Corona: Soforthilfe - (un)berechtigt beantragt?!

8. Mai 2020

Berlin:

Mit der Soforthilfe soll Unternehmern in wirtschaftlichen Notlagen geholfen werden. So setzt der Verwendungszweck der Soforthilfe zwingend einen Liquiditätsengpass und damit im Zusammenhang stehende existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten voraus. Dies bedeutet, dass nur unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Aufwendungen als Schaden herangezogen werden können. Die Soforthilfe wurde zur Deckung von laufenden Kosten gewährt, wobei die Lohn- und Gehaltskosten für Beschäftigte sowie der Unternehmerlohn und die privaten Lebenshaltungskosten der Unternehmer nicht berücksichtigt werden.

Die privaten Lebenshaltungskosten von Selbstständigen und Unternehmern können über einen erleichterten Zugang zur Grundsicherung gedeckt werden. Die Bedürftigkeitsprüfung dieser finanziellen Unterstützung soll erst im Nachhinein stattfinden, sodass die Unterstützung unmittelbar erfolgen kann.

Zur Vermeidung von Nachteilen, sollte jeder Zuschussempfänger für sich prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlangung des Zuschusses gegeben sind. Vor diesem Hintergrund versendet die IBB aktuell eine Rechtsbelehrung an alle, die bereits Soforthilfe beantragt und erhalten haben.

Brandenburg:

Die ILB versendet derzeit in Einzelfällen (vermutlich aufgrund von Stichproben) an Antragsteller der „Soforthilfe Corona“ des Landes Brandenburg einen „Nachweis des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzierungsaufwands“. Der Nachweis ist auch in Neuantragsfällen (Anträge können noch bis 31. Mai 2020 gestellt werden) beizufügen. Das Formular finden Sie hier.

Zum Formular kamen Fragen auf, wie die verwendeten Begriffe „Einnahmen“ und „Ausgaben“ definiert sind, insbesondere ob diese handelsrechtlich oder steuerrechtlich gemeint sind, ob dabei periodengerecht abzugrenzen ist u. ä.. Nach Angaben der ILB wird für den genannten Nachweis nur auf den (geldmäßigen) Zu- und Abfluss im 3-Monatszeitraum abgestellt . Auf das Entstehen der Forderung oder der Verbindlichkeit kommt es nicht an, so dass es keinen Unterschied aufgrund der Gewinnermittlungsart gibt. Es spielt für den Nachweis auch keine Rolle, ob das vereinnahmte Geld ggf. unmittelbar nach Ablauf des 3-Monats-Zeitraums wieder abfließt; so zählt z. B. auch die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Einnahmen im o. g. Sinn. „Fiktive Einnahmen“ (z. B. Eigenverbrauch) müssen dementsprechend nicht angegeben werden.

Für die Rücksendung des Nachweises des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzierungsaufwands setzt die ILB kurze Fristen (i. d. R. 5 Tage). Diese Fristen werden wohl auch angewandt, d. h. nach Ablauf der Frist wird nach Aktenlage entschieden. Ratsam kann es deshalb sein, eine Fristverlängerung zu beantragen, die aufgrund der hohen Arbeitsbelastung bei der ILB wohl auch gewährt wird.

Stellt sich anhand des Formulars zum Nachweis des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzierungsaufwands heraus, dass kein Liquiditätsengpass vorhanden war bzw. sein wird, sollte eine Rückzahlung erfolgen bzw. im Falle noch nicht gestellter Anträge von solchen Abstand genommen werden.

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