Corona und Steuer: Verluste schon 2019 nutzen

6. August 2020

Zur Bewältigung der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber zahlreiche schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen eingeführt. Insbesondere Unternehmen bzw. Arbeitgeber werden mit gezielten Maßnahmen zur Liquiditätsgewinnung bei der wirtschaftlichen Erholung unterstützt. Dazu zählt auch eine Sonderregelung, die eine Nutzung potentieller Verluste aus diesem Jahr bereits bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 ermöglicht. von Arps-Aubert+Partner zeigt auf, wie die Steuerbelastung 2019 mit wenig Aufwand jetzt reduziert werden kann. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner in puncto Corona und Steuern und bieten Ihnen Unterstützung.

Nicht ausgeglichene Verluste werden nach dem Einkommensteuergesetz in das Vorjahr zurückgetragen und mindern damit rückwirkend die Steuerbelastung des Vorjahres. Dafür bedarf es einer Verlustfeststellung, die naturgemäß erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen kann, in dem der Verlust entstanden ist. Viele Unternehmen bzw. Arbeitgeber rechnen aber aufgrund der Corona-Pandemie bereits jetzt mit einem Gewinnrückgang oder mit Verlusten in 2020. Damit der Verlustrücktrag nach 2019 nicht erst nach Veranlagung des Steuerjahres 2020 (also in 2021 oder später) möglich ist, kann die Liquiditätswirkung eines zukünftigen Verlustrücktrags aus dem Jahr 2020 aufgrund einer neuen Sondervorschrift bereits jetzt bei der Steuerfestsetzung 2019 generiert werden. Im Hinblick auf Corona und Steuern sieht das Gesetz die vorläufige Steuerfreistellung von 30 Prozent der Einkünfte 2019 vor. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben bei der Bemessung jedoch außer Betracht. Es bedarf lediglich eines formlosen Antrags im Rahmen der Steuererklärung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Steuervorauszahlungen 2020 bereits auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Der Verlustrücktrag ist auf 5 Mio EUR begrenzt und greift nur bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Für die Gewerbesteuer gibt es lediglich die Möglichkeit, Verluste in spätere Jahre vorzutragen.

Beispiel:

Das folgende Beispiel soll Ihre Möglichkeiten bezüglich Corona und Steuern deutlich machen. A ist Einzelunternehmer und betreibt ein Hotel. In 2019 hat er einen Gewinn in Höhe von 1 Mio. Euro erwirtschaftet. Andere Einkünfte erzielt er nicht. Aufgrund der Corona-Krise musste A sein Hotel in 2020 für mehrere Monate schließen und erwartet aktuell für 2020 einen Verlust von 200.000 Euro. Auf Antrag hat das Finanzamt daher die Steuervorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 EUR herabgesetzt. A gibt die Einkommensteuererklärung für 2019 im September 2020 ab.

A kann beantragen, dass im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag in Höhe von 300.000 EUR (= 30 % von 1 Mio EUR) abgezogen wird. Konkret wirkt sich diese Maßnahme auf die Steuern während Corona folgendermaßen aus: Die Einkommensteuer 2019 reduziert sich damit um 135.000 EUR (Steuersatz 45%).

Wird ein vorläufiger Verlustrücktrag bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2019 beantragt, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2020. Mit der Steuerveranlagung für 2020 erfolgt die Überprüfung der vorläufigen Verlustberücksichtigung im Veranlagungszeitraum 2019. Zunächst wird das ursprüngliche Prozedere rückgängig gemacht, indem der Gesamtbetrag der Einkünfte des Veranlagungsjahres 2019 um den Minderungsbetrag wieder erhöht wird. Gleichzeitig kann jetzt ein bei der Veranlagung 2020 tatsächlich festgesetzter Verlust (entstandene negative Einkünfte) in das Jahr 2019 zurückgetragen werden.

In Bezug auf Corona und Steuern gleichen sich die beiden Positionen Im Idealfall aus. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich keine neue monetäre Belastung. Sind im Jahr 2020 hingegen keine gleich hohen negativen Einkünfte entstanden oder verzichtet der Steuerpflichtige per Antrag zugunsten eines Verlustvortrags auf den Verlustrücktrag, ergibt sich für den Steuerpflichtigen eine Nachzahlung.

