Unternehmensverkauf: Steuern bei Betriebsveräußerung

15. Januar 2019

Wird ein Betrieb oder eine freiberufliche Praxis mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt übertragen, liegt eine Betriebsveräußerung vor. Die aus diesen Vorgängen erzielten Gewinne unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Um die aus dem Unternehmensverkauf resultierenden Steuern dennoch so gering wie möglich zu halten, gilt es einige steuerrechtliche Regeln zu beachten. Da hinter dem veräußerten Unternehmen im Regelfall das Lebenswerk und die jahrelange Beteiligung des Verkäufers steckt, wird der erzielte Gewinn nach Steuerrecht in bestimmten Fällen nur ermäßigt besteuert.

Als Steuerberater für Unternehmen zeigen wir Ihnen, unter welchen Umständen sich eine erhebliche Steuerentlastung bei Ihrem Unternehmensverkauf ergeben kann. Von Arps-Aubert + Partner — Ihr Spezialist in Sachen Steuerberatung & Unternehmensberatung!

Veräußerungsgewinn — ermäßigter Steuersatz

Wenn von einem Veräußerungsgewinn gesprochen wird, ist der Betrag gemeint, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Oft wird dieser Betrag auch als realisierte “stille Reserven” des Betriebs bezeichnet.

Für den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns wird ein ermäßigter Steuersatz angewendet, da es sich um außerordentliche Einkünfte handelt. Die beim Unternehmensverkauf anfallenden Steuern werden durch die sogenannten "Fünftelregelung" beeinflusst— die steuerliche Vorgehensweise sieht dabei wie folgt aus:

  1. Das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird mit einem Fünftel des Veräußerungsgewinns addiert. Aus der Summe beider Beträge wird die anfallende Einkommenssteuer berechnet.
  2. Das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns betrachtet. Infolgedessen wird die anfallende Einkommenssteuer berechnet.
  3. Die Differenz aus den beiden Beträgen der Einkommensteuer wird verfünffacht und als endgültige Summe der anfallenden Einkommenssteuer betrachtet.

Diese auf dem ersten Blick sehr komplizierte Regelung begründet im Ergebnis eine Kappung der Progressionswirkung und führt zu einer rechnerischen Verteilung des Steuersatzes auf fünf Jahre. Sollte allerdings der Fall eintreten, dass das zu versteuernde Einkommen bereits ohne den Veräußerungsgewinn so hoch ist, dass der Spitzensteuersatz erreicht ist, hat die Fünftelregelung keine Auswirkung mehr, sodass die beim Unternehmensverkauf anfallenden Steuern in vollständiger Höhe greifen. In diesem Fall unterliegt bereits das „erste Fünftel“ dem Spitzensteuersatz (in Deutschland 45 %) und somit auch dem gesamten Betrag der außerordentlichen Einkünfte. Es kommt also darauf an, die übrigen Einkünfte im Jahr der Veräußerung möglichst niedrig zu halten. Andernfalls kann die Steuer auf die regulären Einkünfte sogar höher ausfallen als die Einkünfte selbst.

Die richtige Festsetzung des Übertragungsstichtages, eine detaillierte Steuerplanung im Veräußerungsjahr und die Prüfung der günstigsten Form der Veranlagung von Ehegatten ist damit sehr wichtig. Als erfahrene Steuerberater in Berlin und Steuerberater in München empfehlen wir Ihnen unsere umfassende Beratung bereits vor dem Abschluss von Verträgen, da sich mit unserer detaillierten und geschickten Planung Steuervorteile von bis zu 225 Prozent ergeben können.

Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen

Um die beim Unternehmensverkauf anfallenden Steuern möglichst gering zu halten, müssen allerdings einige Regelungen bei der Übertragung der Betriebsgrundlagen beachtet werden. So muss beispielsweise der Verkauf des Unternehmens mit all seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen und in einem einheitlichen Vorgang erfolgen, um die Vorteile bei Besteuerung des Unternehmensverkaufs nutzen zu können. Der Käufer muss den Betrieb also als „lebenden Organismus“ fortführen können. Der Tatbestand der Veräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Käufer verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der durch die Veräußerung erzielte Gewinn, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es demzufolge nicht an.

