen angepasst und das neue OSS-Verfahren eingeführt.
Unternehmer, die in anderen EU-Staaten Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen oder dorthin an Privatpersonen (B2C) Waren verkaufen, müssen vom 1. Juli an wichtige Umsatzsteuer-Änderungen ab 2021 beachten. Bisher müssen sie sich beim Überschreiten der jeweiligen Lieferschwelle bei den Finanzbehörden in jedem Land, in dem sie Kunden haben, registrieren lassen. Sie müssen dort auch nach den jeweiligen Regeln des Landes und teilweise ausschließlich in der Landessprache ihre Umsatzsteuererklärung machen und die Steuern zahlen. Es gilt jeweils die Lieferschwelle im Land des Kunden; in vielen EU-Staaten liegt sie bei 35.000 Euro netto. Für diese Unternehmen gab es in der Vergangenheit den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), der es ermöglichte die Umsatzsteuer (USt) entsprechend der jeweiligen Steuersätze einheitlich in Deutschland zu entrichten.
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Änderung der Lieferschwellen: Neue Schwelle von 10.000 Euro gilt EU-weit
Wesentliche Umsatzsteuer-Änderungen ab 2021: Zum 1. Juli 2021 wird die Umsatz-Schwelle für die B2C-Geschäfte auf 10.000 Euro abgesenkt – und zwar EU-weit und nicht mehr pro EU-Land. Demzufolge müssen inländische Unternehmen wesentlich häufiger die Steuer in den Ländern ihrer Kunden entrichten. Damit dies nicht zu aufwendig wird, richtet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen One-Stop-Shop (OSS) ein, der auch „einzige Anlaufstelle“ genannt wird. Zusätzlich werden mit dem sogenannten EU-Digitalpaket ab 1. Juli 2021 weitere Leistungsarten in das OSS-Verfahren einbezogen.
Änderung bei der Umsatzsteuer im Jahr 2021: Aus MOSS wurde OSS
Bereits zum 1. April 2021 wurde der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS) ausgebaut. Weitere Umsatzsteuer-Änderungen ab 2021: Auch alle sonstigen Leistungen, die ab dem 1. Juli des Jahres 2021 an nichtsteuerpflichtige Leistungsempfänger erbracht werden, sowie die sogenannten Fernverkäufe (Versendungen) an Privatpersonen, können über den OSS bzgl. des Online-Handels versteuert werden. Bereits ab einem einheitlichen Schwellenwert von 10.000 Euro pro Kalenderjahr werden derartige Warenversendungen an Privatpersonen und andere nichtsteuerpflichtige Abnehmer am Ankunftsort der Waren im übrigen Gemeinschaftsgebiet versteuert.
Durch das OSS-Verfahren entfällt die Pflicht zur lokalen Steueranmeldung in anderen EU-Mitgliedstaaten. Selbiges gilt für die Bestellung von Fiskalvertretern in den Zielländern.
Bundeszentralamt als zentrale "Sammelstelle" für die Umsatzsteuer der anderen EU-Länder
Der geplante OSS beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) soll im Zuge der Umsatzsteuer-Änderungen 2021 zu einer Art Vertretung der Finanzämter anderer EU-Staaten in Deutschland werden. Der steuerpflichtige Online-Händler gibt in einer elektronischen Steuererklärung beim OSS an, welchen Umsatz er mit Verkäufen an private Kunden in welchen Ländern erzielt hat. Anschließend zahlt er die selbst berechneten Steuern – nach den aktuellen Umsatzsteuersätzen in den Ländern seiner Kunden – an das BZSt. Dieses rechnet mit der Finanzverwaltung der übrigen EU-Staaten ab und überweist die jeweils fälligen Steuerbeträge. Ganz neu ist das Verfahren nicht: Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen wurde dies bereits in der Vergangenheit mit dem MOSS so gehandhabt.
Die betroffenen Unternehmen im Online-Handel können somit bei Überschreiten der Umsatz-Schwelle gemäß der Umsatzsteuer-Änderungen 2021 zwischen zwei Alternativen wählen:
- Versteuerung der Umsätze im Bestimmungsland mit der entsprechenden Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland.
- Einmalige Registrierung beim OSS und Entrichtung der Umsatzsteuer über das Bundeszentralamt für Steuern in einem Betrag.
Die Teilnahme ist optional, aber empfehlenswert!
Um den OSS und das besondere Besteuerungsverfahren nutzen zu können, müssen sich Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen. Aber Achtung: Die Registrierung muss vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums, in dem das Besteuerungsverfahren erstmals gelten soll, erfolgen. Der Besteuerungszeitraum bei diesem Verfahren ist gemäß der Umsatzsteuer-Änderungen 2021 das Kalendervierteljahr.
