Corona: Kurzarbeitergeld auch für Ärzte und Zahnärzte
Die Unsicherheit war groß, nun herrscht Klarheit: Durch Weisung vom 7. Mai 2020 hat die Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass Ärzte, Zahnärzte und sonstige Leistungserbringer Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dies gilt auch, wenn Einnahmeausfälle durch vorhandene oder geplante Schutzschirmmaßnahmen für das Gesundheitswesen aufgefangen werden. Krankenhäuser sind jedoch vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Wir unterstützen Sie auch in schwierigen Zeiten und stehen Ihnen als erfahrene Steuerberater für Ärzte und Steuerberater für Zahnärzte jederzeit zur Seite. Die Weisung der Bundesagentur finden Sie hier.
Arps-Aubert + Partner ist Ihr Steuerberater für Heilberufe mit langjähriger Erfahrung.