Auch bei Teilbetriebsveräußerungen, bei denen die wesentlichen Grundlagen eines Teilbetriebs veräußert werden, können erhebliche Vorteile in der Besteuerung erzielt werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um einen Teilbetrieb handelt, sind insbesondere die räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, ein eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung und eigenes Anlagevermögen. Typische Teilbetriebe sind im Regelfall Filialen oder Zweigniederlassungen. Ebenfalls gelten besondere steuerliche Regelungen für Mitunternehmer: Diese müssen vorausgesetzt, sie sind an einer Personengesellschaft beteiligt, ihren gesamten Anteil an der Gesellschaft veräußern. Überträgt ein Mitunternehmer nur einen Teil seines Mitunternehmeranteils, liegt laufender Gewinn vor, für den es keine steuerliche Begünstigung gibt. Damit kommt eine Begünstigung für Anteile, die im Rahmen eines Stufenmodells verkauft werden, nur für den letzten Teil in Betracht.

Altersgrenze

Hat der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er dauernd berufsunfähig, ergeben sich weitere steuerliche Möglichkeiten, um die bei der Transaktion anfallenden Steuern zu reduzieren. Er kann in diesem Fall beantragen, dass der durch die Veräußerung erzielte Gewinn bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber mit 14 Prozent besteuert wird. Ein solches Vorgehen ist allerdings nur ein einziges Mal im Leben möglich. Die übrigen Einkünfte werden demnach weiterhin mit dem Normaltarif besteuert.

Unabhängig davon, für welche Form der Tarifentlastung Sie sich entscheiden, steht Ihnen bei vollendetem 55. Lebensjahr – ebenfalls nur einmal im Leben – eine weitere Möglichkeit offen, die beim Unternehmensverkauf anfallenden Steuern zu senken. In einigen Fällen ist es demnach sogar möglich, den durch die Veräußerung erzielten Gewinn steuerfrei zu erhalten. Die Rede ist von der Beantragung eines Freibetrags. In diesem Fall unterliegt der Veräußerungsgewinn nämlich nur dann der Einkommensteuer, wenn er 45.000 Euro übersteigt. Zu beachten gilt allerdings, dass sich der Freibetrag, sofern er über 136.000 Euro liegt, um die Differenz zur Obergrenze von 136.000 Euro mindert. Er fällt also ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro gänzlich weg.

Gewerbe- und Umsatzsteuer

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gehört der Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht zum Gewerbeertrag und unterliegt demnach nicht der Gewerbesteuer. Des Weiteren unterliegt die Geschäftsveräußerung auch nicht der Umsatzsteuer. Maßgeblich ist jedoch, dass die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens im Ganzen übertragen werden. In jedem Fall ist es sinnvoll, vorsorglich Umsatzsteuerklauseln in den Vertrag aufzunehmen. Mit unserer ausführlichen Steuerberatung erzielen wir mit Ihrer Beteiligung als Gesellschafter lohnende Steuervorteile und informieren Sie über den Anspruch auf einen ermäßigten Steuersatz!

Fazit

Der Verkauf eines Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis ist nicht alltäglich. Häufig dient er der Finanzierung der Altersvorsorge oder der Umsetzung neuer Pläne des Unternehmers. Umso wichtiger ist es, die beim Unternehmensverkauf anfallenden Steuern auf den durch die Veräußerung erzielten Gewinn so niedrig wie möglich zu halten. Eine Vielzahl an Wahlrechten macht eine entsprechende Gestaltung der steuerlichen Bemessungsgrundlage besonders attraktiv. In jedem Fall sollten Sie uns als erfahrene Steuerberater frühzeitig in alle Fragen der Unternehmensnachfolge einbinden. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei allen Fragen und Wünschen jederzeit zur Seite und kümmern uns um Ihre steuerlichen Angelegenheiten! Übrigens: Als erfahrene Steuerberater für internationales Steuerrecht beraten wir Sie jederzeit zu den beim Unternehmensverkauf anfallenden Steuern auch bei Veräußerungen über Landesgrenzen hinweg!

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