Beispiel: Der Online-Buchhändler A aus Berlin hat die neue Umsatzgrenze von 10.000 Euro im vergangenen Jahr mit den Lieferungen nach Frankreich (6.000 Euro) und Österreich (7.000 Euro) überschritten. Da er ab dem 1. Juli 2021 weiterhin Fernlieferungen an Privatkunden nach Frankreich und Österreich vornehmen wird und sich dort nicht jeweils registrieren möchte, sollte ab dem III. Quartal 2021 das OSS-Verfahren genutzt werden. Hierfür muss die Registrierung bis spätestens zum 30. Juni 2021 erfolgt sein muss. Da die Registrierung laut BZSt zwischen zwei und vierzehn Werktagen dauern kann, sollte die elektronische Anmeldung nach den Umsatzsteuer-Änderungen 2021 spätestens Mitte Juni des Jahres 2021 erfolgen.
Die Anmeldung ist auf den Internetseiten des BundeszentralamtFes für Steuern, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung unter Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) möglich. Die Nachricht über die abschließende Bearbeitung der Registrierungsanzeige wird vom BZSt in der Regel innerhalb von zwei bis vierzehn Werktagen nach deren Eingang in Form der Registrierungsnummer bekannt gegeben.
Fehler bei der Mehrwertsteuer können leichter berichtigt werden
Gegenüber dem Verfahren mit dem auslaufenden MOSS-Verfahren ist die Frist für die Abgabe der Steuererklärung im OSS-Verfahren etwas großzügiger: War die Steuer bisher spätestens am 20. Tag nach dem Ende des Besteuerungszeitraums zu erklären und zu überweisen, so kann dies im Zuge der Umsatzsteuer-Änderungen 2021 bis zum Ende des Monats nach dem Ende des Besteuerungszeitraums geschehen. Eine weitere Verbesserung ist, dass eine Fehlerkorrektur zu einer bereits eingereichten Steuererklärung auch einfach mit der nächsten Steuererklärung möglich ist.
Die Finanzbehörden sehen das besondere Besteuerungsverfahren und den OSS als Entgegenkommen gegenüber dem Steuerpflichtigen an. Dafür erwarten sie, dass die teilnehmenden Unternehmer sich an die Regeln halten, die Steuern fristgemäß erklären und entrichten sowie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen. Bei wiederholten Verstößen gegen diese Vorgaben kann die Finanzverwaltung Unternehmen des Online-Handels vom besonderen Besteuerungsverfahren durch die Umsatzsteuer-Änderungen 2021 ausschließen.
Wir sind Ihnen bei der Registrierung für das neue Verfahren und der Umsetzung in der Finanzbuchführung sehr gerne behilflich.
Wie wirkt sich das Corona-Steuerhilfegesetz auf die Umsatzsteuer aus?
Corona hat die gesamte Wirtschaft fest im Griff. Der Gesetzgeber steuerte deshalb nach und räumte den Händlern diverse Entlastungen bei der Versteuerung ihrer Umsätze ein. Doch inwiefern haben umsatzsteuerrechtliche Änderungen und Regelungen durch verschiedene Gesetze auch im Jahr 2021 noch Bestand?
Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde verabschiedet, um die Binnenwirtschaft zu entlasten. So wurden die Mehrwerts-Steuersätze für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gesenkt. Diese Absenkung endet folglich für alle Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2020 verzeichnet wurden. Im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde im Falle einer Bewilligung eines Zahlungsaufschubs die Fälligkeit der Einfuhr-Umsatzsteuer herausgeschoben.
Folgende Steuersätze und Zeiträume gelten gemäß Corona-Steuerhilfegesetz:
- Regelsteuersatz: Für alle im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 verzeichneten Umsätze gilt der abgesenkte Regelsteuersatz von 16 Prozent. Ab dem 1. Januar 2021 gilt dann wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG).
- Ermäßigter Steuersatz: Für alle im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 verzeichneten Umsätze gilt in Sonderfällen (in § 12 Abs. 2 UStG geregelt) der abgesenkte ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent. Ab dem 1. Januar 2021 gilt dann wieder der reguläre ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG).
Weitere Umsatzsteuer-Änderungen 2021: Darüber hinaus treten durch das Bürokratieentlastungsgesetz III, welches bereits zum Jahreswechsel 2019/2020 verabschiedet wurde, die Veränderungen bei den Abgabepflichten für die Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Neugründungen ab 2021 in Kraft.
Haben Sie noch Fragen? Etwa zur Einfuhr von Waren, Meldungen oder sonstigen Anwendungen der Umsatzsteuer-Änderungen 2021? Wir beraten Sie gerne!
Von Arps-Aubert + Partner zeigt Ihnen, wie sich die neuen Regelungen ab Juli 2021 von 2020 unterscheiden und was diese im Detail für Ihr Unternehmen bedeuten. Kontaktieren Sie jetzt unser Steuerbüro in Berlin oder unsere Steuerkanzlei in München und fordern Sie noch heute ein unverbindliches Beratungsgespräch an.