Erbschaft & Schenkung: Steuererklärung notwendig?

22. November 2023

Erben und Beschenkte stehen oft vor der Frage, ob und wie sie eine Erbschaft oder Schenkung versteuern müssen. Im Gegensatz zu regelmäßigen Abgaben wie der Einkommensteuer gibt es für die Erbschaft- und Schenkungssteuer kein standardisiertes Steuererklärungsverfahren. Dennoch sind Erben und Beschenkte nach § 30 ErbStG der Anzeige verpflichtet und müssen das örtliche Finanzamt (§ 35 ErbStG) über ihren Erwerb informieren. Wann bei einer Erbschaft oder Schenkung eine Steuererklärung angefertigt werden muss und welche Verpflichtungen für Sie als Beschenkter oder Erbe bestehen, klären wir im folgenden Beitrag.

Sie möchten sich persönlich beraten lassen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu unseren Steuerberatern in Berlin auf oder vereinbaren Sie einen Termin in unserer Steuerkanzlei in München. Wir unterstützen Sie bei individuellen Fällen, und stellen sicher, dass Sie Ihren steuerlichen Verpflichtungen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen nachkommen.

Die Anzeigepflicht bei Erbschaft und Schenkung

Grundsätzlich ist jeder Erwerber einer Schenkung oder Erbschaft dazu verpflichtet, den Vermögensanfall innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen — auch, wenn keine Steuer anfallen sollte. Bei der Schenkung oder dem Erbe von Immobilien gilt es auf besondere Bestimmungen zu achten. Lesen Sie dazu gerne die Beiträge “Wertermittlung von Immobilien bei einer Erbschaft” sowie "Schenkungssteuer bei Immobilien" oder holen Sie sich direkt die Expertise unserer Steuer-Spezialisten ein!

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

In bestimmten Fällen entfällt die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs. Im Erbrecht liegt dieser Fall vor, wenn eine Testamentseröffnung durch ein deutsches Gericht, einen Notar oder Konsul erfolgt ist und der Nachlass weder das Grundvermögen, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen oder die Anteile an Kapitalgesellschaften enthält. Bei Schenkungen entfällt die Anzeigepflicht, wenn die Zuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. In diesen Fällen informieren die Behörden das Finanzamt innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist.

Form und Inhalt der Anzeige

Für die Anzeige selbst wird vom Gesetz keine bestimmte Form vorgeschrieben. Dennoch sollte die Anzeige so gestaltet sein, dass das Finanzamt reibungslos prüfen kann, ob eine Erbschaft- oder Schenkungssteuer anfällt. Wichtige Angaben sind beispielsweise:

  • Vor- und Familiennamen sowie Steuer-Identifikationsnummer aller Beteiligten;
  • die Berufe und Anschrift der betroffenen Personen;
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
  • Auflistung von Gegenstand und Wert des Erwerbs;
  • Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung, etc.;
  • persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis, etc.;
  • frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung;
  • ggf. weitere Angaben zur Schenkung.

Als erfahrener Steuerberater für Erbrecht und Schenkung empfehlen wir Ihnen zudem, der Anzeigepflicht in Textform nachzugehen, um einen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht führen zu können. Möchten Sie sicherstellen, dass Ihre Anzeige alle wichtigen Informationen enthält, können Sie auch auf eine Mustervorlage für die Anzeige eines Erwerbs aufgrund von Erbschaft oder eine Mustervorlage für die Anzeige eines Erwerbs aufgrund von Schenkung zurückgreifen.

Gibt es weitere Fragen im Bereich Erbschaft, Schenkung und Steuererklärung zu klären, stehen Ihnen unsere Steuer-Experten gerne zur Verfügung.

Was geschieht nach der Anzeige?

