Nichts wie weg!

25. Oktober 2020

Der Entwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes sieht erhebliche Änderungen und Verschärfungen des Außensteuergesetzes vor. Eigentlich sollte der Referentenentwurf bereits am 8. April 2020 im Kabinett beschlossen werden. Dies ist nicht erfolgt, sodass nunmehr zum Jahresende 2020 mit einer Verabschiedung des Gesetzes zu rechnen ist.

Der Gesetzentwurf beinhaltet eine deutliche Verschärfung der Regelungen zur Wegzugsbesteuerung. Wie bisher sind bei Verlust des deutschen Besteuerungsrechts - insbesondere bei Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland - die bis zum Wegzug entstandenen Wertzuwächse in Kapitalgesellschaftsanteilen auch ohne Verkauf zu besteuern. Allerdings: Die bisherigen Stundungsregelungen bei Wegzug ins EU-Ausland sollen entfallen. Stattdessen wird eine zinslose Begleichung der Steuer in sieben gleichen Jahresraten kodifiziert. Die Regelung wird voraussichtlich ab 1. Januar 2021 gelten. Wer noch von den derzeitigen Stundungsmöglichkeiten profitieren möchte, sollte sich also beeilen. Durch kluge Gestaltung lässt sich die Wegzugsbesteuerung bei rechtzeitiger Planung im Einzelfall gänzlich vermeiden. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Die Grundzüge der Wegzugsbesteuerung erklären wir Ihnen in diesem Video:

Weiterer Gegenstand des ATAD-Umsetzungsgesetzes sind Änderungen im Bereich der Geschäftsverlagerung ins Ausland, Anpassung der Entstrickungsregelungen im Betriebsvermögen und grundlegenede Änderungen im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung. Diese Änderungen sollen bereits rückwirkend ab 1. Januar 2020 gelten, da Europarecht umgesetzt wird.

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