Steuerberater für Pflegedienste

Gepflegt beraten durch spezialisierte Steuerberater

Die betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Anforderungen für Unternehmen in der ambulanten Pflege richten sich häufig nach geschäftlichen Details — wie der Rechtsform des Unternehmens, Kundenstruktur, Vertragsbedingungen und Mitarbeiterzahl. Damit einhergehend gibt es große Unterschiede in der Höhe der Steuerlast sowie viel Potenzial für Fehler, wenn keine auf die Branche spezialisierte Steuerberatung hinzugezogen wird. Ein Steuerberater für Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen verfügt über die notwendige fachliche Kompetenz zu den Besonderheiten im Gesundheitswesen und kennt die Spielräume im Steuerrecht, um mögliche Chancen zu Ihrem Vorteil aufzuzeigen.

Unsere Kanzlei von Arps-Aubert + Partner steht ambulanten Pflegediensten mit langjähriger Expertise als Steuerberater für Heilberufe zur Seite. In einer persönlichen und zuverlässigen Zusammenarbeit begleiten wir Sie gern bei allen wichtigen steuerlichen Entscheidungen.

Einkommenssteuer: Gewerbetreibender oder Freiberufler?

Der Pflegedienst-Unternehmer erzielt nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn er selbst die Pflegeleistungen unmittelbar dem einzelnen Patienten gegenüber erbringt. Denn eine eigenverantwortliche freiberufliche Tätigkeit setzt die unmittelbare persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers voraus. Problematisch wird es also dann, wenn der Pflegedienstleiter viele Mitarbeiter hat und nicht mehr in jedem Pflegefall eigenverantwortlich und leitend tätig ist. Hier kommt es dann zu gewerblichen Einkünften. Das Gleiche gilt, wenn er entweder über keine oder eine fachfremde Qualifikation verfügen sollte. Auch bei Personengesellschaften besteht die Gefahr der Abfärbung gewerblicher Einkünfte.

Handelt es sich um eine Pflegedienst GmbH, dann liegen kraft Rechtsform stets gewerbliche Einkünfte vor. Werden nur Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung vom Pflegedienst erbracht, so stellt dies keine Ausübung eines Heilberufs dar. Folglich liegen auch keine freiberuflichen Einkünfte vor. Die Ausübung eines Heilberufs kann aber die häusliche Krankenpflege i.S. des § 37 SGB V sein, die im Einzelfall Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung umfassen kann.

Setzen Sie auf unsere Steuerberater für Pflegedienste, um Fragen in puncto Einkommenssteuer zu klären!

Brennpunkt: Umsatzsteuer für Pflegedienste

Das Umsatzsteuergesetz befreit die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen. Aber aufgepasst: Es gibt zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten.

Sofern Betreuungs- oder Pflegeleistungen von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, sind diese nur dann steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle dieser Einrichtung von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen für jede betreute oder gepflegte Person beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden. Wir als Steuerberater für Pflegedienste wissen, worauf es dabei ankommt. Nutzen Sie unsere Expertise.

Gewerbesteuer: Befreit oder nicht?

Kommt es für den mobilen Pflegedienst zu gewerblichen Einkünfte, dann ergibt sich für die gewerblichen Einkünfte auch grundsätzlich eine Gewerbesteuerpflicht. Von der Gewerbesteuer sind jedoch Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Für die Befreiung ist es unerheblich, in welcher Rechtsform der Pflegedienst geführt wird.

Erbringt der ambulante Pflegedienst nur Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, dann sind die Einkünfte stets gewerbesteuerpflichtig. Auch aus einer Personalüberlassung erzielten Erträge sind immer gewerbesteuerpflichtig.

Sie wünschen sich eine persönliche Beratung? Wenden Sie sich an unsere Steuerberater für Pflegedienste!

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Pflegekraft

Für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegekraft sind bei den Pflegekassen die folgenden Voraussetzungen nachzuweisen:

  • Fachliche Voraussetzungen
    • Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ bzw. „Krankenpfleger“,
    • oder „Kinderkrankenschwester“ bzw. „Kinderkrankenpfleger“,
    • Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ mit staatlicher
    • Anerkennung mit mindestens dreijähriger Ausbildung.
  • Weitere Voraussetzungen
    • Nachweis, dass innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 2 Jahre in einem unter den oben genannten Berufen hauptberuflich (sozialversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis) gearbeitet wurde, davon in der Regel 1 Jahr im ambulanten Bereich (Arbeitszeugnis etc.);
    • Nachweis über den Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl von 460 Stunden
  • Vertretung der verantwortlichen Pflegefachkraft

    Der Pflegedienst hat eine in Vollzeit beschäftigte hauptberufliche Pflegefachkraft vorzuhalten.

  • Pflegekräfte

    Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Pflegebedürftigen im Einzugsbereich sind weitere geeignete Pflegekräfte vorzuhalten, die im Rahmen der ambulanten Pflege entsprechend ihrer fachlichen Qualifikationen einzusetzen sind. Zu einem Pflegedienst sollen mindestens drei sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter im Umfang von drei Vollzeitstellen gehören. Geeignete Kräfte können sein:

    • Krankenschwester/Krankenpfleger
    • Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
    • Staatlich anerkannte Altenpflegerinnen/Altenpfleger
    • Staatlich anerkannte Familienpflegerinnen/Familienpfleger
    • Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer
    • Staatlich anerkannte Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfer
    • Haus und Familienpflegerinnen und –helfer
    • Hauswirtschaftshelferinnen/Hauswirtschafter
    • Fachhauswirtschafterinnen/Fachhauswirtschafter
    • Dorfhelferinnen/Dorfhelfer
    • Familienbetreuerinnen/Familienbetreuer
    • Pflegekräfte, Pflegehilfskräfte und angelernte Kräfte sind unter entsprechender Anleitung der Fachkraft tätig.
  • Privater Vermögensaufbau

    Ihre persönliche Ziele stehen im Fokus unserer Beratung zum steuerfreien oder steuerbegünstigten Vermögensaufbau. Gemeinsam mit Ihnen strukturieren wir Ihren Immobilienbestand, auch zur Gestaltung von neuem Abschreibungsvolumen. Als Steuerberater für den Arzt-Beruf begleiten wir Sie frühzeitig bei der Altersabsicherung und nutzen hier die vielfältigen Möglichkeiten der steuerlichen Refinanzierung. Mit uns haben Sie einen festen Partner an der Seite.