Das Finanzamt prüft auf Basis der Anzeige und weiterer Unterlagen, ob eine Erbschaft- oder Schenkungssteuer anfallen könnte. Liegt der Vermögenswert über den Freibeträgen, wird bei Erbschaften und Schenkungen eine Steuererklärung angefordert. Die Abgabe einer Steuererklärung ist allerdings erst dann wirklich verpflichtend, wenn das Finanzamt den Beschenkten / Erben dazu auffordert, diese anzufertigen.

In den meisten Fällen ist bei einer Erbschaft oder Schenkung jedoch keine Steuererklärung notwendig, da die Freibeträge für nahe Verwandte hoch genug sind, um von der Festsetzung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer befreit zu werden. Im Folgenden haben wir die aktuell geltenden Freibeträge für verschiedene Verwandtschaftsgrade aufgelistet:

Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem Steuerklasse Freibetrag in Euro
Ehegatte, Lebenspartner I 500.000
Kinder, Stiefkinder I 400.000
Enkel mit bereits verstorbenen Eltern I 400.000
Enkel, deren Eltern noch leben I 200.000
Urenkel I 100.000
Eltern, Großeltern II 20.000
Geschwister und deren Kinder II 20.000
Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder II 20.000
Geschiedene Ehegatten, getrennte Lebenspartner II 20.000
alle anderen III 20.000

In dieser Tabelle: Steuerklassen und Freibeträge bei Schenkung; §§ 15; 16 ErbStG, Stand: 22.11.2023

Verwandtschaftsgrad zum Erblasser Steuerklasse Freibetrag in Euro
Ehegatte, Lebenspartner I 500.000
Kinder, Stiefkinder I 400.000
Enkel mit bereits verstorbenen Eltern I 400.000
Enkel, deren Eltern noch leben I 200.000
Urenkel, Eltern, Großeltern I 100.000
Geschwister und deren Kinder II 20.000
Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder II 20.000
Geschiedene Ehegatten, getrennte Lebenspartner II 20.000
alle anderen Erben III 20.000

In dieser Tabelle: Steuerklassen und Freibeträge bei Erbschaft; §§ 15; 16 ErbStG, Stand: 22.11.2023

Hinweis: Die Steuerbefreiung mittels Freibetrag gilt für die Schenkungssteuer für zehn Jahre. Dadurch können Schenkungen, die den Freibetrag übertreffen, langfristig über mehrere Jahrzehnte aufgeteilt und anfallende Steuern über den gesamten Zeitraum gespart werden. Unabhängig von der Steuerbefreiung ist eine Schenkung dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme zu melden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht

Die Missachtung der Anzeigepflicht kann zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung führen. Demnach beginnt die Verjährung erst dann, wenn das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erlangt hat. Dies kann dazu führen, dass das Finanzamt auch noch Jahrzehnte nach dem Vermögensanfall eine Steuer festsetzen kann. Zudem können strafrechtliche Konsequenzen und die Festsetzung von Hinterziehungszinsen von 6% p.a. drohen.

Schenkungs- und Erbschaftssteuererklärung vom Steuerberater erstellen lassen

Als Erbe oder Beschenkter sollten Sie die gesetzliche Anzeigepflicht ernst nehmen und sich im Zweifel von einem Steuer-Spezialisten beraten lassen. Sind Sie unsicher, ob eine Anzeige erforderlich ist oder benötigen Sie Unterstützung bei der Bewertung des erworbenen Vermögens? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Steuerkanzleien in Berlin und München.

Hat das Finanzamt Sie dazu aufgefordert, eine Schenkungs- und Erbschaftssteuererklärung zu erstellen, steht Ihnen von Arps-Aubert und Partner unterstützend zur Seite. Unser erfahrenes Team hilft Ihnen dabei, Ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen und Ihre Steuerlasten zu optimieren.

Sie haben Fragen zum Themengebiet “Erbschaft, Schenkung und Steuererklärung”? Dann schauen Sie sich die Thematik gerne in Video-Format an oder nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf - wir freuen uns darauf, Sie bei Ihren Steuer-Angelegenheiten zu unterstützen!

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