Elektroauto als Firmenwagen: Steuervorteile und E-Mobilität

8. Januar 2020

Das Ziel, den Anteil an Elektrofahrzeugen wesentlich zu erhöhen, ist im vergangenen Jahr durch die aufgeheizte Debatte zur Klimapolitik verstärkt in den Fokus gerückt. Auch die Entscheidung des E-Autoherstellers Tesla, ein Werk in Deutschland zu errichten, hat die Aufmerksamkeit für das Thema in der Öffentlichkeit spürbar erhöht. Neben vielfältigen außersteuerlichen Maßnahmen sind die Rahmenbedingungen zur Förderung von Elektrofahrzeugen nun durch weitere Gesetze nochmals verbessert worden. Ein Elektroauto als Firmenwagen zu nutzen, wird für Arbeitgeber und Arbeitnehmer also in Zukunft deutlich attraktiver. Als kompetenter Steuerberater verschafft Ihnen von Arps-Aubert + Partner einen Überblick über die aktuell bestehenden Subventionen.

Dienstliche oder private Nutzung eines Elektroautos

Eine Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge – insbesondere in städtischen Ballungszentren – ist eine zentrale Maßnahme, damit der Sektor Straßenverkehr einen adäquaten Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen leistet. Eine deutliche Reduktion der Treibhausgase ergibt sich, wenn der Strombedarf durch die Nutzung zusätzlicher erneuerbarer Energien gedeckt wird. Unabdingbar ist allerdings, dass die Verbreitung von Elektrofahrzeugen durch einen schnellen und umfassenden Ausbau der Ladeinfrastruktur flankiert wird. Unabhängig davon weiß jeder, der bereits elektrisch unterwegs ist, wie hoch der Spaßfaktor beim Fahren eines Elektrofahrzeugs ist. Umso besser, dass die Anschaffung eines Elektroautos als Firmenwagen oder als Privatfahrzeug durch diverse steuerliche Fördermaßnahmen derzeit zusätzlich begünstigt wird.

Ob als Selbstständiger, als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer — wenn Sie Ihr E-Auto als Firmenwagen anschaffen und nutzen, können Sie bares Geld sparen. Lassen Sie sich dazu gerne von unseren Steuerberatern in Berlin und Steuerberatern in München beraten!

Umweltbonus

Bereits seit Mitte 2016 fördert der Bund die Anschaffung von Elektroautos durch einen Umweltbonus, den Privatpersonen und Unternehmer gleichermaßen beantragen können. Durch die Prämie wird der Kauf oder das Leasing neuer Elektrofahrzeuge, aufladbarer Plug-In-Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenfahrzeuge gefördert, die mindestens sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben.

Der Bund zahlt einen Anteil am Umweltbonus von 2.000 Euro für ein Elektroauto mit Batterie bzw. mit Brennstoffzelle und 1.500 Euro für einen von außen aufladbaren E-Hybrid-Wagen. Der Hersteller des Fahrzeugs muss dem Käufer, unabhängig vom Modell und Listenpreis, mindestens den gleichen Betrag als Nachlass gewähren, sodass sich der Zuschuss aus Kundensicht auf 4.000 bzw. 3.000 Euro beläuft.

Der bestehende Umweltbonus für E-Autos soll nun bis Ende 2025 verlängert werden. Gleichzeitig soll die Einzelförderung beim Erwerb von Elektrofahrzeugen erhöht werden. Nicht mehr nur Neufahrzeuge könnten profitieren. Es wartet auch eine Kaufprämie für junge Gebrauchtfahrzeuge. Der Firmen- bzw. Dienstwagen muss hierfür bei Weiterverkauf mindestens 4 und maximal 8 Monate erstmalig zugelassen sein. Auch darf er maximal 8.000 Kilometer gefahren sein. Gibt die Europäische Kommission grünes Licht, tritt die geänderte Förderung in Kraft.

Durch den bereits geltenden Umweltbonus und den von der Regierung geplanten steuerlichen Zuschuss beim Erwerb werden Elektrofahrzeuge zu einer profitablen Alternative zu gängigen Kraftstofffahrzeugen. Die Anschaffung und der Einsatz eines Elektroautos als Firmenwagen wird dementsprechend zunehmend attraktiver!

Förderprogramme der Bundesländer

Zusätzlich zum Umweltbonus fördern zahlreiche Bundesländer durch eigene Steuer-Programme. So erhalten Unternehmer in Nordrhein-Westfalen und Berlin beispielsweise eine zusätzliche Prämie für reine Elektrofahrzeuge von bis zu 4.000 Euro für PKW und 8.000 Euro für Nutzfahrzeuge. Durch die Kombination mit dem Umweltbonus des Bundes ist damit bei Kauf, Leasing oder Miete eine Förderung von bis zu 12.000 Euro möglich.

Weitere Subventionen gibt es für die Errichtung stationärer Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die Errichtung von Ladestationen wird mit bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten bezuschusst. Für den Restbetrag können zinslose Darlehen beantragt werden. Wenn Sie ein Elektroauto als Firmenwagen nutzen, profitieren Sie in vielerlei Hinsicht von der modernen Elektromobilität — steuerlich, beruflich und privat!

Doch nicht nur der elektrisch betriebene Dienstwagen kann sich steuerlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer lohnen. Diverse Städte und Kommunen bezuschussen nämlich auch die Anschaffung von Lastenfahrrädern oder E-Bikes.

