Corona: Kein Kurzarbeitergeld für Ärzte und Kliniken?!

27. April 2020

Die Bundesagentur für Arbeit hat vor wenigen Tagen eine Weisung in Bezug auf die Bearbeitung von Sachverhalten zum Kurzarbeitergeld erlassen. Leistungserbringer im Gesundheitssystem können demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Aber: Einzelne Medien berichten aktuell über eine interne Anweisung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg an die einzelnen Arbeitsagenturen, wonach Vertragsärzte und Kliniken von den Regelungen des Kurzarbeitergelds (rückwirkend) ausgeschlossen werden sollen. Begründet wird dies mit den Neuregelungen im Rahmen des Covid19-Krankenhausentlastungsgesetzes, das auch einen „Rettungsschirm“ für Vertragsärzte umfasst. Mit dem Schlagwort „Kurzarbeit und Rettungsschirm – das geht nicht“ wird der sog. Rettungsschirm als eine Art Betriebsausfallversicherung bezeichnet, die keinen Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld zulasse. Verständlicherweise ist die Verunsicherung in der Ärzteschaft groß, insbesondere wenn diese bereits seit Wochen ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt haben.

Die Bundesagentur für Arbeit stellt für Krankenhäuser fest, dass Krankenhäuser, die Ausgleichszahlungen nach dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz erhalten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Der Arbeitsausfall werde durch die Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen, so dass kein Raum für eine Gewährung von Kurzarbeitergeld bestehe. Soweit planbare Aufnahmen oder Operationen in Praxen und Krankenhäusern aus anderen Gründen verschoben oder ausgesetzt werden, sei der daraus resultierende Arbeitsausfall vermeidbar, da der Ausfall entweder selbst verursacht sei oder dem Betriebsrisiko unterliege.

Es handelt sich um eine so genannte fachliche Weisung, die angeblich am Freitag mit dem Bundesgesundheitsministerium abgestimmt wurde.

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Was bedeutet das für (Kassen-)Arzt- und Zahnarztpraxen?

Soweit ein aufgrund der Corona-Pandemie beruhender Honorarausfall von mehr als 10 % vorliegt und deshalb Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V besteht, besteht möglicherweise kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Es ist damit zu rechnen, dass der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld nur bewilligt wird, wenn nachgewiesen wird, dass ein solcher Anspruch nicht besteht.

Da keineswegs sicher ist, ob diese Vorgehensweise rechtmäßig ist, sollte mit anwaltlicher Hilfe geprüft werden, ob gegen eine solche Ablehnung Rechtsmittel eingelegt werden sollten. Zumindest für Zahnärzte ist es zweifelhaft, ob diese überhaupt einen Anspruch nach § 87a Abs. 3b) SGB V haben.

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