Da die Veranlagung 2020 jedoch zeitlich frühestens in 2021, in den meisten steuerlich beratenen Fällen erst 2022 erfolgt, steht dem Steuerpflichtigen bis dahin zumindest die durch den vorläufigen Verlustrücktrag generierte Liquidität als zinslose Stundung zur Verfügung.

Fortführung des Beispiels:

An dieser Stelle soll das vorherige Beispiel nochmal aufgegriffen werden und Möglichkeiten in puncto Corona und Steuern aufzeigen. A gibt die Einkommensteuererklärung 2020 im Februar 2022 ab. Gegenüber der Prognose im Herbst 2019 (erwarteter Verlust 200.000 Euro) resultiert aus dem Jahresabschluss 2020 ein tatsächlicher Verlust in Höhe von lediglich 100.000 Euro. Eine Beschränkung des (tatsächlichen) Verlustrücktrages wird von A nicht beantragt.

Das Finanzamt wird im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 (Einkommensteuer: 0 Euro) auch die Einkommensteuerfestsetzung 2019 ändern, den vorläufigen Verlustrücktrag (300 TEUR) rückgängig machen und den tatsächlichen Verlustrücktrag (100 TEUR) ansetzen. Im Hinblick auf Corona und Steuern führt dies zu einer nachträglichen Erhöhung des zu versteuernden Einkommens 2019 um 200 TEUR. Die daraus resultierende Einkommensteuernachzahlung für 2019 in Höhe von 90.000 EUR (45 % Steuersatz) ist von A erst im Jahr 2022 ohne zusätzliche Zinsen zu entrichten.

Noch Fragen? Wir sind Ihr kompetenter Steuerberater für Heilberufe. Auch in puncto Besteuerung von Unternehmen sind Sie bei uns bestens aufgehoben. Darüber hinaus sind wir Ihr erfahrener Steuerberater für Immobilien. Als Unternehmer, Freiberufler oder Arbeitgeber sind bei von Arps-Aubert + Partner genau an der richtigen Adresse.

Unser Tipp:

Abschließend möchten wir Ihnen bezüglich Corona und Steuern noch einen Tipp mit auf den Weg geben: Für den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrages im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerfestsetzung 2019 verlangt das Gesetz lediglich, dass die Vorauszahlungen des Veranlagungszeitraumes 2020 auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Es muss jedoch im Jahr 2020 kein rücktragsfähiger Verlust erwartet werden. Damit können auch Steuerpflichtige in den Genuss der Regelung kommen, bei denen keine Verlusterwartung besteht und nur mit einem Gewinn von 0 € für das Jahr 2020 gerechnet wird. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies sehr wohl gesehen und (als zusätzliche Liquiditätshilfe für die Unternehmen) bewusst hingenommen hat.

Beachten Sie in puncto Corona und Steuern auch: Bei natürlichen Personen gehen Aufwendungen wie Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, Kinderfreibeträge etc. im Verlustjahr einkommensteuerlich stets verloren. Denn rücktragsfähig ist leider nur der negative Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht das negative zu versteuernde Einkommen. Daran hat auch die beschriebene Sonderregelung nichts geändert.

Weitere Informationen zu steuerfreien Leistungen und Abzügen:

Darüber hinaus ist es Arbeitgebern möglich, ihren Mitarbeitern bis Ende 2020 steuerfreie Leistungen zu einem Betrag von bis zu 1.500 Euro zu gewähren. Dies geschieht für die Beschäftigten in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen. Das Bundesfinanzministeriums (BMF) betont jedoch: Die Steuerfreiheit gilt lediglich für Sonderzahlungen, welche in Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen. Diese Voraussetzung muss zwingend erfüllt sein, damit die Leistungen steuerfrei geltend gemacht und Kosten gesenkt werden können.

Von Arps-Aubert + Partner ist an den Standorten Berlin und München aktiv. Kontaktieren Sie jetzt unser Steuerbüro in Berlin oder unsere Steuerkanzlei in München.

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