Aber Achtung: Jede Förderung muss vor Umsetzung der Maßnahme (Bestellung) beantragt werden, sodass eine frühzeitige Prüfung der möglichen Programme dringend zu empfehlen ist.

Mit Elektro- und Hybrid-Wagen steuerlichen Vorteil einfahren

Wer seinen Elektro-Firmenwagen auch als Privatwagen nutzt, muss den entstehenden privaten Nutzungswert entweder pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Da die Kosten für die Fahrzeugunterhaltung vom Unternehmen getragen werden, liegt ein geldwerter Vorteil vor, soweit diese auf private Fahrten entfallen. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist dieser Vorteil pauschaliert nach der so genannten 1-Prozent-Regelung zu bewerten. Es sind monatlich 1 Prozent des Brutto-Listenneupreises als Einnahme oder Arbeitslohn zu versteuern.

Diese Besteuerung fällt für Elektrokraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft wurden, nun deutlich niedriger aus. Anzusetzen sind nur 0,5 Prozent des Brutto-Listenneupreises. Gleiches gilt für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge, sofern das Auto eine CO2-Emission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer erzeugt oder eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs von mindestens 40 Kilometer hat.

Für reine Elektrofahrzeuge ohne jede Kohlendioxidemissionen und einem Bruttolistenpreis von maximal. 40.000 Euro gibt es noch ein besonderes Bonbon: Die grünen Flitzer müssen im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit einem Viertel des Neuwagenpreises angesetzt werden. Auch diese Neuregelung gilt rückwirkend ab 2019.

Wenn Unternehmer ein zu ihrem Betrieb gehörendes Elektroauto als Firmenwagen und zudem auch privat nutzen, gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer das Fahrzeug insgesamt zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke nutzt. Zum Nachweis im Rahmen einer Betriebsprüfung empfiehlt es sich daher, über einen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen zu den getätigten Fahrten zu führen.

Neue Sonderabschreibung für Nutzfahrzeuge und Lastenfahrräder

Wer ein Elektronutzfahrzeug für seinen Betrieb anschafft, wird mit einer Sonderabschreibungsmöglichkeit belohnt. Neben der gewöhnlichen steuerlichen Abschreibung kann der Unternehmer eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen.

Die gleiche Sonderabschreibungsmöglichkeit gilt ab 1.1.2020 bei der Anschaffung von elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern, d.h. Schwerlastkraftfahrrädern mit einem Mindest-Transportvolumen von 1m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit Strom angetrieben werden.

Überlassung von Ladestationen an Arbeitnehmer

Zusätzlich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder E-Hybrids an einer ortsfesten betrieblichen Ladestation des Arbeitgebers bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Gleiche gilt für die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Eine Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.

Wer ein Elektroauto als Firmenwagen nutzt und zur Verfügung stellt, kann also nicht nur bei Erwerb des Dienstwagens, sondern auch bei der Anschaffung der Ladevorrichtungen steuerlich profitieren. Lassen Sie sich von unseren erfahrenen Steuerberatern gerne ausführlicher dazu beraten!

Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung bezogene Strom fällt jedoch nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt, oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Elektro-Hybrid-Fahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bei der Steuer-Abrechnung können aus Vereinfachungsgründen folgende monatlichen Pauschalen berechnet werden:

Pauschale mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

– 20 Euro für Elektrofahrzeuge und – 10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge,

Pauschale ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

– 50 Euro für Elektrofahrzeuge und – 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.

Das Finanzamt beanstandet es nicht, wenn diese Beträge auch zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Strom auf den privaten Nutzungsvorteil des Dienstwagens verwendet werden.

Zuschüsse an den Arbeitnehmer zum Erwerb einer Ladeeinrichtung

Möchte der Arbeitnehmer zu Hause eine eigene Ladestation für sein E-Auto herstellen lassen, können steuerliche Zuschüsse an den Arbeitnehmer zum Erwerb einer solchen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent lohnversteuert werden. Es fällt dann auch keine Sozialversicherung an. Das Gleiche gilt im Falle der Übereignung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer.

Steuerlicher Rückenwind für E-Bikes und Fahrräder

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern weiterhin betriebliche (Elektro-)Fahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei zur Nutzung überlassen. Die Begünstigung wurde nun bis Ende 2030 verlängert.

Möchte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Rad unentgeltlich oder verbilligt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignen, wartet ein weiterer Steuer-Bonus: Der Arbeitgeber kann ab 2020 die anfallende Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben. Der Arbeitnehmer bleibt unbelastet; die Zuwendung ist sozialversicherungsfrei.

Kfz-Steuer

Schließlich sind reine Elektrofahrzeuge für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.

Gerne beraten wir Sie individuell zur genauen Klassifizierung der Fahrzeugtypen und den damit verbundenen Fördermöglichkeiten. Zusätzlich stehen wir Ihnen als Steuer-Experten auch bei der Beantragung von Zuschüssen und der Berechnung des Steuer-Einspar-Potentials zur Seite.

Seit Jahren werden sämtliche Steuer-Regelungen von unseren kompetenten Steuerberatern im Rahmen der Lohnbuchführung für unsere Mandanten rechtssicher umgesetzt. Wir beraten Sie auch gerne zu folgenden Themen:

Arps-Aubert + Partner ist Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn es um Steuerangelegenheiten geht!

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