Voraussetzungen durch den Pflegedienst

Der Pflegedienst hat folgende organisatorische Voraussetzungen zur Erbringung der Pflege zu erfüllen, die den Pflegekassen nachzuweisen sind:

  • Organisatorische Voraussetzungen
    • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gesundheitsamt)
    • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
    • Versicherungsbestätigung über eine ausreichende Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
    • Polizeiliches Führungszeugnis der leitenden Pflegefachkraft
    • Arbeitsverträge: Nachweis wöchentliche Arbeitszeit
  • Pflegeprozess
    • Erstellung der Pflegeplanung auf Grund der durch den Erstbesuch beim Pflegebedürftigen gewonnenen Erkenntnisse,
    • Führen einer geeigneten Pflegedokumentation
    • Sicherstellung der fachlichen Qualität der Leitung und der Mitarbeiter durch
    • berufsbezogene Fort+ und Weiterbildung,
    • Unterstützung und Anleitung des Pflegebedürftigen und Pflegepersonen bei der
    • Auswahl und dem Gebrauch erforderlicher Pflegemittel,
    • Zusammenarbeit mit Institutionen im Rahmen der pflegerischen Versorgung, wie zum Beispiel:
    • dem behandelnden Arzt
    • anderen ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen;
    • Informationsaustausch mit Angehörigen des Pflegebedürftigen, deren Beratung und Unterstützung in gesundheitsfördernden und –sichernden Arbeits- bzw. Pflegetechniken.

Als Steuerberater begleiten wir Sie gern bei der Gründung eines ambulanten Pflegedienstes oder auch, wenn Sie sich als Pflegekraft selbstständig machen möchten. Kommen Sie dafür jetzt auf unsere Finanzexperten zu!

Steuerberater für Pflegedienste

Wir wissen wir genau, worauf es steuerrechtlich in der Pflege ankommt. Dabei bieten wir unseren Mandanten genau die branchenspezifischen Zusatzleistungen an, die sie für ihren Pflegedienst benötigen. Ganz gleich, ob Steuerfragen, eine rechtlich sichere Buchhaltung, Lohnbuchhaltung inkl. Gehaltsabrechnungen oder auch wirtschaftliche Entscheidungen — wir kümmern uns und unterstützen Sie zudem kompetent bei Ihrem Vorhaben. Profitieren Sie jetzt von unserer langjährigen Erfahrung und kommen Sie mit Ihren individuellen Wünschen auf uns zu. Ihnen steht unser Steuerbüro in Berlin sowie unsere Steuerkanzlei in München als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Beratung im Gesundheitswesen ist einer der Schwerpunkte der Kanzlei von Arps-Aubert + Partner. Neben unserer Funktion für Pflegedienste sind wir so auch als Steuerberater für Ärzte, Steuerberater für MVZ oder als Steuerberater für Zahnärzte tätig.

Unser Handlungsansatz

  • Buchführungspflicht

    Ambulante Pflegedienste müssen die Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) beachten. Diese enthält die entsprechenden Anweisungen zu den Rechnungs- und Buchführungsvorschriften für Pflegedienste. Eine Ausnahme besteht, wenn der Pflegedienst weniger als sieben vollzeitbeschäftigte Pflegekräfte und jährliche Pflegeumsätze von unter 250.000 EUR hat. In diesem Fall ist er befreit.

    Nach der Pflegebuchführungsverordnung führen Pflegeeinrichtungen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 HGB. Die Konten sind nach einem bestimmten Kontenrahmen einzurichten. Die Buchführungspflicht nach der PBV führt auch zur steuerlichen Buchführungspflicht. Darüber hinaus besteht für Pflegedienste die Verpflichtung zur Erstellung und elektronischen Übermittlung einer E-Bilanz.

    Wir als Steuerberater für Pflegedienste unterstützen Sie bei diesen besonderen Anforderungen.

  • Investitionsförderung

    In verschiedenen Bundesländern und Städten haben ambulante Pflegedienste Anspruch auf Investitionskostenförderung. Ambulante Pflegedienste, die einen gültigen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, können zur Refinanzierung ihrer Investitionskosten eine Förderung beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen. Die Förderung erfolgt durch Pauschalen.

    Wir kennen uns aus und sind Ihnen gerne behilflich bei der Antragstellung. Sichern Sie sich die höchstmögliche Förderung für ambulante Pflegedienste.

  • Betriebsprüfungen

    Ambulante Pflegedienste stehen zunehmend im Fokus der steuerlichen Betriebsprüfung. Geprüft werden dabei insbesondere:

    • die umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Umsätze,
    • Pflegevereinbarungen mit Pflegekassen und Pflegepersonen
    • sowie die Buchführung, das Kassenbuch, Arbeitsverträge.

    Wir sorgen für eine finanzamtssichere Buchhaltung und begleiten Pflegedienste professionell bei der Betriebsprüfung.

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